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Regelwerk

BAM-GGR 014 - Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter

Fassung vom 27. Februar 2018
(Publikationen BAM/BAM-Gefahrgutregelungen)



7. Revision

Archiv 2017

Revisionen:
Rev. 1: 27.02.2013
Rev. 2: 14.01.2014
Rev. 3: 05.05.2014
Rev. 4: 05.11.2014
Rev. 5: 27.04.2015
Rev. 6: 30.06.2017
Rev. 7: 27.02.2018

Rechtsgrundlage:

Als zuständige Behörde gemäß

§ 12 Abs. 1 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I 5. 3862, 2018 I 5.131)

gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die Tanks sind, sowie von sonstigen Tanks.

Sie sind ab sofort anwendbar.

1 Geltungsbereich

Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee, die Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Tanks der Straßentankfahrzeuge für internationale Seereisen durchführen.

Das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung und wiederkehrende Zwischenprüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten, soweit es sich um Druckgefäße handelt, richtet sich nach dem Verfahren zur Zulassung von UN-Druckgefäßen.

2 Zuständigkeiten für die Anerkennung

Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

3 Anerkennungsverfahren

3.1 Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist schriftlich auf dem Formular gemäß Anlage 1 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (vgl. Ziffer 2) zu richten.

Postanschrift: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.2
12200 Berlin

Die dem Antrag beizufügenden Nachweise sind als Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.

3.2 Anerkennungsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsberechtigung

Der Antrag kann von einer Benannten Stelle nach § 16 Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung ( ODV) oder von einer Prüfstelle, bei der die Konformitätsfeststellung durch die Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgreich nachgewiesen wurde, eingereicht werden. Die Stellen müssen die Kriterien als Inspektionsstellen des Typs a (unabhängige Prüfstellen) nach DIN EN ISO/IEC 17020 erfüllen. Dieser Nachweis erfolgt auf Basis der Akkeditierung durch die DAkkS.

Der Antragssteller soll grundsätzlich eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland sein. Ausnahmen von dem Rechtsformerfordernis der juristischen Person sind gesondert darzulegen und zu begründen. Der Sitz des Antragsstellers in Deutschland ist zwingend erforderlich.

Die Antragsberechtigung ist durch Vorlage folgender Dokumente nachzuweisen:

  1. Vorlage der Bescheinigung als Benannte Stelle gemäß § 16 ODV
    oder
  2. Vorlage einer Akkreditierungsurkunde der DAkkS als Inspektionsstelle des Typs a (unabhängige Prüfstelle) gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, die mindestens enem der folgenden maschinenbautechnischen Bezüge zuzuordnen ist

sowie einem Auszug aus dem Handelsregister

3.2.2 Nachweise

Schriftliche Nachweise zu den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.6 aufgeführten Anerkennungsvorraussetzungen sind vorzulegen.

3.2.2.1 Fachkenntnisse

Die die Anerkennung beantragende Prüfstelle muss zusätzlich zu den gemäß 3.2.1 vorzulegenden schriftlichen Nachweisen zu ihrer Antragsberechtigung nachweisen, dass sie über hinreichend geschultes, geeignetes und sachkundiges Personal verfügt.

Für das Personal müssen folgende Fachkenntnisse zum IMDG mindestens nachgewiesen werden:

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