umwelt-online: FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (5)

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L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar Gießen und Lahn-Dill-Kreis
LAN Landau a. d. Isar Dingolfing-Landau und Deggendorf
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen Vogelsbergkreis
LBS Lobenstein Saale-Orla-Kreis
LBZ Lübz Parchim
LC Luckau Dahme-Spreewald
LE Lemgo Lippe
LEO Leonberg Württemberg Böblingen
LF Laufen Berchtesgadener Land
LH Lüdinghausen Coesfeld
LIB Bad Liebenwerda Elbe-Elster
LIN Lingen in Lingen (Ems) Emsland
LK Lübbecke Minden-Lübbecke
LN Lübben Dahme-Spreewald
LÖB Löbau Löbau-Zittau
LOH Lohr a. Main Main-Spessart
LP Lippstadt Soest
LR Lahr Schwarzwald Ortenaukreis
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid Märkischer Kreis
LSZ Bad Langensalza Unstrut-Hainich
LÜD Lüdenscheid Märkischer Kreis
LÜN Lünen, Stadt Unna
LUK Luckenwalde Teltow-Fläming
MAB Marienberg Mittleres Erzgebirge
MAI Mainburg Kelheim und Landshut
MAK Marktredwitz, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
MAL Mallersdorf Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
MAR Marktheidenfeld Main-Spessart
MC Malchin Demmin
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein Dithmarschen
MEG Melsungen Schwalm-Eder
MEL Melle Osnabrück
MEP Meppen Emsland
MER Merseburg Merseburg-Querfurt
MES Hochsauerlandkreis in Meschede Hochsauerlandkreis
MET Mellrichstadt Rhön-Grabfeld
MGH Bad Mergentheim Main-Tauber-Kreis
MGN Meiningen Schmalkalden-Meiningen
MHL Mühlhausen Unstrut-Hainich-Kreis
MO Moers Wesel
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf Ostallgäu
MON Monschau Aachen
MT Westerwald in Montabaur Westerwald
MÜB Münchberg Hof
MÜL Müllheim Baden Breisgau-Hochschwarzwald
MÜN Münsingen Württemberg Reutlingen
MY Mayen Mayen-Koblenz
NAB Nabburg Schwandorf
NAI Naila Hof
NAU Nauen Havelland
NEB Nebra Burgenlandkreis
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt Coburg
NEN Neunburg vorm Wald Schwandorf
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald Breisgau-Hochschwarzwald
NH Neuhaus Sonneberg
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig Nordfriesland
NMB Naumburg Burgenlandkreis
Nördlingen, Stadt und Kreis Donau-Ries
NOR Norden Aurich
NP Neuruppin Ostprignitz-Ruppin
NRÜ Neustadt am Rübenberge Region Hannover
NT Nürtingen Esslingen
NY Niesky Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NZ Neustrelitz Mecklenburg-Strelitz
OBB Obernburg a. Main Miltenberg
OBG Osterburg Stendal
OC Bördekreis in Oschersleben Bördekreis
OCH Ochsenfurt Würzburg
ÖHR Öhringen Hohenlohekreis
OLD Oldenburg/Holstein Ostholstein
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen Rheinisch-Bergischer-Kreis
OR Oranienburg Oberhavel
OTT Land Hadeln in Otterndorf Cuxhaven
OTW Ottweiler Neunkirchen
OVI Oberviechtach Schwandorf
OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis
OZ Oschatz Torgau-Oschatz
PAR Parsberg Neumarkt i. d. OPf.
PEG Pegnitz Bayreuth
PER Perleberg Prignitz
PK Pritzwalk Prignitz
PN Pößneck Saale-Orla-Kreis
PRÜ Prüm Eifel Bitburg-Prüm
PW Pasewalk Uecker-Randow
PZ Prenzlau Uckermark
QFT Querfurt Merseburg-Querfurt
RC Reichenbach Vogtlandkreis
RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern
REH Rehau Hof
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall Berchtesgadener Land
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln Schaumburg
RID Riedenburg Kelheim
RIE Riesa Riesa-Großenhain
RL Rochlitz Mittweida
RM Röbel/Müritz Müritz
RN Rathenow Havelland
ROD Roding Cham
ROF Rotenburg Fulda Hersfeld-Rotenburg
ROK Rockenhausen Donnersbergkreis
ROL Rottenburg a. d. Laaber Landshut und Kelheim
ROS Rostock Bad Doberan
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis Ansbach
RSL Roßlau Anhalt-Zerbst
