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Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002
Vom 2. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 10 vom 04.04.2007 S. 468)
beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001, zuletzt geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24. und 25. Mai 2005
Vorwort
Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinander zu verknüpfen.
Das am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.
Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für den "grünen" Lkw sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für den "supergrünen und sicheren" Lkw und für den "EURO3 sicheren" und "EURO4 sicheren" Lkw fördert das multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.
Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.
Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das Kontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwendung.
Kapitel 1
Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel 2
Liberalisierter Transport
Zur Erleichterung internationaler Transporte im Bereich der CEMT-Mitgliedstaaten sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Transporte von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen (vgl. TRANS/ SC1/2002/4/Rev4.P.16):
Sonderfälle
Internationale Umzüge, die von Unternehmen mit speziell ausgebildetem Personal und speziellem Gerät für diesen Zweck durchgeführt werden, unterliegen nicht der Genehmigungsquote, bedürfen jedoch einer Sondergenehmigung. Das CEMT-Muster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe Anlage 2).
Kapitel 3
Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen
3.1 CEMT-Genehmigungen (siehe Anlage 1) sind multilaterale Genehmigungen für den internationalen Straßentransport von Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-Mitgliedstaat ansässige Transportunternehmen auf der Grundlage eines Quotensystems, wobei die Transporte
3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Transporte zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das einen Transport zwischen Norwegen (am Quotensystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diesen Transport verwenden.
3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn der Transport im Transit durch ein Drittland führt (z.B. Fracht, die in Norwegen beladen wird und in Russland entladen werden soll, wird im Transit durch den Iran befördert).
3.4 Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Gemeinschaftsgenehmigung oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Entladeort im Fahrzeug verbleiben muss.
3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und den Stempel "Kurzzeitgenehmigung" tragen.
3.6 CEMT-Genehmigungen und Fahrtenberichthefte werden einem Straßentransportunternehmen durch die zuständige Behörde sowie nach den Bestimmungen und Kriterien des Staates erteilt, in dem es seinen Sitz hat.
3.7 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die den Transport von Gütern auf der Straße durchführen und von den zuständigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen nicht angegeben.
3.8 Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebühren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.
Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen
3.9 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Einschränkungen an.
3.10 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabischen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder nur in Englisch oder Französisch.
Allgemeine Beschränkungen
3.11 Die in 3.13, 3.15 und 3.16 erwähnten Stempel sollten von den zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigungen ausstellen, am rechten Rand der ersten Seite der Genehmigung angebracht werden.
3.12 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.
Territoriale Beschränkungen
3.13 Bestimmte Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen roten Stempel (siehe Anlage 3). Dies ist bei einigen Genehmigungen der Fall, welche in Griechenland, Italien, Österreich und Ungarn keine Gültigkeit haben.
3.14 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet.
3.15 Die Genehmigungen, auf denen sich ein roter Stempel mit einem Nationalitätenkennzeichen von Griechenland, Italien, Österreich oder Ungarn befindet (siehe Anlage 3), gelten nicht im Hoheitsgebiet der angegebenen Länder.
Technische Beschränkungen
3.16 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:
3.16.1 "grünes" Fahrzeug (siehe Abschnitt 9 betreffend das System der "grünen" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein grüner Stempel in Form eines Lkw-Umrisses auf der Genehmigung; oder
3.16.2 "supergrünes und sicheres" Fahrzeug (siehe Abschnitt 10 betreffend das System der "supergrünen und sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit dem Buchstaben "S" in der Mitte auf der Genehmigung; oder
3.16.3 "EURO3 sicheres" Fahrzeug (siehe Abschnitt 11 betreffend das System der "EURO3 sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit der Zahl "3" in der Mitte auf der Genehmigung; oder
3.16.4 "EURO4 sicheres" Fahrzeug (siehe Abschnitt 12 betreffend das System der "EURO4 sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit der Zahl "4" in der Mitte auf der Genehmigung.
3.17 Zur Bescheinigung der Tatsache, dass die Rückfahrt in den Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der Fahrer in die Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichtheftes hinsichtlich dieses spezifischen Transports den Großbuchstaben "T" sowie Zeit und Ort der Einfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.
3.18 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen Transporte unter den folgenden Bedingungen gestattet:
Leerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Transporte angesehen werden. Ein Transport oder eine Leerfahrt zum oder im Transit durch den Zulassungsstaat werden als Rückfahrt angesehen.
3.19 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass er für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung wie in Absatz 3.18 definiert mehrmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichthefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintragen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde (z.B. 3+1) als auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall stellt ein weiterer Transport ein weiteres Vergehen dar.
Kapitel 4
Verwendung von CEMT-Genehmigungen
4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug entladen ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.
4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.
4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.
4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche Güter).
4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt werden. Im Kraftfahrzeug sind folgende Unterlagen mitzuführen:
4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer hervorgehen;
4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Datums.
Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokumente sollten mindestens in Englisch, Französisch oder Deutsch übersetzt worden sein.
4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden.
4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der Name des Fahrzeugnutzers übereinstimmen.
4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt wird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen Fahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.
4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und die entsprechenden Genehmigungen dürfen nicht in einer Folie oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt sein.
Kapitel 5
Das Fahrtenberichtheft
5.1 Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein Fahrtenberichtheft zu führen (siehe Anlage 10).
5.2 Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Anzahl der Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel werden für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenberichthefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden und nummerierten Seiten entsprechend den 52 Wochen des Jahres zu drucken.
5.3 Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertragbar.
5.4 Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
5.5 Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologischer Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- und Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzübergangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können angegeben werden, das ist aber nicht verbindlich.
5.6 Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt ausgefüllt werden.
5.7 In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an verschiedenen Orten gesammelt oder entladen werden, sollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
5.8 Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.
5.9 Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen, dass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland enthält, aber sie können entscheiden, das Fahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stempelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben.
5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrtenberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet wird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer der Genehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten wurde.
5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die Bescheinigung "grünes" Fahrzeug, "supergrünes und sicheres" Fahrzeug, "EURO3 sicheres" Fahrzeug oder "EURO4 sicheres" Fahrzeug sind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen können dann das Fahrtenberichtheft abstempeln.
5.12 Ausgefüllte Nachweisblätter sollten bis zu dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Danach werden die Kopien der Nachweisblätter aus dem Fahrtenberichtheft herausgenommen und, im Falle der Jahresgenehmigung, innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats, im Falle der Kurzzeitgenehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde oder Stelle übersandt.
5.13 Die zuständige Behörde muss Nachweisblätter während des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.
5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden.
Kapitel 6
Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen
6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht unauslöschlich eingetragen sind:
6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren und ersetzt wurden, die aber später wieder gefunden werden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Genehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte von der zuständigen Stelle durch den Entzug beider Genehmigungen bestraft werden.
6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Bescheinigungen begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigung bestätigen, z.B. für ein "grünes", "supergrünes und sicheres", "EURO3 sicheres" oder "EURO4 sicheres" Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig angesehen.
6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z.B. "EURO3 sicheres" Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (z.B. "supergrünes und sicheres" Fahrzeug) benutzen, umgekehrt ist dies aber nicht möglich.
6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden.
6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig wiederholende Transporte sind die Genehmigungen von den ausstellenden Behörden zu entziehen.
6.7 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wiederholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zusammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmigungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmigungen verboten werden.
Kapitel 7
Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen
7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die betreffenden Genehmigungen aufzuheben und durch eine von der CEMT herausgegebene Reservegenehmigung zu ersetzen, bevor sie an andere Unternehmer für den verbleibenden Zeitraum ausgegeben werden.
7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die ausstellende Behörde umgehend zu benachrichtigen. Für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatzgenehmigung ausgestellt werden.
7.3 Das CEMT-Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen und die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet werden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.
7.4 Auf ähnlicher Grundlage sollten Angaben über verlorene, gestohlene oder gefälschte Bescheinungen für "grüne", "supergrüne und sichere", "EURO3 sichere" oder "EURO4 sichere" Fahrzeuge der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, übermittelt werden.
Kapitel 8
Gegenseitige Unterstützung
8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Bestrafung von Verstößen.
8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmigungsbestimmungen verstoßen hat, muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das CEMT-Sekretariat und die Behörden des Zulassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Genehmigung) ergreifen können.
8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das CEMT-Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.
8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des multilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates gegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwendung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis darüber führen und ihn dem CEMT-Sekretariat übermitteln. Es obliegt dann in jedem Fall der Arbeitsgruppe Straßentransport oder möglicherweise dem Stellvertreterausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden.
8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirksamen Bewirtschaftung des Kontingent-Systems durchzuführen sind.
Kapitel 9
Das Programm "grünes" Fahrzeug
Für das "grüne" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder gemäß Richtlinie 70/157/ EWG in der durch Richtlinie 92/97/EWG geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe a ["EURO1"], bezüglich Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 91/542/EWG geänderten Fassung)
CO: 4,9 g/kWh
HC: 1,23 g/kWh
NOx: 9,0 g/kWh
Part.: 0,4 g/kWh 11
Eine Bescheinigung über die Einhaltung dieser Normen ist zusammen mit dem Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug mitzuführen.
Die Ausstellung dieser Bescheinigung darf nur durch den Fahrzeughersteller oder seinen Bevollmächtigten im Land der Zulassung erfolgen. In letzterem Fall muss der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung wird einmalig für das Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich einer der angegebenen Grundwerte geändert hat.
Die Bescheinigung ist entweder in der Landessprache oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Es müssen Übersetzungen in mindestens zwei dieser jeweils anderen Sprachen beigefügt sein (siehe Anlage 4).
