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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

Vom 3. Juni 2015
(BAnz. AT vom 12.06.2015 B4)



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1998 (BAnz. S. 17900), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2010 (BAnz. S. 4249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Grundlage für die Herstellung der Führerscheine ist" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2015" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2015" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ab dem 1. Januar 2016 ist nur noch das digitale Bestellverfahren anzuwenden."

2. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

"IV. Übergabe von Unterlagen zu einer Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird grundsätzlich bei der für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde geführt. Fahrerlaubnisbehörden, die örtlich zuständig waren, haben nach Bekanntwerden einer die Zuständigkeit berührenden Entscheidung über die Fahrerlaubnis die bei ihnen geführte Fahrerlaubnisakte an die zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. In den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung verbleibt die Fahrerlaubnisakte bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der gleichgeordneten auswärtigen Behörde."

3. Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt V.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 15/1141

ENDE

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