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Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in
Vom 26. April 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 365; 16.06.2025 S. 342aufgehoben)
Siehe Fn. *
I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
(1) Die in § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (Ausbildung) als nautischer Offiziersassistent dauert mindestens zwölf Monate. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.
(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel II/1, II/3 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:
(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als nautischer Offiziersassistent ist gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung erbracht.
II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Kapitän und ein mit der Ausbildung beauftragter nautischer Schiffsoffizier.
(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.
(3) Der mit der Ausbildung beauftragte Schiffsoffizier muss mindestens über die vom nautischen Offiziersassistenten angestrebten gültigen Befähigungszeugnisse und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.
III Überbetriebliche Ausbildung
(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen nachzuweisen.
(2) Die Kosten für die Ausbildung nach Absatz 1 trägt die Reederei.
IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)
(1) Der nautische Offiziersassistent hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte Ausbildungsberichtsheft (TRB) als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.
(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.
(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Kapitän bestätigt, dass der nautische Offiziersassistent die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse im ausreichenden Umfang besitzt.
(4) Der nautische Offiziersassistent hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten nautischen Schiffsoffizier und vom Kapitän wöchentlich gegenzuzeichnen.
(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.
V Ausbildungsbescheinigung als nautischer Offiziersassistent
(1) Für die Ausbildung als nautischer Offiziersassistent ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung (Anlage 2 und 3) erforderlich.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:
(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für den nautischen Offiziersassistenten auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind (NWO 500).
VI Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB
(1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen in der Schiffsführung auf Unterstützungsebene nach Anlage 1 werden die Voraussetzungen nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.
(2) Die Feststellung und Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung erfolgt über die BBS entsprechend Abschnitt VI I.
VII Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Anlagen 4 und 5 sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des nautischen Offiziersassistenten nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.
(3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Anlage 1 |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| US | Schiffsführung auf Unterstützungsebene | 26 Wochen |
| US 1 | Planen und Durchführen einer Reise und Bestimmen der Position | 6 Wochen |
| US 2 | Gehen einer sicheren Seewache | 5 Wochen |
| US 3 | Gehen einer sicheren Hafenwache | 2 Wochen |
| US 4 | Verwenden von Radargerät und der ARPA-Funktionen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Navigation | 2 Wochen |
| US 5 | Verwenden elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (EC-DIS) zur Aufrechterhaltung einer sicheren Navigation | 2 Wochen |
| US 6 | Reagieren auf Notfallsituationen | 0,5 Wochen |
| US 7 | Reagieren auf ein Notsignal auf See | 0,5 Wochen |
| US 8 | Verwenden der IMO Standardredewendungen | ständig |
| US 9 | Steuern des Schiffes | 2 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte Schiffsführung auf Unterstützungsebene US 1 - US 9 | 6 Wochen | |
| BS | Schiffsführung auf Betriebsebene | 6 Wochen |
| BS 1 | Signaldienst (Internationales Signalbuch, Lichtmorsezeichen) | 0,5 Wochen |
| BS 2 | Manövrieren des Schiffes | 2 Wochen |
| BS 3 | Maschinenkunde | 2 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte Schiffsführung auf Betriebsebene BS 1 - BS 2 | 1,5 Wochen | |
| BL | Ladungsumschlag und -stauung auf Betriebsebene | 14 Wochen |
| BL 1 | Überwachen der Vorbereitung für den Ladungsumschlag | 3 Wochen |
| BL 2 | Überwachen des Ladens, Stauens, Sicherns und Löschens von Ladungen Kontrollieren und Dokumentieren von Beschädigungen der Laderäume, Laderaumabdeckungen und Ballasttanks | 5 Wochen |
| BL 3 | Ladungsfürsorge während der Seereise durchführen sowie Kennenlernen, Instandhalten und Überholen der Lade- und Löscheinrichtungen | 1,5 Wochen |
| BL 4 | Kenntnisse über Trimm und Stabilität | 1,5 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte Ladungsumschlag und -stauung auf Betriebsebene BL 1 - BL 4 | 3 Wochen | |
| BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 6 Wochen |
| BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellen | ständig |
| BK 2 | Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes | ständig |
| BK 3 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord | 2 Wochen |
| BK 4 | Einsetzen von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
| BK 5 | Anwenden medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 6 | Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ständig |
| BK 7 | Gefahrenabwehr an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 8 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1 - BK 8 | 1 Woche | |
| Gesamtdauer | 52 Wochen |
| Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in | Anlage 2 |
Es wird bescheinigt, dass
Herr/Frau ___________________________________________________________________________
geboren am _________________________ in _________________________
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
Ausbildung als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in
Bremen, den
_______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
________________________________________________________________________________________
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent beträgt mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses Nautischer Wachoffizier (NWO).
| Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in NWO 500 | Anlage 3 |
Es wird bescheinigt, dass
Herr/Frau ___________________________________________________________________________
geboren am _________________________ in _________________________
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
Ausbildung
als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in
Bremen, den
_______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
________________________________________________________________________________________
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent beträgt mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses Nautischen Wachoffizier küstennahe Fahrt (NWO 500).
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in |
Anlage 4 |
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
Herr/Frau ___________________________________________________________________________
geboren am _________________________ in _________________________
XX Monate und XX Tage als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke (NWB) erforderlichen Voraussetzungen nach § 31 See-BV nachgewiesen hat.
die für den Besuch der Fachhochschule oder Fachschule (Seefahrt/Nautik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Wachoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent /-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT. MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
Bremen, den
_______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
________________________________________________________________________________________
- Zutreffendes wird aufgeführt -
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in NWO 500 | Anlage 5 |
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
Herr/Frau ___________________________________________________________________________
geboren am _________________________ in _________________________
XX Monate und XX Tage als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke (NWB) erforderlichen Voraussetzungen nach § 31 See-BV nachgewiesen hat.
die für den Besuch der Fachschule (Seefahrt/Nautik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Wachoffizier NWO 500 vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent /-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
Bremen, den
_______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
________________________________________________________________________________________
- Zutreffendes wird aufgeführt -
*) Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass die Richtlinien Nr. 14 vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 S. 48), soweit sie die praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten der nautischen Offiziersassistenten betreffen, nicht mehr angewendet werden.
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(Stand: 17.07.2025)
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