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Regelwerk

WSVSeeKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Vom 22. September 2004
(BGBl. I S. 2363, 2804; 06.05.2010 S. 573 10; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a ; 13.08.2014 S. 1371 14; 01.03.2016 S. 329 16; 02.06.2016 S. 1257 16a; 18.07.2016 S. 1666 * 16b,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9510-29



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

(Gültig bis zum 01.10.2021)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):

§ 1 Gebühren und Auslagen 13 16a

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.

§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze 13

(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.

(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die

  1. eine Sperrung des Fahrwassers oder
  2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 13
(zu § 1 Abs. 1)


Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro
1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)
 
bis 3.000 BRZ 58
6.000 BRZ 72
10.000 BRZ 86
20.000 BRZ 102
30.000 BRZ 122
40.000 BRZ 152
60.000 BRZ 177
80.000 BRZ 210
100.000 BRZ 240
110.000 BRZ 267
120.000 BRZ 297
130.000 BRZ 360
über 130.000 BRZ 414
Wasserflugzeuge und Flugboote 100
3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
 
a) Anhänge Bruttoraumzahl  
bis 1.500 BRZ 58
4.000 BRZ 85
6.500 BRZ 102
10.000 BRZ 122
20.000 BRZ 167
30.000 BRZ 195
40.000 BRZ 222
50.000 BRZ 250
60.000 BRZ 278
70.000 BRZ 333
über 70.000 BRZ 415
b) Schwimmkörper  
bis 100 m 58
200 m 70
500 m 85
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
58 bis 414
5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
58 bis 414
6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Motorenstärke
 
bis 368 kW (500 PS) 45
736 kW (1.000 PS) 48
1.471 kW (2.000 PS) 58
3.678 kW (5.000 PS) 70
7.355 kW (10.000 PS) 102
14.710 kW (20.000 PS) 135
22.065 kW (30.000 PS) 167
über 22.065 kW (30.000 PS) 222
7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Boote
 
bis zu 50 Booten 50
für jedes weitere Boot 1
höchstens jedoch 380
Jugendregatten 15
8 Genehmigung des Parasailing § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
75
9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
50 bis 750
10 Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)
 
bis 3.000 BRZ 55
6.000 BRZ 70
10.000 BRZ 85
20.000 BRZ 100
30.000 BRZ 120
40.000 BRZ 150
11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung  
a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge 12
b) für sonstige Sportfahrzeuge 15
12 Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 37
13 Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
58 bis 414
14 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 40 bis 450
15 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 52
16 Ausstellung eines Befähigungsnachweises § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 39
17 Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 52
18 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 67
19 (nicht besetzt)    
20 Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 21
21 Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 39
22 Umtausch eines Befähigungszeugnisses § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 39
23 (nicht besetzt)    
24 Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes 52
25 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17
26 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 45
27 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung  
kleine Sportboote 20
Wassermotorräder 15
28 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung 80
29 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung 25
30 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 38
31 Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung 26 bis 48
32 Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung 60 bis 800
33 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust   23
34 Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses   23
35 Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung 20
36 Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere

- nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 38

§ 10 des des Seelotsgesetzes 125
37 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere

- nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39

§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes 105
38 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36 § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung 40
39 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere 40
40 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises   20
41 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
70
42 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht   20
43 Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
35
44 Prüfung des Schiffsführers    
a) Theoretische Prüfung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
105
b) Praktische Prüfung § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung 537
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal    
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal   75
Teilstrecke Trave § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung 146
45 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
46 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
47 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
37
48 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:
 
Jugendfahrten 25
Einzelfahrer 35
Gewerbefahrten 75
49 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:
 
Jugendfahrten 10
Einzelfahrer 20
Gruppenfahrten 30
Gewerbefahrten 50
50 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:
 
Jugendfahrten 25
Einzelfahrer 38
Gruppenfahrten 50
Gewerbefahrten bis 50 Personen 125
für jede weitere Person 3
höchstens jedoch 250
51 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:
 
Jugendfahrten 10
Einzelfahrer 20
Gruppenfahrten 30
52 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art:
 
Jugendfahrten 25
Einzelfahrer 38
Gruppenfahrten 50
Gewerbefahrten bis 50 Personen 125
für jede weitere Person 3
höchstens jedoch 250
53 Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 25 bis 100
54 In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall   50 bis 250
55 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat   bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für
den Verwaltungsakt
56 Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung   bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
57 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
  10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist
58 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57
59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung 58 bis 414
60 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverornung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 320
61 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 650
62 Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 110 jährlich


ENDE

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