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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 50 vom 10.11.2014 S. 1666)



Begründung

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, f, k, l, s, t und u, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 3 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) und § 47 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(gültig ab 01.04.2015)

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird durch folgende Angaben ersetzt:

" § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen".

b) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 9 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen".

c) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 10 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen".

2. In § 2 Nummer 4 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:

alt neu
 b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 09.05.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 09.07.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

"b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und

c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung".

3. In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern "Zulassungsbescheinigung Teil II" die Angabe "gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
(gültig nach Verkündung)

4. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen."

5. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 11 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 3 und § 50 Absatz 9 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten " § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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