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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 142)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe "hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe "automatisierter" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe "automatisierter" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe "automatisierten" ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe "hoch- oder vollautomatisierte" durch die Angabe "automatisierte" ersetzt.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils die Angabe "hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe "automatisierter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "hoch- oder vollautomatisierte" durch die Angabe "automatisierte" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe "automatisierten" ersetzt.
3. In § 1c Satz 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
4. In § 1e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "nach Absatz 4" die Angabe "oder eine Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 oder eine vergleichbare Genehmigung auf Grundlage einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes anwendbaren Vorschrift" eingefügt.
5. In § 1i Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "von Entwicklungsstufen für die" durch die Angabe "oder" ersetzt.
6. In § 1j Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.
7. In § 1k Absatz 1 wird die Angabe "und für Heimat" und die Angabe "Digitales und" gestrichen.
8. In § 1l Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Digitales und " gestrichen.
9. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe "Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
10. § 4b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe "Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe "Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt und wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
11. Nach § 4b wird der folgende § 4c eingefügt:
" § 4c Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.
(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten."
12. In § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.
13. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
bb) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen" durch die Angabe "mit mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "städtischer Quartiere" durch die Angabe "und bestimmter Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf in Gebieten" ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen, |
(Stand: 03.06.2026)
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