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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

FS VwV - Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Vom 22. Dezember 1998
(BAnz. S. 17900; 17.07.2009 S. 2483; 15.12.2010 S. 4249; 03.06.2015 AT 12.06.2015 B4 15; 01.04.2021 B9aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe v und des § 63 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und § 63 Abs. 2, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

I. Bestellung und Lieferung des Führerscheins
(zu § 25 und Anlage 8 FeV)

1 Rahmenvertrag

Die für die Bestellung und Lieferung der Führerscheine maßgeblichen Vereinbarungen des Rahmenvertrages sind in Anlage 1 aufgeführt.

Bei Nichterfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen der Bundesdruckerei GmbH ist das Kraftfahrt-Bundesamt zu informieren.

2 Auftragserteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde 15

Grundlage für die Herstellung der Führerscheine bis zum 31. Dezember 2015 ist die "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins (VHK)". Das Muster der VHK wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden einschließlich der Ausfüllanleitung und den Vorgaben zum Bestell- und Lieferverfahren im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

3 Dezentral digitalisierte Datenerfassung und Auftragsvergabe zur Führerscheinherstellung

Die auf dem Führerschein einzutragenden Daten sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers können bis zum 31. Dezember 2015 in den Fahrerlaubnisbehörden dezentral digitalisiert erfaßt und der Bundesdruckerei GmbH übermittelt werden, wenn zwischen der jeweiligen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und der Bundesdruckerei GmbH eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Für diese Fälle findet anstelle der Regelungen in Nummer 2 über die Vorlagen für die Herstellung von Führerscheinen und die Bestellung das vereinbarte Verfahren Anwendung. Ab dem 1. Januar 2016 ist nur noch das digitale Bestellverfahren anzuwenden.

4 Lieferung durch die Bundesdruckerei

4.1 Prüfung der Lieferung

Wird bei der Prüfung der einzelnen Sendungen festgestellt, daß diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, ist unverzüglich das zustellende Unternehmen zu unterrichten. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Führerscheine abhanden gekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

4.2 Fehlerhafte Führerscheine

Bei fehlerhaften Führerscheinen ist die korrigierte "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins", gegebenenfalls mit Datenänderungen bei Fehlern der Fahrerlaubnisbehörde, unter Erhöhung der Nummer des Führerscheins erneut an die Bundesdruckerei GmbH zu senden. Der Vorlage ist der fehlerhafte Führerschein beizufügen. Die fehlerhaften Führerscheine werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet.

II. Eintragung des Aushändigungsdatums des Führerscheins
(zu § 22 Abs. 4 FeV)

Das Aushändigungsdatum ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Fahrerlaubnisbehörde im Feld 14 des Führerscheins einzutragen. Die Eintragung ist stempel- oder handschriftlich vorzunehmen. Bei stempelschriftlicher Eintragung ist schnelltrocknende sowie ausreichend wischfeste und lichtbeständige schwarze Stempelfarbe, bei handschriftlicher Ausfüllung sind dokumentengeeignete Schreibmittel - wie zum Beispiel schwarze Kugelschreiberfarbe - nach DIN 16554 oder andere vom Bundeskriminalamt geprüfte Schreibmaterialien zu verwenden.

III. Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
(zu § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 49 und § 52 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FeV in Verbindung mit § 51 des Straßenverkehrsgesetzes)

Für die Mitteilung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind elektronische Mittel zu nutzen (Online-Dialog, File-Transfer). Die Datenübermittlung ist nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden herausgegebenen Standards für die Datenübermittlung durchzuführen.

IV. Übergabe von Unterlagen zu einer Fahrerlaubnis 15

Die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird grundsätzlich bei der für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde geführt. Fahrerlaubnisbehörden, die örtlich zuständig waren, haben nach Bekanntwerden einer die Zuständigkeit berührenden Entscheidung über die Fahrerlaubnis die bei ihnen geführte Fahrerlaubnisakte an die zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. In den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung verbleibt die Fahrerlaubnisakte bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der gleichgeordneten auswärtigen Behörde.

V. Schlußvorschriften 15

1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt I Nr. 3 am 1. Januar 1999 in Kraft, Abschnitt I Nr. 3 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Abschnitt I und II tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft.

2. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausfertigungsanleitung für Führerscheine nach Muster 1) vom 13. Dezember 1985 (BAnz. S. 15 204) sowie die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2c Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (Datenübermittlungsvorschrift Fahrerlaubnis auf Probe - DÜVFaP) vom 27. November 1986 (BAnz. Nr. 230a) treten am 1. Januar 1999 außer Kraft.

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Wesentliche Vereinbarungen des Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH zur Herstellung und Personalisierung von Kartenführerscheinen und deren Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörden vom 2. Oktober 2008 Anlage 1

1 Auftragserteilung

Auftraggeber der Leistungen sind die Fahrerlaubnisbehörden. Die Herstellung der Führerscheine erfolgt anhand der von den Fahrerlaubnisbehörden auf ihre Kosten an die Bundesdruckerei GmbH übersandten Vorlagen zur Herstellung eines Kartenführerscheins nach Maßgabe des beizufügenden Bestellscheines. Die Vorlagen sind ausschließlich von der Bundesdruckerei zu beziehen.

2 Lieferung der Führerscheine

Die Lieferzeiten betragen:

Die Kosten für die Versendung trägt der Hersteller. Die Gefahr geht mit der schriftlichen Abnahme am Lieferort auf den Empfänger über. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

3 Preise

Der Preis für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine komplett beträgt bei Normallieferung 2,98 Euro/Stück, die Zusatzkosten für Expresslieferung betragen 5,67 Euro/Stück und für den Direktversand an den Bürger 4,07 Euro/Stück.

Vorlagen zur Herstellung von Führerscheinen kosten einschließlich Bildklebefolien 63,91/500 Stück.

Die Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen.

4 Fehlerhafte Führerscheine aufgrund Verschuldens der Bundesdruckerei GmbH

Führerscheine, die durch Verschulden der Bundesdruckerei GmbH fehlerhaft sind, werden kostenfrei ersetzt.

5 Rücknahme und Entsorgung von Führerscheinen

Die Fahrerlaubnisbehörden können zu entsorgende Karten der Bundesdruckerei GmbH übersenden.

ENDE

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