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Änderungstext
Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt
Vom 7. September 2026
(BGBl. Nr. 257 vom 10.09.2026)
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 4 Kapitän
(1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän
(2) Der Reeder darf ein Schiff mit einem Kapitän besetzen, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wenn
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(Stand: 14.09.2026)
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