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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Vom 1. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 341 vom 06.12.2023)


Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Lkw-MautV - Lkw-Maut-Verordnung
Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut
"Lkw-MautV - Lkw-Maut-Verordnung
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut

2. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und "3. das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:

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5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, "5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert worden ist,"

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich. "(1) Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. "Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). "(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung)."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

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(Stand: 06.12.2023)

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