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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt

Vom 7. September 2026
(BGBl. Nr. 257 vom 10.09.2026)


Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung

Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

alt neu
" § 4 Kapitän

(1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän

  1. Unionsbürger sein oder
  2. Drittstaatsangehöriger sein mit einem Befähigungszeugnis zum Kapitän, das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 29 oder § 33 der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt oder nach § 20 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkannt wurde.

(2) Der Reeder darf ein Schiff mit einem Kapitän besetzen, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wenn

  1. auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt kein Kapitän nach Maßgabe des Absatzes 1 verfügbar ist und
  2. er gegenüber der Berufsgenossenschaft versichert, dass er kein Besatzungsmitglied, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, zum Kapitän befördern kann und
  3. er innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 für jeden Kapitän, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, zusätzliche Stellen folgender Art bereitstellt:
    1. zwei Ausbildungsplätze aus den nachfolgenden Ausbildungszweigen:
      1. a) Schiffsmechanikerinnen und Schiffsmechanikern,
      2. b) nautische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten,
      3. c) technische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten,
      4. d) elektrotechnische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten oder
    2. zwei Stellen für Schiffsoffiziere, deren erfolgreich absolvierte Berufseingangsprüfung nach § 10 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung höchstens fünf Jahre zurückliegt (Junioroffiziere), oder

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(Stand: 14.09.2026)

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