umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (3)
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19 Überprüfung von Schiffen und Zeugniserteilung an Schiffe

19.1 Überprüfungen

19.1.1 Jedes Schiff, auf das dieser Teil des Codes Anwendung findet, unterliegt den nachstehend bezeichneten Überprüfungen:

  1. einer Erstüberprüfung vor Indienststellung des Schiffes beziehungsweise vor der erstmaligen Ausstellung des nach Abschnitt 19.2 vorgeschriebenen Zeugnisses; zu dieser Überprüfung gehört eine vollständige Überprüfung seines Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2 und dieses Teils des Codes in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;
  2. einer Folgeüberprüfung in Zeitabständen, die von der Verwaltung festgelegt werden, jedoch - außer in Fällen der Anwendbarkeit des Abschnitts 19.3 - fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Durch diese Überprüfung soll sichergestellt werden, dass das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes den anwendbaren Vorschriften des Kapitels XI-2, dieses Teils des Codes und des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff in vollem Umfang entsprechen, sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden und für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind;
  3. mindestens einer Zwischenüberprüfung. Wird nur eine einzige Zwischenüberprüfung durchgeführt, so muss diese zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel I/2 Buchstaben stattfinden. Zu einer Zwischenüberprüfung gehört eine Überprüfung des Systems und sämtlicher zugehöriger Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes, durch die sichergestellt wird, dass das System und die Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr für den vorgesehenen Einsatz des Schiffes geeignet sind. Über jede Zwischenüberprüfung ist auf dem Zeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen;
  4. etwaigen von der Verwaltung angeordneten zusätzlichen Überprüfungen.

19.1.2 Die Überprüfungen der Schiffe sind von Bediensteten der Verwaltung durchzuführen. Die Verwaltung kann jedoch die Durchführung der Überprüfungen einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne der Regel XI-2/1 übertragen.

19.1.3 In jedem Fall übernimmt die betreffende Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Effizienz der Überprüfung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

19.1.4 Nach der Überprüfung sind das System und sämtliche zugehörige Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr des Schiffes in einem Zustand zu erhalten, der den Regeln XI-2/4.2 und XI-2/6, diesem Teil des Codes und dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff entspricht. Nach Abschluss einer Überprüfung nach Abschnitt 19.1.1 dürfen an dem System und an sämtlichen zugehörigen Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr des Schiffes oder an dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ohne Billigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

19.2 Ausstellung des Zeugnisses beziehungsweise Anbringen von Vermerken auf dem Zeugnis

19.2.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ist nach der Erstüberprüfung oder der Folgeüberprüfung nach Abschnitt 19.1 auszustellen.

19.2.2 Ein solches Zeugnis ist entweder von der Verwaltung oder von einer im Namen der Verwaltung tätigen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr auszustellen; dasselbe gilt für das Anbringen von Vermerken in solchen Zeugnissen.

19.2.3 Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragsregierung die Überprüfung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Codes ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes ausstellen oder dessen Ausstellung genehmigen beziehungsweise in einem solchen Zeugnis einen Vermerk anbringen oder das Anbringen eines Vermerkes genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Bestimmungen des Abschnitts 19.1.1 eingehalten worden sind.

19.2.3.1 Der ersuchenden Verwaltung ist so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Überprüfungsberichts zu übermitteln.

19.2.3.2 Ein auf diese Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein nach Abschnitt 19.2.2 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

19.2.4 Das internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird auf einem Formular erstellt, das dem im Anhang dieses Codes wiedergegebenen Mustervordruck entspricht. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.

19.3 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

19.3.1 Ein internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes wird für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.

19.3.2

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