umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (2)

zurück

8 Risikobewertung für das Schiff

8.1 Die Risikobewertung für das Schiff ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

8.2 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen muss sicherstellen, dass die Risikobewertung für das Schiff von Personen mit einschlägiger Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage eines Schiffes nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes durchgeführt wird.

8.3 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr die Risikobewertung für das Schiff für ein bestimmtes Schiff durchführen.

8.4 Zur Risikobewertung für das Schiff gehören eine Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sowie mindestens die folgenden Bestandteile:

  1. die Ermittlung der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und betrieblichen Vorgänge zur Gefahrenabwehr;
  2. die Ermittlung und Beurteilung wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes, deren Schutz wichtig ist;
  3. die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen wichtiger betrieblicher Vorgänge an Bord eines Schiffes sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
  4. die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich "menschliches Versagen", bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

8.5 Die Risikobewertung für das Schiff ist vom Unternehmen zu dokumentieren, zu überprüfen, zu genehmigen und aufzubewahren.

9 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.1 Jedes Schiff muss an Bord einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen. In diesem Plan müssen Bestimmungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.

9.1.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für ein bestimmtes Schiff erstellen.

9.2 Die Verwaltung kann die Überprüfung und Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen bereits früher genehmigter Pläne anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen.

9.2.1 In solchen Fällen darf die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, welche die Überprüfung und Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder seiner Änderungen für ein bestimmtes Schiff durchführt, nicht mit der Durchführung der Risikobewertung für das Schiff, des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der Änderungen des Plans, die zur Überprüfung anstehen, befasst gewesen sein.

9.3 Bei der zur Genehmigung erfolgenden Vorlage eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen eines bereits früher genehmigten Plans ist die Risikobewertung, auf deren Grundlage der Plan beziehungsweise die Änderungen ausgearbeitet worden sind, beizufügen.

9.4 Solche Pläne sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:

  1. Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Waffen, gefährliche Stoffe und Vorrichtungen, die zur Verwendung gegen Menschen, Schiffe oder Häfen vorgesehen sind und deren Mitführen nicht genehmigt ist, an Bord gebracht werden;
  2. Benennung der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu ihnen;
  3. Maßnahmen zur Verhinderung des unerlaubten Zugangs zum Schiff;
  4. Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen oder auf Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr einschließlich Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung wichtiger betrieblicher Vorgänge auf dem Schiff oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen;
  5. Verfahren zur Reaktion auf sicherheitsbezogene Anweisungen, die eine Vertragsregierung bei Gefahrenstufe 3 geben kann;
  6. Verfahren für die Evakuierung bei Bedrohungssituationen oder bei Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr;
  7. Aufgaben des Schiffspersonals, dem im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr Zuständigkeiten zugewiesen worden sind, und sonstigen Schiffspersonals betreffend Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr;
  8. Verfahren zur Qualitätsprüfung (Audit) der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr;
  9. Verfahren für Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen im Zusammenhang mit dem Plan;
  10. Verfahren für das Zusammenwirken mit Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  11. Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans und für seine Aktualisierung;
  12. Verfahren für die Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse;
  13. namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  14. namentliche Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen einschließlich der entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesem rund um die Uhr;
  15. Verfahren für die Sicherstellung von Überprüfung, Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  16. Angabe der Frequenz für Probebetrieb und/oder Kalibrierung sämtlicher Ausrüstungsgegenstände für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  17. Benennung der Örtlichkeiten, in denen sich die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff befinden;
  18. Verfahren, Anweisungen und Hinweise für die Benutzung des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, insbesondere für Probebetrieb, Aktivierung, Deaktivierung und Neueinstellung sowie für die Eingrenzung von Fehlalarmen.

9.4.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion