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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Vom 13. Januar 2012
(BGBl. Nr. 5 vom 30.01.2012 S. 103)


Es verordnen:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter " , Abstempelung der Kennzeichenschilder" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "nach" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters."

3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

  1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
  2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt."

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen."

b) In Absatz 12 wird nach der Angabe "Absatz 5 Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "sowie das" durch die Wörter "oder das entsprechende" ersetzt.

7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

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