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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

Sicherungspersonal-Richtlinie Straße/Schiene
Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene

Vom 28. März 2018
(GMBl. Nr. 23 vom 15.05.2018 S. 438)



180784

Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes ( AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 AtG erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieses erforderlichen Schutzes hat der jeweilige Beförderer Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die mit denen der absendenden bzw. empfangenden Anlage und mit den Schutzmaßnahmen der Polizei abzustimmen und zu verzahnen sind. Wichtigstes Element der personellen Sicherungsmaßnahmen bei Beförderungen ist die Bereitstellung von Sicherungspersonal.

Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben über das für Beförderungen vorgesehene Sicherungspersonal haben die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden, die Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entsprechende Anforderungen an das Sicherungspersonal aufgestellt.

Die Arbeitsgremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurden im Zuge der Erarbeitung der Anforderungen an das Sicherungspersonal beteiligt.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 16. Juni 2016 übereingekommen, die "Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene" in der vorgelegten Fassung vom 13. März 2015 bei Genehmigungen nach § 4 AtG für Beförderungen von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene ab dem Tag der Bekanntmachung einheitlich anzuwenden.

Sie ersetzt damit hinsichtlich der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene die bisherigen "Anforderungen an das Sicherungspersonal bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen" vom 4. Juni 1996 (GMBl 1996, S. 621 und GMBl 1996, S. 673).

Die Neufassung der Sicherungspersonal-Richtlinie enthält keine einschlägigen Anforderungen für die Beförderung von Großquellen. Für die Beförderung von Großquellen gemäß der "Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung" vom 4. Dezember 2003 (GMBl 2004, S. 238) bleiben daher die "Anforderungen an das Sicherungspersonal bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen" gültig.

Die "Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene" gebe ich hiermit mit dem Datum des Hauptausschussbeschlusses 16. Juni 2016 bekannt.

1 Zweck und Anwendungsbereich

Neben den in der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD - Richtlinie Straße/Schiene) festgelegten baulichen und sonstigen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen ist bei der Beförderung von Kernbrennstoffen der Einsatz von Sicherungspersonal erforderlich.

In dieser Richtlinie werden die Organisation, die Aufgaben, die persönlichen und fachlichen Anforderungen sowie die Ausrüstung des Sicherungspersonals festgelegt.

Das für den Fahrbetrieb der Triebfahrzeuge oder für Umschlagarbeiten notwendige Personal (z.B. Triebfahrzeugführer, Rangierpersonal, Kranführer) 1 und ggf. den Beförderungsvorgang begleitende Polizeikräfte sind kein Sicherungspersonal im Sinne dieser Richtlinie.

Die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erstellenden Unterlagen (z.B. Dienstanweisungen, Checklisten) sind im Genehmigungsverfahren vorzulegen.

2 Organisation des Sicherungspersonals

Das Sicherungspersonal setzt sich zusammen aus dem Begleitpersonal sowie dem Personal in der Beförderungsleitstelle.

2.1 Begleitpersonal

Zum Begleitpersonal gehören die Personen, die unmittelbar am Beförderungsvorgang teilnehmen.

Für jedes Beförderungsmittel ist aus dem Begleitpersonal ein Beförderungsbevollmächtigter (BVM) zu benennen, der für die Sicherung verantwortlich ist.

Wird die Beförderung mit mehr als zwei Begleitpersonen durchgeführt, ist ein Vertreter des BVM zu benennen.

Alle weiteren am Beförderungsvorgang teilnehmenden Personen gelten als sonstiges Begleitpersonal (z.B. bei Beförderungen auf der Straße der Fahrer des Beförderungsmittels sowie Fahrer und Beifahrer von Begleitfahrzeugen).

Die Beförderung ist entsprechend der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD - Richtlinie Straße/ Schiene) derart mit Begleitpersonal zu planen und durchzuführen, dass sie möglichst ohne Fahrtunterbrechung erfolgen kann.

Ausnahmen sind:

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