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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

Technische Richtlinien Tanks (TRT) - TRT 010 - Schutzauskleidungen auf organischer Basis

(VkBl. 6/2002 S. 236)


Für Schutzauskleidungen auf organischer Basis von Tanks und Ausrüstungsteilen aus metallischen Werkstoffen gelten die Anforderunge als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Schutzauskleidungen sind gleichmäßig aufgebrachte Beschichtungen oder Auskleidungen aus einem Schutzwerkstoff, die ganzflächig und festhaftend mit dem Untergrund verbunden sind.

1.2 Schutzauskleidungen (Beschichtungen und Auskleidungen) werden je nach Schichtdicke, Aufbau und Aufbringungsart unterschieden.

1.2.1 Beschichtungen sind eine oder mehrere in sich zusammenhängende, aus Beschichtungsstoffen hergestellte Schichten auf metallischem Untergrund wie z.B. Lackierungen, Anstriche, Spachtel- und Füllschichten.

1.2.2 Auskleidungen sind Folien, Bahnen, Tafeln oder dergleichen, die auf metallischem Untergrund aufgebracht werden. Sie können aus Gummi, Kunststoff (Thermoplaste, Duroplaste) sowie Verbundwerkstoffen bestehen.

2. Hersteller von Schutzwerkstoffen

2.1 Die Hersteller von Schutzwerkstoffen sollen ausreichend sachkundig sein und ihre Sachkunde nachweisen können.

2.2 Die Hersteller von Schutzwerkstoffen sollen über Prüflaboratorien verfügen, deren Ausstattung es ermöglicht, Beständigkeitsprüfungen vorzunehmen.

2.3 Die Laboratorien sind mit sachkundigem Fachpersonal zu besetzen.

2.4 Die Hersteller sollen durch Untersuchungen der Schutzwerkstoffe prüfen, für welche gefährlichen Güter sie geeignet sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in Prüfberichten und Verarbeitungsrichtlinien festzuhalten und dem Verarbeiter der Schutzwerkstoffe aushändigt werden.

2.5 Es soll sichergestellt sein, daß für jedes Fertigungslos eines Werkstoffes für Schutzauskleidungen die Ergebnisse des Prüfberichtes eingehalten werden. Die Fertigungen sollen laufend überwacht werden. Hierüber sind Aufschreibungen zu führen, die mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden sollen..

3. Verarbeiter von Schutzwerkstoffen

3.1 Die Verarbeiter von Schutzwerkstoffen sollen ausreichend sachkundig sein und dies durch eine Verfahrensprüfung nachweisen.

3.2 Die Verarbeiter von Schutzwerkstoffen sollen über geeignete Einrichtungen verfügen, um die Schutzwerkstoffe sach- und fachgerecht aufbringen zu können.

3.3 Der Verarbeiter des Schutzwerkstoffes darf mit seinen Arbeiten erst beginnen, wenn er sich überzeugt hat, daß der Tank den Schutzwerkstoffen hergerichtet ist.

3.4 Es sollen nur solche Schutzwerkstoffe verarbeitet werden, für die Prüfberichte und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers vorliegen.

3.5 Bei der Verarbeitung des Schutzwerkstoffes sollen die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers eingehalten werden. Abweichungen sollen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herstellers des Schutzwerkstoffes zugelassen werden.

3.6 Verfügt der Verarbeiter von Schutzwerkstoffen über Prüflaboratorien nach Nr. 2, kann er den Schutzwerkstoff auch für andere Güter als geeignet beurteilen und andere Verarbeitungsverfahren festlegen. Die Vorschriften in Nr. 2 gelten dann sinngemäß.

3.7 Die einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit des Werkstoffes der Schutzauskleidung soll bei jedem Tank durch einen Sachkundigen zu geprüft werden

3.8 Der Sachkundige muß mit Geräten ausgerüstet werden, die es gestatten, nach dem Stande der Technik (z.B. TRbF 401, VDI-Richtlinien) die aufgebrachten Schutzwerkstoffe auf einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit zu prüfen.

3.9 Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, die dem Verarbeiter ausgehändigt wird.

3.10 Hat der Sachkundige Mängel festgestellt, sind diese vom Verarbeiter des Schutzwerkstoffes zu beheben. Der Sachkundige hat die Behebung der Mängel erneut zu prüfen.

4. Prüfungen

Hersteller und Verarbeiter des Schutzwerkstoffes sollen vorschlagen, ob und ggf. in welchen Abständen Zwischenkontrollen durch den Betreiber im Benehmen mit dem Verarbeiter und wiederkehrende Prüfungen in verkürzten Fristen durchzuführen sind.

ENDE

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