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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Vom 13. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 60 vom 16.12.2016 S. 2861)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

"2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,"

bb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. "soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt."

b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Fahrten" durch das Wort "Beförderungen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres."

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" gestrichen.

4. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind. "2. die Weiterbildung abschließen
  1. im Inland,
  2. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
  3. in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 anerkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht anbieten oder durchführen."

b) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:

alt neu
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind,

4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und

"3. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,

4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und".

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.

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