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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder

Vom 29. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2668)



Siehe Fn. 1

Es verordnen

Artikel 1
10. ProdSV - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,

(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
  1. Sportboot nach dem 15. Juni 1998,
  2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005

erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.

wird aufgehoben.

§ 2 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
18 Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
"18. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder) vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,"

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Anhang X wird wie folgt geändert:

aa) In Teil III Kapitel 9 werden in § 9.02 Nummer 1 und § 9.04 die Wörter "Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" durch die Wörter "Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

bb) In dem Muster " Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b" werden in der Erklärung des Sachverständigen die Wörter "Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) *)" durch die Wörter "Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

b)

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