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Regelwerk

CTU-Packrichtlinien
Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande

(VkBl. 1999 S. 164)


Zur Nachfolgeregelung MSC.1497

Entwurf 2014

Vorwort

Zwar verringern sich durch den Einsatz von Containern, Wechselbehältern, Fahrzeugen oder sonstigen Beförderungseinheiten (CTUs) die physikalischen Gefahren, denen Ladungen unterliegen, wesentlich; falsches oder fahrlässiges Packen von Ladung in oder auf CTUs oder eine unsachgemäße Ladungssicherung kann jedoch Unfälle mit Personenschaden beim Umschlag oder beim Transport der CTUs verursachen. Außerdem kann es zu schweren und teuren Schäden an Ladung oder CTU kommen. Die Person, die das Packen und Sichern der Ladung vornimmt, ist häufig die letzte, die die CTU in Augenschein nehmen kann, bevor sie am Bestimmungsort vom Empfänger wieder geöffnet wird.

Die meisten der an der Transportkette Beteiligten verlassen sich deshalb auf die Fähigkeiten dieser Person; insbesondere

Alle vorgenannten Personen und Fahrgäste können durch Container, Wechselbehälter oder Fahrzeuge, die schlecht gepackt sind, gefährdet werden, insbesondere wenn gefährliche Güter befördert werden.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinien, die nicht allumfassend sein können, sind unentbehrlich für die für das Packen und Sichern von Ladung Verantwortlichen sowie für die Personen, deren Aufgabe es ist, diejenigen auszubilden, die CTUs zu packen haben. Übung ist wichtig, um den Sicherheitsstandard beizubehalten.

Diese Richtlinien sollen nicht zu Konflikten mit bereits vorhandenen Bestimmungen, die sich auf die Beförderung von Ladung in CTUs beziehen, führen; die vorliegenden Richtlinien sollen Bestimmungen nicht ersetzen oder aufheben. Sie erstrecken sich nicht auf das Befüllen oder Entleeren von Tankcontainern, von ortsbeweglichen Tanks oder von Straßentankfahrzeugen, und ebenfalls nicht auf die Beförderung von unverpacktem Schüttgut.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien hat der Begriff "Beförderungseinheit" ("Cargo Transport Unit"/ "CTU") die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck "Beförderungseinheit im kombinierten Verkehr" ("Intermodal Transport Unit" / "ITU"); ansonsten gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Schüttgut bezeichnet Ladungen, die zur Beförderung ohne ein weiteres Behältnis in Bulkverpackungen oder in ortsbeweglichen Tanks vorgesehen sind.

Ganzzug bezeichnet eine Anzahl ständig aneinandergekuppelter Eisenbahnwaggons, die üblicherweise unmittelbar zwischen zwei bestimmten Umschlagsplätzen oder sonstigen Verkehrseinrichtungen verkehren, ohne rangiert zu werden.

Ladung bezeichnet Güter, Waren, Handels- oder sonstige Artikel beliebiger Art, die befördert werden sollen.

Beförderungseinheit (englische Abkürzung: "CTU") bezeichnet einen Frachtcontainer, einen Wechselbehälter, ein Fahrzeug, einen Eisenbahnwaggon oder eine sonstige Beförderungseinheit ähnlicher Art.

Gefährliche Güter bezeichnet verpackte gefährliche und gesundheitsschädliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich für die Umwelt schädliche Stoffe (Meeresschadstoffe) und Abfälle, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) aufgeführt sind; der Ausdruck "gefährliche Güter schließt auch leere ungereinigte Verpackungen ein.

Frachtcontainer / Container bezeichnet ein Transportmittel, das aufgrund seiner stabilen Beschaffenheit ausreichend robust und deshalb für wiederholte Verwendung geeignet ist; aufgrund seiner Bauweise ist es gedacht für die gemeinsame Beförderung mehrerer Behältnisse, Versandstücke, Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Umverpackungen auf Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und Seeschiff von der Packstelle bis zum endgültigen Bestimmungsort, ohne daß jedes einzelne Versandstück, jede einzelne Ladungseinheit (Unit Load) oder jede einzelne Umverpackung getrennt umgeschlagen werden muß. In diesen Richtlinien wird durchgängig der Ausdruck "Container" verwandt.