RU Rudolstadt Saalfeld-Rudolstadt
RY Rheydt, Stadt Stadt Mönchengladbach
SAB Saarburg Bz. Trier Trier-Saarburg
SÄK Säckingen Waldshut
SAN Stadtsteinach Kulmbach
SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz
SCZ Schleiz Saale-Orla-Kreis
SDH Sondershausen Kyffhäuserkreis
SDT Schwedt/Oder Uckermark
SEB Sebnitz Sächsische Schweiz
SEE Seelow Märkisch-Oderland
SEF Scheinfeld Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
SEL Selb, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
SF Oberallgäu in Sonthofen Oberallgäu
SFB Senftenberg Oberspreewald-Lausitz
SFT Staßfurt Aschersleben-Staßfurt
SLE Schleiden Euskirchen
SLG Saulgau Württemberg Sigmaringen
SLN Schmölln Altenburger-Land
SLÜ Schlüchtern Main-Kinzig-Kreis
SLZ Bad Salzungen Wartburgkreis
SMÜ Schwabmünchen Augsburg
SNH Sinsheim Elsenz Rhein-Neckar-Kreis
SOB Schrobenhausen Neuburg-Schrobenhausen
SOG Schongau Weilheim-Schongau
SOL Soltau Soltau-Fallingbostel
SPB Spremberg Spree-Neiße
SPR Springe Region Hannover
SRB Strausberg Märkisch-Oderland
SRO Stadtroda Saale-Holzlandkreis
STB Sternberg Parchim
STE Staffelstein Lichtenfels
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen Schaumburg
STO Stockach Baden Konstanz
SUL Sulzbach-Rosenberg Amberg-Sulzbach
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach Rheingau-Taunus-Kreis
SY Grafschaft Hoya in Syke Diepholz
SZB Schwarzenberg Aue-Schwarzenberg
TE Tecklenburg Steinfurt
TET Teterow Güstrow
TG Torgau Torgau-Oschatz
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad Nordfriesland
TP Templin Uckermark
TT Tettnang Württemberg Bodenseekreis
ÜB Überlingen Bodensee Bodenseekreis
UEM Ueckermünde Uecker-Randow
UFF Uffenheim Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
USI Usingen, Taunus Hochtaunuskreis
VAI Vaihingen Enz Ludwigsburg
VIB Vilsbiburg Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
VIT Viechtach Regen
VL Villingen Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis
VOF Vilshofen Passau und Deggendorf
VOH Vohenstrauß Neustadt a. d. Waldnaab
WA Waldeck in Korbach Waldeck-Frankenberg
WAN Wanne-Eickel, Stadt Stadt Herne
WAR Warburg Höxter
WAT Wattenscheid, Stadt Stadt Bochum
WBS Worbis Eichsfeld
WD Wiedenbrück Gütersloh
WDA Werdau Zwickauer Land
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald Westerwald
WEG Wegscheid Passau
WEL Oberlahnkreis in Weilburg Limburg-Weilburg
WEM Wesermünde in Bremerhaven Cuxhaven
WER Wertingen Dillingen a. d. Donau
WG Wangen Allgäu Ravensburg
WIS Wismar Nordwestmecklenburg
WIT Witten, Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis
WIZ Witzenhausen Werra-Meißner-Kreis
WK Wittstock Ostprignitz-Ruppin
WLG Wolgast Ostvorpommern
WMS Wolmirstedt Ohrekreis
WOH Wolfhagen Bz. Kassel Kassel
WOL Wolfach Ortenaukreis
WOR Wolfratshausen Bad Tölz-Wolfratshausen
WOS Wolfstein Freyung-Grafenau
WRN Waren Müritz
WS Wasserburg a. Inn Rosenheim
WSW Weißwasser Niederschlesischer Oberlausitzkreis
WTL Wittlage Osnabrück
WÜM Waldmünchen Cham
WUR Wurzen Muldentalkreis
WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis
WZL Wanzleben Bördekreis
ZE Zerbst Anhalt-Zerbst
ZEL Zell Mosel Cochem-Zell
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel Schwalm-Eder-Kreis
ZP Zschopau Mittleres Erzgebirge
ZR Zeulenroda Greiz
ZS Zossen Teltow-Fläming
ZZ Zeitz Burgenlandkreis

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Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
  1. Zuteilung von Buchstaben
    Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
  2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
    1. a 1 - a 999 bis Z 1 - Z 999
    2. Aa 1 - Aa 99 bis ZZ 1 - ZZ 99
    3. Aa 100 - Aa 999 bis ZZ 100 - ZZ 999
    4. a 1000 - a 9999 bis Z 1000 - Z 9999
    5. Aa 1000 - Aa 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.

