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Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt
Vom 16. Juni 2025
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2025 S. 342)
Archiv: 2018
Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBI. I S. 460), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100), werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht. 1
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass die Richtlinien Nr. 87 vom 26. April 2018 (VkBl. 2018 S. 365), soweit sie die praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten der nautischen Offiziersassistenten betreffen, nicht mehr angewendet werden.
I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
(1) Die in § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als nautischer Offiziersassistent (NOA) dauert mindestens zwölf Monate.
Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.
(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/4 (Unterstützungsebene) und Regeln II/1, II/3 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:
(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als NOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 4 See-BV erbracht.
II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Kapitän und ein mit der Ausbildung beauftragter nautischer Schiffsoffizier.
(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.
(3) Der mit der Ausbildung beauftragte nautische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum nautischen Wachoffizier besitzen und über an gemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.
III Überbetriebliche Ausbildung
(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen nachzuweisen.
(2) Die Kosten für die Ausbildung und die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 trägt die Reederei.
IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)
(1) Der NOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.
(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.
(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Kapitän bestätigt, dass der NOa die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.
(4) Der NOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten nautischen Schiffsoffizier und vom Kapitän wöchentlich gegenzuzeichnen.
(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.
V Ausbildungsbescheinigung als nautischer Offiziersassistent
(1) Für die Ausbildung als NOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2 oder 3) erforderlich.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:
(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für den nautischen Offiziersassistenten auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind (NOa 500).
VI Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB
(1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen in der Schiffsführung auf Unterstützungsebene nach Anlage 1 werden die Voraussetzungen nach
(Stand: 17.07.2025)
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