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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Vom 3. Dezember 2025
(BGBl. I vom 08.12.2025 Nr. 306)


Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 3 und des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 295) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

Artikel 1
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe "manuelles Mauterhebungssystem" die Angabe ", ein teilautomatisches Mauterhebungssystem" eingefügt.

2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem

(1) Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(2) Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.

(3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (09.12.2025) in Kraft.

ID: 252934

ENDE

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(Stand: 15.12.2025)

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