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  Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 Satz 5)

1. Unterscheidungszeichen Bund

BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
BW Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
X Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)

2. Unterscheidungszeichen Länder

B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBL Brandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THL Thüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)

3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen

0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)

4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages

1-1 Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages (Zulassungsbehörde Berlin)

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Ausgestaltung der Kennzeichen Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

  1. einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
  2. zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
  3. verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

2. Schrift

2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern "Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

  1. Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
  2. Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
  3. Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

  1. Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
  2. Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
  3. Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2.2 Schriftarten

2.2.1 Mittelschrift 75 mm

2.2.2 Engschrift 75 mm

2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)

2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1 fette Mittelschrift DIN 1451

2.3.2 fette Engschrift DIN 1451

3. Euro-Feld

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens "D" erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

3.1 einzeiliges Kennzeichen

3.2 zweizeiliges Kennzeichen

3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

4. Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6. Plaketten

In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

  1. nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
  2. nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
  3. nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.

Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** 5 mm bis 20 mm

Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr

1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.2 Kleinkrafträder

2. andere Krafträder

3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

5. Ergänzungsbestimmungen

Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.

Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 6 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** 5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen

Der Kennbuchstabe "H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:

  1. Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
  2. Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.

Abschnitt 5
Saisonkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** 5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen:

In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.

Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

* Mindestmaß 6 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** 5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen

Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau - Euro-Feld) zu verwenden.
  2. Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
    aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
    bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
  3. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).

5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996

Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.

Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

* Mindestmaß 8 mm

** 8 mm bis 10 mm

*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. Ergänzungsbestimmungen:

Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.

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Zulassungsbescheinigung Teil I Anlage 5
(zu § 11 Abs. 1)

Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

2. Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:

Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

  1. Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
  2. Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
  3. Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
  4. Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
  5. Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.

Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.

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Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr Anlage 6
(zu § 11 Abs. 3)

Vorbemerkungen

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)

Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5

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Zulassungsbescheinigung Teil II Anlage 7
(zu § 12 Abs. 2)

Vorbemerkungen

1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II

Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

2. Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

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Verwertungsnachweis  Anlage 8
(zu § 15)

Abschnitt 1
Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks "Verwertungsnachweis"

1. Allgemeines

Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).

Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.

Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:

"Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."

Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

"Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."

Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

"Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."

Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

"Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."

2. Format

Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.

3. Passergenauigkeit

Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.

Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.

4. Maschinenlesbarkeit

Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.

4.1 Farben

Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung "weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):

Blatt 1
(Ausfertigung für den Halter)
rosa 100 % Yellow und 85 % Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung für den Demontagebetrieb)
altgold 100 % Yellow und 45 % Magenta
Blatt 3
(Ausfertigung für die Schredderanlage)
blau 55 % Magenta und 100 % Cyan
Blatt 4
(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle)
weiß.

4.2 Schriften

Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.

5. Leimung

Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation sind zulässig.

6. Papierqualität

Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m2. Die jeweiligen Mittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf Papier mit 80 g/m2zu drucken.

Abschnitt 2
Muster

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Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen Anlage 9
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

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Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen Anlage 10
(zu § 16 Abs. 3 Satz 1)

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

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Bescheinigungen zum Versicherungsschutz Anlage 11
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)

1. Versicherungsbestätigung

(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

2. Versicherungsbestätigung für Hersteller

Farbe weiß

3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:

Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.

4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht

5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

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Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Anlage 12
(zu § 27 Abs. 1 Satz 4)

1. Versicherungskennzeichen

Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2. Schrift

Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).

3. Maße

Art der Beschriftung Schrifthöhe Strichstärke Waagerechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander1 Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand2 mindestens Senkrechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand Länge des Trennungsstrichs Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünen Rand Breite des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünen Rand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: 8 bis 15 Buchstaben: 5 bis 15 Ziffern: 9
Buchstaben: 6
12 6 - 4 130 105,5
b) des unteren Randes 4 0,57 13 2 - - 2 -   --
1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
3) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.

4. Ergänzungsbestimmungen

Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

ENDE

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