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Regelwerk, Gefahrgut

TRV 006 - Technische Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung (QM) und -überwachung (QU) für Verpackungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe

(VkBl. Heft 4 aus 1991 S. 231; 20.11.2014 S. 834aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Nachführende Ausführungsbestimmungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung (OM) und -überwachung (QÜ) von Verpackungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe sichern die Einhaltung der Anforderungen an die Auslegung, Prüfung, Fertigung und den Betrieb von Verpackungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe, insbesondere die Übereinstimmung der Verpackungen mit den Spezifikationen der Bauart in der Fertigung und nach wiederholter Verwendung.

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Richtlinien gelten auf der Grundlage von

als Ausführungsregel der auf den Paragraphen 209 und 210 der "Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe" - Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material - Safety Series No. 6 -, Edition 1985, der Internationalen Atomenergieorganisation ("IAEO-Empfehlungen"), aufbauenden v. g. Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Sofern Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung (QM/QÜ) im Rahmen anderer Anforderungen rechtsverbindlich festgelegt sind, kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) diese Maßnahmen ersatzweise anerkennen.

1.3 Sofern Bauarten bereits eine verkehrsrechtliche Zulassung durch einen anderen Staat erhalten haben, kann die BAM den Nachweis für gleichwertige Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung fordern, soweit eine Anerkennung erforderlich ist. Gegebenenfalls sind kompensierende Maßnahmen vorzusehen.

1.4 Anforderungen anderer Rechtsvorschriften werden von dem Merkblatt nicht berührt, z.B. Anforderung an Lastanschlagpunkte von Transportbehältern in Kernkraftwerken gemäß KTA 39051, an Geräte für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung2 und an Behälter zur Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Stoffe3, 4

2. Zuständige Behörde, Verantwortlichkeiten

2.1 Für die Bundesrepublik Deutschland ist die

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Unter den Eichen 87
1000 Berlin 45

zuständige Behörde für die Festlegung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung sowie zur Überwachung der Fertigung und des Betriebs von Verpackungen.

2.2 Bei zulassungspflichtigen Verpackungsbauarten werden die von der BAM festgelegten Maßnahmen im Zulassungsschein des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) in Form von Auflagen verbindlich gemacht.

2.3 Zuständig für die Aufstellung der QM/QÜ-Maßnahmen für Fertigung und Betrieb von Verpackungen ist der Hersteller oder der Antragsteller im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren.

2.4 Zuständig für die Einhaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur rechtzeitigen Einleitung der Qualitätsüberwachung in der Fertigung von Verpackungen ist der Hersteller.

2.5 Zuständig für die Durchführung der QM/QÜ-Maßnahmen während des Betriebes einer Verpackung ist der Verwender oder der Inhaber der Bauartzulassung.

3. Begriffsbestimmungen

(1) Abweichung

Abweichung ist die Nichtübereinstimmung der festgestellten Beschaffenheit mit einer vorgegebenen Sollbeschaffenheit.

(2) Bauart

Bauart ist die in Konstruktionszeichnungen, Stücklisten, Werkstoff- und anderen Spezifikationen festgelegte Beschreibung eines Versandstücks.

(3) Bauartprüfung

Die Bauartprüfung besteht aus experimentellen und/oder analytischen Untersuchungen von Prototypen, Serienmustern, Modellen, Abschnitten oder dgl. bzw. anhand eingereichter Unterlagen, den begleitenden Kontrollen für die Fertigung des zu prüfenden Baumusters, der Wertung der Baumusterprüfergebnisse, der Beurteilung der konstruktiven Gestaltung, der Prüfung der Festigkeitsberechnung, der Tauglichkeit von Werkstoffen und der Durchführbarkeit von Prüfungen in bezug auf die in den v. g. Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen.

(4) Baumuster

Tatsächliche Ausführung einer Bauart.

(5) Versandstück

Ein Versandstück ist eine Verpackung mit ihrem radioaktiven Inhalt.

(6) Werksachverständiger

Ein Werksachverständiger ist eine von der Werkleitung mit bestimmten Aufgaben betraute Person mit der erforderlichen Sachkunde, die in der Erfüllung dieser Aufgabe von der für die Produktion zuständigen Organisationseinheit unabhängig ist.

(7) Zugezogener Sachverständiger

Ein zugezogener Sachverständiger gemäß dieses Merkblattes ist ein Sachverständiger einer unabhängigen Prüfinstitution, der der BAM die für dieses Arbeitsgebiet erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Für Sachverständige im Ausland müssen die Qualifikationen an Personal gemäß den IAEA-Safety-Series No. 50-SG-G15 erfüllt sein.

4. Qualitätssichernde Maßnahmen (QM)

4.1 Allgemeines

4.1.1 Für den Entwurf, die Herstellung, die Prüfung, die Dokumentation, den Betrieb, die Wartung und die wiederkehrende Prüfung aller Verpackungen sind zur (Gewährleistung der Einhaltung der betreffenden Anforderungen QM schriftlich festzulegen. Als Ausführungsregel ist Anhang IV des IAEO-Advisory Material6 anzuwenden. Die QM sind aufzuteilen in ein Qualitätssicherungssystem (QSS) und Qualitätssicherungsprogramm (QSP).

4.1.2 QSS und QSP sind durch die BAM zu genehmigen. Ihre Umsetzung und Tauglichkeit wird durch die BAM in Form von Audits im 5jährigen Turnus oder bei begründetem Anlaß überprüft.