Sollte im Rahmen einer Vorort-Überprüfung eine Überschreitung der auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerte festgestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von Formalitäten beim Grenzübergang wird dringend empfohlen, am "grünen" Fahrzeug vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "U" oder "E" (Umwelt bzw. Environment) tragen (siehe Anlage 11).
Kapitel 10
Das Programm "supergrünes und sicheres" Fahrzeug
Für das "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe B ["EURO2"] oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 91/542/EWG geänderten Fassung)
CO: 4,0 g/kWh
HC: 1,1 g/kWh
NOx: 7,0 g/kWh
Part.: 0,15 g/kWh
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "supergrüne und sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Forderungen entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Forderungen ergänzt werden.
Die Bescheinigungen sind entweder in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anlagen 5, 8 und 9).
Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemission von "supergrünen und sicheren" Kraftfahrzeugen (siehe Anlage 5A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Kraftfahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben. Bereits ausgefüllte Bescheinigungen (2001) behalten also ihre Gültigkeit, soweit sich die darauf angegebenen Grunddaten nicht geändert haben. Für neue Kraftfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge, für die sich die Grundwerte geändert haben, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die neuen Bescheinigungsvordrucke gemäß Anlage 5 verwenden.
Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 5 B) kann ausgestellt werden durch:
Wird die Bescheinigung von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (siehe Anlage 9).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen bezüglich der Sicherheit einzuhalten, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).
Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von Formalitäten beim Grenzübergang wird dringend empfohlen, am "supergrünen und sicheren" Fahrzeug vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "S" (Sür = Safe = Sicher) in Weiß tragen.
Kapitel 11
Das Programm "EURO3 sicheres" Fahrzeug
Für das "EURO3 sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 1999/96/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-Prüfzyklen)
CO: 2,1 g/kWh
HC: 0,66 g/kWh
NOx: 5,0 g/kWh
Part.: 0,10[0,13 12)] g/kWh
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten: 0,8 m-1
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 1999/96/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ETC-Prüfzyklus)
CO: 5,45 g/kWh
NM.HC: 0,78 g/kWh
CH4 13): 1,6 g/kWh
NOx: 5,0 g/kWh
Partikel: 0,16[0,211412)] g/kWh
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO3 sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Bescheinigungen sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anlagen 6, 8 und 9).
Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemission von "EURO3 sicheren" Kraftfahrzeugen (siehe Anlage 6A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder von dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.
Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 6B) kann ausgestellt werden durch:
Wird die Bescheinigung von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (siehe Anlage 9).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).
Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
für Neufahrzeuge, durch:
Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO3 sicheren" Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "3" in Weiß tragen (3 = EURO3).
Kapitel 12
Das Programm "EURO4 sicheres" Fahrzeug
Für das "EURO4 sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51/02 oder Richtlinie 70/157/ EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemäß ECE-Regelung Nr. 49/03, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-Prüfzyklen)
CO: 1,5 g/kWh
HC: 0,46 g/kWh
NOx: 3,5 g/kWh
Part.: 0,02 g/kWh
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten: 0,5 m-1
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe B1 oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ETC-Prüfzyklus)
CO: 4,0 g/kWh
NM, HC: 0,55 g/kWh
CH4 14): 1,1 g/kWh
NOx: 3,5 g/kWh
Partikel 15: 0,03 g/kWh Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO4 sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Bescheinigungen sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anlagen 7, 8 und 9).
Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemission für "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 7A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder von dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.
Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 7B) kann ausgestellt werden durch:
Wird die Bescheinigung von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (siehe Anlage 9).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).
Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
für Neufahrzeuge, durch:
Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO4 sicheren" Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "4" in Weiß tragen (4 = EURO4).
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1) Mitgliedstaat ist ein Staat, welcher am Quotensystem beteiligt ist.
2) Finnland, Italien und Österreich meldeten zu Punkt 1 einen Vorbehalt an.
3) Deutschland und die Russische Förderation meldeten zu Punkt 2 einen Vorbehalt an.
4) Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, die Russische Föderation, die Schweiz, die Tschechische Republik und Ungarn meldeten zu Punkt 5 einen Vorbehalt an.
5) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 6 einen Vorbehalt an.
6) Deutschland meldete zu Punkt 8 einen Vorbehalt an.
7) Deutschland meldete zu Punkt 9 einen Vorbehalt an.
8) Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, die Russische Föderation, Schweden, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn und Weißrussland meldeten zu Punkt 10 einen Vorbehalt an.
9) Italien und Österreich meldeten zu Punkt 12 einen Vorbehalt an.
10) Finnland meldete zu Punkt 13 einen Vorbehalt an.
11) Bei Motoren bis 85 kW gilt für den Grenzwert von Partikelemissionen ein Koeffizient von 1,7.
12) Für Motoren mit einem Hubraum von weniger als 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3.000 min-1.
13) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend den für ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe Richtlinie 1999/96/EG, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9).
14) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren.
15) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.
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(Stand: 29.08.2018)
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