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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

MautVvfV - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Vom 21. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1850)
Gl.-Nr.: 9290-17-3



Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgesetzes.

§ 2 Parteien

Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.

§ 3 Vermittlungsgegenstand

(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.

(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.

Abschnitt 2
Organisation der Vermittlungsstelle

§ 4 Vertretung des Vorsitzenden

(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.

(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.

§ 5 Beisitzer

Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.

Abschnitt 3
Vermittlungsverfahren

§ 6 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt.

(2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen.

(3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten.

(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.

(5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern.

(6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.

(7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt.

§ 7 Antragstellung

(1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss

  1. den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und
  2. eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.

(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 8 Ablehnung eines Antrags

(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn

  1. der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,
  2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
  3. die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,
  4. der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,
  5. der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder
  6. das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.

(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

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