Umschlag bezeichnet insbesondere den Vorgang des Ladens und/oder des Entladens (Löschens) eines Schiffes, eines Eisenbahnwaggons, eines Fahrzeugs oder eines sonstigen Beförderungsmittels (CTUs).

Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, "IBC") bezeichnet eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die

.1 ein Fassungsvermögen von höchstens 3,0 m3 (3000 Liter) für feste und flüssige Stoffe hat;
.2 für mechanische Handhabung ausgelegt ist; und
.3 den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhält, was durch Prüfungen festgestellt wird.

Beförderungseinheit im kombinierten Verkehr (Intermodal Transport Unit","ITU") bezeichnet einen Container, einen Wechselbehälter oder einen Sattelanhänger, der für den kombinierten Verkehr geeignet ist.

Gabelstapler bezeichnet ein Lastfahrzeug, das mit Vorrichtungen wie Hebearmen, Hebegabeln, Klammern, Haken oder ähnlichem ausgestattet ist, um eine beliebige Art von Ladung bewegen zu können, einschließlich Ladung, die zusammengefaßt, umverpackt oder in CTUs gepackt ist.

Höchste zulässige Nutzlast bezeichnet das höchstzulässige Gewicht an Ladung, das in oder auf eine CTU gepackt werden darf. Die höchste zulässige Nutzlast entspricht der Differenz zwischen dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht und ist üblicherweise auf jeder CTU in geeigneter Form angegeben.

Umverpackung bezeichnet eine Umhüllung, die von einem einzelnen "Shipper" * verwendet wird und ein oder mehrere Versandstücke enthält und die aus Gründen der Zweckmäßigkeit beim Umschlag und Stauen eine Einheit bildet.

Beispiele für Umverpackungen sind eine Anzahl von Versandstücken, die entweder

.1 auf eine Ladungsplatte wie z.B. eine Palette gestellt oder gestapelt werden und durch Riemen, Schrumpffolien, Stretchfolien oder andere geeignete Mittel auf dieser gesichert werden oder
.2 in eine äußere Schutzverpackung wie z.B. eine Kiste oder Lattenkiste gestellt werden.

Packen bezeichnet das Hineinpacken von verpackter und! oder zusammengefaßter oder in einer Umverpackung befindlichen Ladung in Beförderungseinheiten (CTUs).

Auspacken bezeichnet die Entfernung von Ladung aus CTUs.

Verpackung(en) bezeichnet Behältnisse selbst sowie andere Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit das Behältnis seine Funktion erfüllen kann, etwas in sich zu behalten.

Versandstück bezeichnet das Endprodukt des Verpackungsvorgangs; es besteht aus der Verpackung und ihrem Inhalt, der für die Beförderung vorbereitet ist.

Verantwortlicher bezeichnet eine von einem Arbeitgeber an Land ernannte Person, die befugt ist, alle Entscheidungen von Belang für ihre Aufgabe selbständig zu treffen, die über das für diesen Zweck erforderliche Fachwissen sowie die notwendige Erfahrung verfügt und die, soweit erforderlich, entsprechende Befähigungszeugnisse besitzt oder in sonstiger Art und Weise von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

Schiff bezeichnet ein Wasserfahrzeug, das seegehend oder nicht seegehend sein kann, und schließt diejenigen Wasserfahrzeuge ein, die auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden.

Rangieren bezeichnet den Vorgang, bei dem einzelne oder Gruppen von Eisenbahnwaggons angestoßen werden, um aufeinander aufzulaufen und aneinandergekuppelt zu werden.

Stauung bezeichnet die Positionierung von Versandstücken, IBC's, Containern, Wechselbehältern, Tankcontainern, Fahrzeugen und sonstigen CTUs an Bord von Schiffen, in Lagerhallen, in Kaischuppen oder auf sonstigen Flächen wie beispielsweise Umschlagsanlagen (Terminals).

