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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. März 2019
(BGBl. I Nr. 10 vom 29.03.2019 S. 382)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(gültig ab 01.10.2019 siehe =>)

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert.

a) Die Angaben zu Abschnitt 2a werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassung

§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren

§ 15b Portal

§ 15c Antrag

§ 15d Sicherheitscodes

§ 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung

Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung

§ 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung

§ 15h Außerbetriebsetzung

Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel

§ 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen

§ 15j Internetbasierte Erstzulassung

§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung

§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme".

b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen".

c) Die Angabe zu Anlage 8b wird wie folgt gefasst:

"Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren".

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "erstmaliger Zulassung" das Wort "(Erstzulassung)" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

a) der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,

b) soweit sie in der in Buchstabe a bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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(Stand: 03.04.2019)

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