umwelt-online: Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (2)

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Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung Anlage 1

Wiedergegeben wird nur der Genehmigungstext, da seit 1. Januar 1998 die Seiten 1 und 2 von CEMT-Genehmigungen gesichert sind und ihre Wiedergabe somit nicht mehr möglich ist.

Beide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.

Jahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.



Abgedruckt in der Übersetzung:

Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entladeorten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT).

Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit einer CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten außerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.

Die Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat. Sie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht ausreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.

Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.

Sie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen im Rahmen der vorliegenden Genehmigung eingetragen werden. Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.

Die vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde zurückzugeben.

Seite 3 bis 6 der CEMT-Genehmigung

Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung
in den offiziellen Sprachen der CEMT-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Englisch und Französisch.

Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt, den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zur Güterbeförderung auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen.

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Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 2

Text in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.



Allgemeine Bestimmungen

Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige Kontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.

Diese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge innerhalb desselben Staates.

Diese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.

Der Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des betreffenden Staates zu beachten.

Seiten 3 ff. (in den offiziellen Sprachen der CEMT-Migliedstaaten)

_________________________________________________

Indications se referant ä la premiere page de la presente autorisation, redigees dans les langues officielles de tous les Etats concernes

_________________________________________________

Information referring to the first page of the attached authorisation drawn up in the official languages of the relevant countries

_________________________________________________

Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedonien, der Republik Moldau, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien und Montenegro, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.

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Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen Anlage 3

Stempel A, GR, H, I in roter Farbe

Stempel für "grüne" Fahrzeuge in grüner Farbe

Stempel für "grüne und sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Stempel für "EURO3 und sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Stempel für "EURO4 und sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Diese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.

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Muster für Nachweise für "grüne" Kraftfahrzeuge Anlage 4

Hellgrünes Papier, Format A4

Nr.: .........

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten des grünen Kraftfahrzeuges

Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final

Die/Der:
als Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1:
des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am ......................... mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Daten.

Firmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Ort; Datum; Unterschrift

Fahrzeugtype:
Fahrzeugidentifizierungsnummer:
Motortype:
Motornummer:
Messung nach1: UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG in der Fassung der RL 89/491/EWG
Größte Motorleistung [kW]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach 1: UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG in der Fassung der RL 92/97/EWG
Höchstwerte [dB(A)]2 Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach1: UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG in der Fassung der RL 91/542/EWG, Stufe A
Grenzwerte [g/kWh]2 Schadstoffe gemessene Werte [g/kWh]
4.9 CO  
1.23 HC  
9.0 NOx  
Leistung <= 85 kW: 0.68
Leistung > 85 kW: 0.4
Partikel  

____________

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.

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Muster für Nachweise für "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge Anlage 5

Hellgrünes Papier mit einem Diagonalstrich (von links unten nach rechts oben), Größe A4.

.Nr. des Nachweises a der Übereinstimmung "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug:.....................

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .................... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/02, Stufe B oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO  
1.1 HC  
7.0 NOx  
0.15 Partikel  

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

_______

1) Unzutreffendes streichen.

.Nr. des Nachweises B der Übereinstimmung "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug: ............

Sicherheitsanforderungen

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/15/EG.

[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.

[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder Richtlinie 1999/7/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

________

1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

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Muster für Nachweise für "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge Anlage 6

Hellgrünes Papier, Größe A4

.Nr. des Nachweises a "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug: .........

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .............. den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte2 [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ESC- und ELR-Prüfungen
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
2.1 [g/kWh] CO [g/kWh]
0.66 [g/kWh] HC [g/kWh]
5.0 [g/kWh] NOx [g/kWh]
0.10 (0.13)3 [g/kWh] Partikel [g/kWh]
0.8 [m-1] Rauchtrübung [m-1]
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ETC- Prüfung
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
5.45 CO  
0.78 NMHC  
1.6 CH44  
5.0 NOx  
0.16 (0.21)3 Partikel  

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

__________

1) Unzutreffendes streichen.

2) CEMT-Resolutionen CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(98)8/Final.

3) Für Motoren mit einem Hubraum unter 0.75 dm3je Zylinder und Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.

4) Nur für Erdgasmotoren und nach den für ETC-Prüfungen erstellten Bestimmungen (siehe Anhang III, Anlage 2, Punkt 3.9 - Richtlinie 1999/96/EG).

.Nr. des Nachweises B "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug: Sicherheitsanforderungen .......

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/ 8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG.

[ ] [ ] Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.

[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.

[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

___________

1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

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Muster für Nachweise für "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge Anlage 7

Hellgrünes Papier, Größe A4

.Nr. des Nachweises a "EURO4 sicheres" Kraftfahrzeug: ..........