Wechselbehälter bezeichnet eine CTU mit mindestens vier Befestigungsbeschlägen für die Aufnahme von Twistlocks bzw. Drehverschlüssen nach ISO-Norm 1161-1983, die nicht dauerhaft an einem Unterboden mit Rädern oder an einem Chassis mit Rädern befestigt ist. Ein Wechselbehälter muß nicht notwendigerweise stapelbar sein, ist jedoch üblicherweise mit Stützbeinen ausgestattet, die besonders für den kombinierten Verkehr Schiene/ Straße konstruiert sind.

Beförderung bezeichnet die Bewegung von Ladung mit einem oder mehreren Verkehrsträgern.

Ladungseinheit (Unit Load) bezeichnet eine Anzahl von Versandstücken, die

.1 auf eine Ladeplatte wie z.B. eine Palette gestellt oder gestapelt und durch Riemen, Schrumpffolien oder andere geeignete Mittel auf dieser befestigt werden;
.2 in eine äußere Schutzumhüllung wie z.B. eine Boxpalette verladen werden;
.3 dauerhaft durch Gurte zusammengebunden und gesichert sind.

Fahrzeug bezeichnet ein Straßenfahrzeug oder einen Eisenbahngüterwaggon, das beziehungsweise der dauerhaft an einem Unterboden mit Rädern oder an einem Chassis mit Rädern befestigt ist und der beziehungsweise das als eine CTU vorladen wird. Dieser Ausdruck umfaßt auch Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche ortsbewegliche Einheiten, nicht jedoch solche, die ausschließlich zum Be- und Entladen verwendet werden.

1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Seereisen werden unter ganz unterschiedlichen Wetterbedingungen durchgeführt, aufgrund derer oft gleichzeitig verschieden starke und in verschiedene Richtungen wirkende Kräfte längere Zeit auf das Schiff und seine Ladung einwirken. Diese Kräfte können ihren Ursprung im Stampfen, Rollen, Ein- und Austauchen, Gleiten in Längsrichtung, Gieren oder Gleiten in Querrichtung des Schiffes oder aber im Zusammenwirken zweier oder mehrerer dieser Arten von Schiffsbewegungen haben.

1.2 Beim Packen und Sichern von Ladung in/auf eine CTU muß dies stets bedacht werden. Nie darf von der Annahme ausgegangen werden, auf der Reise werde ruhiges Wetter herrschen und die See werde glatt sein, oder daß Sicherungsmethoden, die bei einer Beförderung über Land angewandt werden, auf See immer ausreichen.

1.3 Auf längeren Reisen können die herrschenden klimatischen Bedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit etc.) erheblich schwanken. Dies kann sich auf die Innenraumbedingungen innerhalb einer CTU in der Weise auswirken, daß es auf der Ladung oder auf den Innenflächen zur Kondensation kommt (Schwitzwasserbildung) 1 . Besteht die Möglichkeit, daß durch Kondensation ein Schaden an der Ladung entstehen kann, so ist fachmännischer Rat einzuholen.

1.4 Bei Beförderungsvorgängen mit Straßenfahrzeugen können kurzzeitig in der Längsrichtung auf die Ladung und die CTU einwirkende Kräfte auftreten. Es können auch Vibrationen auftreten, die je nach dem Federungssystem des Fahrzeugs, dem Straßenzustand sowie der Fahrweise recht unterschiedlich ausfallen.

1.5 Bei Beförderungsvorgängen mit der Eisenbahn wird die Ladung nicht nur Vibrationen (16 Hertz), sondern möglicherweise auch heftigen Stößen aufgrund von Rangiervorgängen ausgesetzt. Viele Eisenbahnen haben ihre Güterzugläufe so organisiert, daß das Rangieren von Eisenbahnwaggons und das damit verbundene Freisetzen starker Kräfte vermieden wird (zum Beispiel dadurch, daß sie Ganzzüge fahren lassen) oder daß CTUs auf Waggons mit Langhub-Stoßdämpfern geladen werden, welche die normalerweise beim Rangieren freigesetzten Stoßkräfte verringern können. Es kann ratsam sein, sicherzustellen, daß die entsprechenden Voraussetzungen für den Eisenbahntransport vorhanden sind.

