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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Lkw-MautV - Lkw-Maut-Verordnung
Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut

Vom 25. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1156; 19.12.2018 S. 2700 18; 28.09.2021 S. 4619 21; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 9290-16-6



Archiv: 2003

Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
  2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
  3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und
  4. das Verfahren zur Erstattung der Maut.

§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung 18 21

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

  1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
  2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
  3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
  4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,
  5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.

§ 3 Mauterhebungssysteme

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.

§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem

(1) Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.

(2) Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).

(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.

§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem 18 21

(1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät oder in der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern. Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

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