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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

Technische Richtlinie Tanks (TRT) - TRT 205 - Übersicht der Fristen für die Durchführung der Prüfungen an Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase

(VkBl. 1997 S. 627)



1. An fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen sind nach Rn 211.151, 211.152 und 211.255 des Anhangs B.1.a des ADR durchzuführen

W = wiederkehrende Prüfung
DT = Dichtheitsprüfung
DFA = Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile.

Für die Durchführung der Prüfungen ergibt sich folgende Zeitfolge

Jahre 0 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30 33 36 +---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+ W W W DT DT DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa

Die alle 6 Jahre nach jeder wiederkehrenden Prüfung (W) durchzuführende Dichtheitsprüfung (DT) wird durch die gleichzeitig durchzuführende Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und der Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile (DFA) abgedeckt.

2. An Tanks von Batteriewagen sind nach Nr. 1.5.2, 1.5.3 und 2.5.1.1 sowie 2.5.6 des Anhangs Xl der RID durchzuführen

W = wiederkehrende Prüfung
DT = Dichtheitsprüfung
DFA = Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile.

Für die Durchführung der Prüfungen ergibt sich folgende Zeitfolge

Jahre 0 4 8 12 14 16 20 24 26 28 32 36 +-----+-----+-----+--+--+-----+-----+--+--+-----+-----+ W W W DT DT DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa

Da die erstmals nach 14 dann in 12 Jahren durchzuführende DT bereits in der alle 4 Jahre durchzuführenden DFa enthalten ist, erübrigen sich jeweils zwischen zwei DFa liegende DT.

3. An Tankcontainern, die für den Seeverkehr nach Rn 212.190 des Anhangs B.1.b der Anlage B der ADR Nr. 1.9 des Anhangs X des RID für den Straßen-, Eisenbahn- und Seeverkehr zugelassen sind, sind folgende Prüfungen durchzuführen

W = wiederkehrende Prüfung
DT = Dichtheitsprüfung
DFA = Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile.

Für die Durchführung der Prüfungen ergibt sich folgende Zeitfolge

Jahre 0 2½ 5 7½ 8 10 12½ 15 17½ 20 22½ 25 27½ 30 32½ 35 +---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+ W W W W W W W DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa

4. An Tankcontainern, die ausschließlich für den Straßenverkehr und/oder Eisenbahnverkehr zugelassen sind, sind folgende Prüfungen durchzuführen

W = wiederkehrende Prüfung
DT = Dichtheitsprüfung
DFA = Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile.

Für die Durchführung der Prüfungen ergibt sich folgende Zeitfolge

Jahre 0 2½ 5 7½ 8 10 12½ 15 17½ 20 22½ 25 27½ 30 32 32½ 35 +---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+---+ W W W DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa DFa

Die Zeitfolge gilt auch als eingehalten, wenn die Prüfungen wie in 3. dargestellt, durchgeführt werden.


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