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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Vom 16. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 60 vom 19.12.2014 S. 2213)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, n und o und Nummer 3 Buchstabe c und des § 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Prüfbescheinigung" durch das Wort "Mofa-Prüfbescheinigung" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 sind die Wörter "Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e" durch die Wörter "Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" zu ersetzen.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 " die Wörter "oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" eingefügt.

3. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "aus dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 19 vom 22.01.2013 S. 1)" durch die Wörter "aus dem Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 120 vom 23.04.2014 S. 1)" ersetzt.

4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mindestens sechs" durch die Wörter "mindestens zwei" ersetzt.

5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
  1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
  2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
  3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
  4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
  5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
  6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
  7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),
  8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,
  9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung ( § 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,
  10. die Führerscheinnummer, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
  11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
  12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
  13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
  14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, sowie der Tag der Verlängerung,
  15. der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
"(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
  1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
  2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

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