1.6 Die Beförderung auf Binnenwasserstraßen verläuft im allgemeinen in ruhigem Fahrwasser. Üblicherweise wirken dabei auf Ladung und CTU keine Kräfte, die stärker sind als diejenigen, die bei der Beförderung mit Straßenfahrzeugen auftreten. Die Dieselmotoren von Binnenschiffen können Vibrationen von niedriger Frequenz erzeugen, die jedoch unter normalen Umständen keinen Grund zur Besorgnis darstellen.

1.7 In der nachstehenden Tabelle 2 werden Beispiele für Beschleunigungskräfte aufgeführt, die bei Beförderungsvorgängen auftreten können; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß innerstaatliche Bestimmungen verbindlichen oder empfehlenden Charakters vorschreiben können, daß andere Werte anzuwenden sind.

1.8 Beim Bewegen von Containern an Umschlagsanlagen durch anlageneigene Zugmaschinen können unterschiedliche Kräfte auftreten, da die an Umschlagsanlagen eingesetzten Sattelanhänger keine Federung haben. Außerdem können die Rampen sehr steil sein, was dazu führen kann, daß schlecht gestaute Ladung innerhalb von CTUs vorwärts oder rückwärts verschoben werden kann.

1.9 Auch beim Umsetzen von CTUs innerhalb einer Umschlagsanlage können erhebliche Kräfte auf CTUs und ihre Ladungen einwirken. Besonders in Seehäfen werden Container durch landseitige sogenannte "Containerbrücken umgesetzt, die beim Anheben und Absetzen der Container erhebliche Beschleunigungskräfte auf sie ausüben, wodurch Druck auf die Versandstücke in den Containern erzeugt wird. Mobilkräne und Portalhubwagen nehmen Container auf, heben sie in die Höhe, setzen sie ab und bewegen sie durch das Gelände des Containerumschlagplatzes.


Beförderungsmittel Vorwärts
wirkende Kräfte
Rückwärts
wirkende Kräfte
Seitwärts
wirkende Kräfte
Straßenfahrzeug 1,0 g 0,5 g 0,5 g
Eisenbahn
Rangierverkehr * 4,0 g 4,0 g 0,5 g (a)
Kombinierter Verkehr ** 1,0 g 1,0 g 0,5 g (a)
Seeschiff
Ostsee 0,3 g (b) 0,3 g (b) 0,5 g
Nordsee 0,3 g (c) 0,3 g (c) 0,7 g
Weltweite Fahrt 0,4 g (d) 0,4 g (d) 0,8 g
- 1 g = 9,81 m/sec2

Die obengenannten Werte sind mit der nach unten wirkenden Schwerkraft von 1,0 g sowie mit einer dynamischen Schwankung wie folgt zu verbinden:

(a)= ± 0,3 g (b)= ± 0,5 g (c)= ± 0,7 g (d)= ± 0,8 g

* Der Einsatz besonders ausgerüsteten rollenden Materials ist ratsam (zum Beispiel Langhub-Stoßdämpfer; Beschriftung der Waggons mit Einschränkungen für den Rangierbetrieb);

** Der Ausdruck Kombinierter Verkehr" steht hier als Kürzel für "Waggons mit Containern, Wechselbehältern, Sattelanhängern und Lastwagen sowie Ganzzüge (UIC und RIV)".

2 Visuelle Überprüfungen vor dem Packen

CTUs müssen gründlich überprüft werden, bevor sie mit Ladung bepackt werden. Die folgenden Ausführungen gelten als Leitfaden für die Überprüfung einer CTU vor dem Packen.

2.1 Äußere Überprüfung

2.1.1 Die konstruktive Festigkeit eines Containers hängt zu einem großen Teil davon ab, daß sein Rahmen unversehrt ist; dieser besteht aus den Eckpfosten, den Eckbeschlägen, den Haupt-Längsträgern sowie den Dach- und Boden-Querträgern, die zusammen den Rahmen bilden. Gibt es Anzeichen dafür, daß der Container strukturell geschwächt ist, so darf er nicht benutzt werden.

