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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 218)



Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

" § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen".

b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach der Angabe "(ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52)" die Wörter "oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. "Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "Staaten" ersetzt.

3a. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sehtestbescheinigung" die Wörter "nach Anlage 6 Nummer 1.1" eingefügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fragen" ein Komma und die Wörter "die Durchführung" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder a durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt."

5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "anderen Staat" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 30" durch die Wörter "den §§ 30 und 31" ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU oder EWR-Fahrerlaubnis" durch die Wörter "Staat eine Fahrerlaubnis" ersetzt.

b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter "EU oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "Fahrerlaubnis im betreffenden Staat" ersetzt.

7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.

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