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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 49 vom 31.12.2018 S. 2700)



Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, "4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,"

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, wenn die Angabe nicht mehr übereinstimmt. "(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob
  1. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und
  2. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,

mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren."

3. § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges werden die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in der Kategorie F der Anlage 1 zum Bundesfernstraßenmautgesetz berechnet. "Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Falle einer Verkündung nach dem 31. Dezember 2018 tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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