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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Vom 8. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1603)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mautsystemgesetzes

Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern, oder "1. elektronische Mautsysteme, soweit die Mauterhebung keine Benutzung eines Fahrzeuggerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug erfordert oder nicht durch automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Streckennetz befindet,"

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Parkgebühren."

2. In § 2 werden nach dem Wort "genommen" die Wörter "oder betrieben" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst

(1) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu betreiben, dass der europäische elektronische Mautdienst (Mautdienst) ermöglicht wird.

(2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 200 vom 07.06.2004 S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 11), entsprechen.

" § 3 Europäischer elektronischer Mautdienst

(1) Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). Der Mautdienst wird von Anbietern erbracht, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewähren, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung haben.

(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird."

4. In § 4 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "als Anbieter" eingefügt und wird nach dem Wort "will" die Angabe "(Anbieter)" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "EG-Zertifikat" durch das Wort "Zertifikat" ersetzt und werden die Wörter "Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG " durch die Wörter "Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 49)" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "allen" durch die Wörter "den nach § 12 Absatz 1 abzudeckenden" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Streckennetze" die Wörter "nach Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über
  1. die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 einschließlich einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments nach Absatz 4,
  2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich
    1. der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter,
    2. der Maut-Basisdaten nach § 17,
    3. des Anlegens von Sperrlisten, den Zugriff darauf und die Übermittlung von Sperrlisten oder Daten daraus,
    4. des Formats für die Übermittlung der Daten des Mautbuchungsnachweises,
    5. der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten,

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