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "EURO4 sicheres" Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am ........... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte2 [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG nach ESC- und ELR-Prüfungen
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
1.5 [g/kWh] CO [g/kWh]
0.46 [g/kWh] HC [g/kWh]
3.5 [g/kWh] NOx [g/kWh]
0.02 [g/kWh] Partikel [g/kWh]
0.5 [m-1] Rauchtrübung [m-1]
Messungen nach1: UN-ECE R. 49 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG nach ETC-Prüfung
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO  
0.55 NMHC  
1.1 CH43  
3.5 NOx  
0.03 Partikel4  

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

__________

1) Unzutreffendes streichen.

2) CEMT-Resolutionen CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(98)8/Final.

3) Nur für Erdgasmotoren.

4) Gilt nicht für Erdgasmotoren.

.Nr. des Nachweises B "EURO4 sicheres" Kraftfahrzeug: .............

Sicherheitsanforderungen

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG.

[ ] [ ] Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.

[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004.

[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

____________

1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

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Muster für einen Nachweis für Anhänger Anlage 8

Hellgrünes Papier, Größe A4

Nr. des Nachweises: ............

Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO3, EURO4...) wie in CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL festgelegt
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):

Die/Der2

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am ........... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Der Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

_____________

1) Einschließlich Sattelanhänger.

2) Unzutreffendes streichen.

3) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

4) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

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  Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 9

Standardmäßiges weißes Papier, Größe A4

Nr. des Nachweises der technischen Überwachung: ............

Nachweis der technischen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/52/EG, im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL
Zulassungsnummer:
Nummer des Nachweises der Übereinstimmung:
Fahrzeugtyp und Marke1:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer2:

Die3

Behörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE Abkommen von 1997 oder der UN-ECE Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder der Richtlinie 96/96/EG namhaft gemacht und direkt überwacht wird,

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texten entspricht, einschließlich zumindest der folgenden Punkte:

[ ] Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)

[ ] Lenkrad2 und Lenkanlage

[ ] Sichtverhältnisse

[ ] Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen

[ ] Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich Reifenprofiltiefe)

[ ] Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)

[ ] Sonstige Ausstattung einschließlich:

[ ] Warndreieck2

[ ] Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)2

[ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung2

[ ] Umweltbelastungen2 - Wert des Absorptionskoeffizienten: [m-1]

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

Hinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor4:

____________

1) Anhängertype, wenn Anhänger.

2) Für Anhänger nicht anwendbar.

3) [Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde].

4) 12 Monate nach dem Tag der Prüfung.

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Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes Anlage 10

Das Fahrtenberichtheft ist grün, Format DIN A4, und wird von den Mitgliedstaaten in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.

Seite 1

..............................
(Staat)

..............................
Fahrtenberichtheft Nr. (identisch mit Genehmigungsnummer)

Fahrtenberichtheft für den internationalen Straßengüterverkehr

in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: ..................

Unternehmer (Name) ............................

................................................................
(Anschrift des Wohnortes oder Firmensitzes)

Stempel

Ausgegeben ................................. am ....................................

(Ort und Datum)

Seite 2

Wichtige Information

  1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Genehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.
  2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
  3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwischen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
  4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede Leerfahrt auszufüllen.
  5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
  6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.
  7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die Fahrt begonnen wurde.
  8. Die ausgefüllten Nachweisblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft verbleiben. Die Kopien der Nachweisblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.

Seite 3

CEMT-Genehmigung Nr.: D- ................

Blatt-Nr. .................

a) Abfahrtsdatum
b) Ankunftsdatum
a) Beladeort
b) Entladeort
a) Beladeland
b) Entladeland
Amtl. Kfz-Kennzeichen und
Nationalitätszeichen des Zugfahrzeuges
Bruttogewicht der Ladung in t
(mit einer Dezimalstelle)
a) km-Stand bei Abfahrt
b) km-Stand bei Ankunft
Besondere Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
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Muster von Aufklebern für "grüne", "supergrüne und sichere", "EURO3 sichere" und "EURO4 sichere" Fahrzeuge Anlage 11

Die Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:

Grün: 200 mm Durchmesser

Weiß: 220 mm Durchmesser

Der Hintergrund des Aufklebers sollte grün, der Rand sowie der Buchstabe sollten weiß sein.

Für "grüne" Fahrzeuge ist der Buchstabe E oder U, für "supergrüne und sichere" Fahrzeuge der Buchstabe "S", "EURO3 sichere" Fahrzeuge die Ziffer "3" und für EURO4 sichere Fahrzeuge die Ziffer "4".



Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002

Vom 2. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 10 vom 04.04.2007 S. 467)



Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am 24./25. Mai 2005 in Moskau mit Einbeziehung der "EURO4 sicheren" Fahrzeuge in das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem und zur weiteren Verbesserung der Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents die Resolution Nr. 9 (CEMT/CM (2001) 9/Final) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002, die durch die Resolution Nr. 14 (CEMT/CM (2003) 14/Final) zur Verbesserung der Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents entsprechend den aktuellen Erfordernissen angepasst worden ist (BGBl. 2004 II S. 704), geändert.

Die Resolution zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents wird nachstehend in der weiter geänderten Fassung veröffentlicht.

ENDE

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