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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Vom 4. April 2011
(BGBl. Nr. 14 vom 07.04.2011 S. 549)



Es verordnen:

- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis f, m, t und u des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), und

- das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind:

Artikel 1

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:

01. In § 4 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "(VkBl. 2003 S. 829)" durch die Angabe "(VkBl. 2003 S. 229)" ersetzt.

02. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Prüfingenieurs" die Wörter "einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

  1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
  2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,

soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein."

1a. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig."

1b. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Handelsunternehmen" durch die Wörter "Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz" ersetzt.

1c. In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 12 Absatz 1 und 2 Satz 2" die Angabe "und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" eingefügt.

2. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter "Krafträder sowie" gestrichen.

3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1. wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm".

bbb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe d.

bb) In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

alt neu
  (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen) "(nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)".

bb1) In Nummer 3.2 werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter "und Kraftradkennzeichen" angefügt.

cc) Nummer 6. wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a

a) nach § 47a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,

wird aufgehoben.

bbb) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen."

b) In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Kraftradkennzeichen

c) In Abschnitt 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Kraftradkennzeichen

d) In Abschnitt 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Kraftradkennzeichen

Artikel 2

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