umwelt-online: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (21)

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(aufgehoben) Anlage XIa 06a 06d

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(aufgehoben) Anlage Xlb 06a 06d

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Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeuges Anlage XII
( § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b)

1 Definition der Luftfederung

Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.

2. Gleichwertigkeit mit der Luftfederung

Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.

2.2 Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.

2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, d.h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.

2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 %des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.

2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.

2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.

3 Definition von Frequenz und Dämpfung

In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:

d2 Z dZ
M
+ C
+ KZ = 0
dt2   dt        

Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:

      K   C2
F = Wurzel aus
-
      M   4M2

Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei Co = 2 (KM)0,5
ist.

Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co. Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D

    C   1   a1
D =
=
ln
    CO   2 pi   A2

Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.

4 Prüfverfahren

Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder

  1. mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder
  2. am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
  3. am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
  4. anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.

Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.

Abbildung 1 Schwelle für Federungsprüfungen

Abbildung 2 Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung

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Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen Anlage XIII
( § 34a Abs. 3)

(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.

(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen

  1. Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
    1. 68 kg als Personengewicht,
    2. 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
    3. 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
    4. 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
  2. Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.

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Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge Anlage XIV
(zu § 48)

1. Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Schadstoffklassen

Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.

2.2 Geräuschklassen

Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.

2.3 EEV Klassen

Optionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.

2.4 Partikelminderungsklassen 07

Die Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen.

3. Emissionsklassen

3.1 Schadstoffklassen

3.1.1 Schadstoffklasse S 1

Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die

  1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile a der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
  2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder
  3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
  4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
  5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
  6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
  7. die mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikel aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
  8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der ECE-Regelung Nr. 96, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2555), zuletzt geändert durch die Änderung 1 - Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2738) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechen oder
  9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.

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(Stand: 29.08.2018)

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