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Regelwerk Gefahrgut/Transport Straße

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Vom 20. Februar 2008
(BGBl. II Nr. 21 vom 01.10.2021 S. 1035 i.K.)



Der Tag des Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 8 (5.04.2022) wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 des "Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief" am 09.03.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 8 vom 12.03.2022 S. 231) bekannt gegeben.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR),

in dem Bestreben, das Übereinkommen um die Möglichkeit der Ausstellung des Frachtbriefs mit Hilfe von Verfahren für die elektronische Erfassung und Behandlung von Daten zu ergänzen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

bedeutet " Übereinkommen" das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR);

bedeutet "elektronische Mitteilung" eine Information, die mit elektronischen, optischen, digitalen oder ähnlichen Mitteln erzeugt, versendet, empfangen oder gespeichert wird, so dass die mitgeteilte Information zur späteren Einsichtnahme zugänglich ist;

bedeutet "elektronischer Frachtbrief" einen Frachtbrief, der vom Frachtführer, vom Absender oder von einem Dritten, der an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, interessiert ist, als elektronische Mitteilung ausgestellt wird, einschließlich der Angaben, die durch Anhänge mit der elektronischen Mitteilung logisch verbunden oder auf sonstige Weise gleichzeitig mit der oder im Anschluss an die Ausstellung mit der elektronischen Mitteilung verknüpft werden, so dass sie Teil des elektronischen Frachtbriefs werden;

bedeutet "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die zur Authentifizierung dienen.

Artikel 2
Geltungsbereich und Wirkung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Vorbehaltlich dieses Protokolls können der Frachtbrief nach dem Übereinkommen sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden.

(2) Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach dem Übereinkommen gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.

Artikel 3
Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur

  1. ausschließlich dem Unterzeichner zu geordnet ist,
  2. die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
  3. mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
  4. so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

(2) Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt worden ist, zulässig ist.

(3) Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben sind jeder dazu berechtigten Partei zugänglich.

Artikel 4
Anforderungen bezüglich der Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs

(1) Der elektronische Frachtbrief enthält dieselben Angaben wie der Frachtbrief nach dem Übereinkommen.

(2) Das für die Ausstellung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren gewährleistet die Integrität der darin enthaltenen Angaben von dem Zeitpunkt an, in dem dieser erstmals in seiner endgültigen Form erzeugt wurde. Integrität liegt vor, wenn die Angaben, abgesehen von Zusätzen oder Änderungen, die sich im normalen Verlauf der Übermittlung, Speicherung und Anzeige ergeben, vollständig und unverändert geblieben sind.

(3) In den nach dem Übereinkommen zulässigen Fällen können die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben ergänzt oder geändert werden.

Das für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren ermöglicht es, jede Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs als solche zu erkennen, und bewahrt die ursprünglich darin enthaltenen Angaben.

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(Stand: 26.04.2022)

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