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Regelwerk

Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Vom 27. September 2021
(BGBl. II Nr. 21 vom 01.10.2021 S. 1035)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in Genf am 20. Februar 2008 abgeschlossenen Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ( CMR) (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120; 1980 II S. 721, 733) betreffend den elektronischen Frachtbrief wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

ENDE

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(Stand: 27.10.2021)

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