2.1.2 Die Wände, der Boden und das Dach einer CTU müssen in gutem Zustand und dürfen nicht in nennenswertem Ausmaß verformt sein.

2.1.3 Die Türen einer CTU müssen ordnungsgemäß zu bedienen sein, in der Verschlußstellung sicher verschlossen und verplombt und in der Öffnungsstellung ordnungsgemäß gesichert werden können. Die Türdichtungen und die Wetterschutzstreifen müssen in gutem Zustand sein.

2.1.4 Wird ein Container im grenzüberschreitenden Verkehr befördert, so muß er ein CSC 3-Sicherheits-Zulassungsschild tragen. Für einen Wechselbehälter kann eine an seiner Seitenwand zu befestigende gelbe Plakette mit einer Schlüsselkennzeichnung vorgeschrieben sein (Einzelheiten siehe UIC 4 -Merkblatt Nr. 596), die als Nachweis gilt, daß dieser Wechselbehälter den Sicherheitsvorschriften der in der UIC zusammengeschlossenen europäischen Eisenbahnverwaltungen entspricht. Wechselbehälter mit dieser Plakette benötigen kein CSC-Schild; allerdings dürften viele das CSC-Schild zusätzlich zur gelben Plakette haben.

2.1.5 Unzutreffende Gefahrenkennzeichen, Placards, Markierungen oder Warnzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

2.1.6 Fahrzeuge müssen mit Laschpunkten zur Sicherung an Bord von Schiffen versehen sein (Bezugsdokumente: Europäische Norm EN 29367-1 (ISO 9367-1) "Zurr- und Befestigungseinrichtungen an Straßenfahrzeugen für den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen - Allgemeine Anforderungen - Teil 1: Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, Sattelanhänger ausgenommen" sowie EN 29367-2 (ISO 9367-2) "Zurr- und Befestigungseinrichtungen an Straßenfahrzeugen für den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen-Allgemeine Anforderungen-Teil 2: Sattelanhänger".)

2.1.7 Bei Benutzung von Planen ist zu prüfen, ob sich diese in einem einwandfreien Zustand befinden und sie gesichert werden können. Schlaufen oder Ösen, durch die Zurrleinen gezogen werden, und diese Leinen selbst müssen in gutem Zustand sein.

2.1.8 Bei der Beladung von Wechselbehältern ist zu bedenken, daß der Unterboden und die Ladefläche von Wechselbehältern die Hauptflächen ihrer strukturellen Festigkeit sind.

2.2 Innere Überprüfung

2.2.1 CTUs müssen wetterbeständig sein, es sei denn, sie sind so konstruiert, daß dies offensichtlich nicht möglich ist. Flick- und sonstige Reparaturstellen müssen sorgfältig auf ihre Dichtigkeit untersucht werden. Undichte Stellen können leicht entdeckt werden, indem beobachtet wird, ob bei geschlossener CTU Licht hineinfällt. Bei solchen Überprüfungen ist darauf zu achten, daß nicht jemand in eine CTU eingeschlossen wird.

2.2.2 CTUs müssen frei von größeren Beschädigungen sein und dürfen keinen gebrochenen Boden oder hervorstehende Nägel, Schrauben, besonderes Zubehör oder ähnliches aufweisen, durch die es zu Verletzungen von Personen oder zu Schäden an der Ladung kommen könnte.

2.2.3 Sind Laschaugen oder Laschringe vorhanden, so müssen diese in gutem Zustand und sicher verankert sein. Sollen schwere Ladungsstücke in einer CTU gesichert werden, so sind der Verlader oder der Schiffsmakler um Auskunft bezüglich der Festigkeit der Lascheinrichtung zu ersuchen und die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

2.2.4 CTUs müssen sauber, trocken sowie frei von Rückständen und nachhaltigen Gerüchen von früherer Ladung sein.

2.2.5 Zusammenlegbare CTUs mit beweglichen oder abnehmbaren Hauptbestandteilen sind vorschriftsgemäß aufzubauen. Dabei ist darauf zu achten, daß nicht benutzte abnehmbare Teile in die CTU verladen und innerhalb der CTU gesichert werden.

weiter .

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