4.1.3 Bereits implementierte Qualitätssicherungssysteme auf der Grundlage der SO-Reihe 90007, der KTA-Regel 14018 oder ähnliche sind ggf. an die Erfordernisse von Verpackungen radioaktiver Stoffe anzupassen. Hierbei ist insbesondere auf das Zusammenwirken aller beteiligten Stellen zu achten. Ggf. ist zur Verknüpfung von QSS mehrerer Stellen ein Gesamtprogramm zu erstellen.

4.2 QS-Handbuch

Das QSS ist in Form eines QS-Handbuchs festzulegen. Es regelt die unternehmensspezifische Aufbau- und Ablauforganisation, die Zuständigkeiten, - Verfahren, Prozesse und Mittel für die Ausführung des Qualitätsmanagements, insbesondere das Zusammenwirken der Behälterentwicklung, Hersteller, Betreibern sowie den zuständigen Behörden und Sachverständigen einschließlich der internen Auditierung. Dabei ist sicherzustellen, daß bei der Zusammenarbeit mehrerer beteiligter Stellen an der Abwicklung der Qualitätssicherung die Aufgaben jedes Beteiligten klar definiert und die Abgrenzungen zueinander festgelegt und beschrieben werden. Dies schließt die Betreiber von Serienmustern mit ein.

4.3 QS-Programme

QSP sind für die verpackungsspezifischen Elemente der OM unter Einbeziehung folgender Abschnitte zu erstellen:

4.4 Klassifizierung der OM

Die Festlegungen des QSP sind an die sicherheitstechnische Funktion der Verpackung, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Eigenschaften anzupassen. Hierbei sind folgende Klassifizierungsstufen anzuwenden:

Stufe 1

In diese Klasse sind alle Bauteile o. a. einzustufen, die die Schutzziele Dichtheit, Abschirmung und ggf. Kritikalitätssicherheit unter betrieblichen Belastungen und ggf. unter den definierten Beanspruchungen bei Unfällen unmittelbar gewährleisten.

Zur Stufe 1 gehören auch Lastanschlagpunkte (Tragzapfen o. ä.) von Transportbehältern und deren Bauteile, die in Kernkraftwerken bewegt werden.

Stufe 2

Hierzu zählen alle Teile, die mittelbar die in Stufe 1 genannten Schutzziele gewährleisten.

Stufe 3

Alle nicht unter die Stufen 1 und 2 fallenden Teile.

Alle Bauteile sind in eine der drei Stufen einzuordnen, denen jeweils Wertigkeit und Umfang der OM und QÜ (siehe Abschnitt 5) entsprechend den Festlegungen zugeordnet sind. Gegebenenfalls kann sich die Klassifizierung auf Bereiche oder Eigenschaften eines Bauteils beschränken.

Entsprechend der Eingruppierung sind die OM gestaffelt festzulegen, z.B. analog des Beispiels im IAEO-Advisory Material8), Abschnitt a IV.2.2.

4.5 QM für die Fertigung

4.5.1 Fertigungsprüfungen

Mit Ausnahme der Fertigung auf automatisierten Linien ist die Fertigung von Verpackungen und von Reparaturmaßnahmen in Form von Fertigungs- und Prüffolgeplänen (FPP) in Anlehnung an Anlage 1 festzulegen. In diesen FF'P wird die Sequenz der Arbeits- und Prüfschritte unter Verweis auf

festgelegt. Die Formblätter dienen gleichzeitig zur Eintragung der Prüfvermerke und enthalten Fundstellenhinweise auf weitere Dokumentationsunterlagen.

4.5.2 Prüfung vor Inbetriebnahme

Nach Fertigung und Montage aller Bauteile ist jede Verpackung einer Endabnahme - der Prüfung vor Inbetriebnahme - zum Nachweis der Einhaltung der Spezifikationen der Bauart zu unterziehen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist entsprechend den Fertigungs- und Prüffolgeplänen aufzuschlüsseln. Bestandteil dieser Prüfung ist die Prüfung der Dokumentation der Fertigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Nach positivem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme ist die Verpackung vom Verantwortlichen mit Angabe der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.

4.6 QM für den Betrieb von Verpackungen

Der Betrieb umfaßt die Benutzung, Wartung und geordnete Außerbetriebnahme durch den Betreiber einer Verpackung sowie ggf. die wiederkehrenden Prüfungen, die zum Nachweis der Einhaltung festgelegter Kenngrößen vorzunehmen sind.

4.6.1 Benutzung und Wartung

Für die Benutzung und Wartung der Verpackungen ist in der Regel eine Anweisung zu erstellen, die dem Schutz des Bedienungspersonals und der Gewährleistung der Qualität während der Gebrauchsdauer dient.

In diesen Anweisungen sind Festlegungen zur Qualifikation und zu den Kompetenzen des Personals und beteiligter Stellen, zu den einzusetzenden und anzuwendenden Arbeits- und Prüfmittel und -anweisungen, zu Wartungsmaßnahmen und dem Austausch von Teilen, zu Fristen und dem Verhalten bei Abweichungen sowie zu Art und Umfang der Dokumentation zu treffen.

4.6.2 Wiederkehrende Prüfungen

Mit Ausnahme von Einwegverpackungen sind Verpackungen mit dem Ziel der Überprüfung festgelegter Eigenschaften wiederkehrend zu prüfen. Die Fristen sind abhängig von der Empfindlichkeit dieser Eigenschaften gegenüber der Zeit sowie Art und Häufigkeit des Einsatzes festzulegen. Für die wiederkehren-
den Prüfungen ist ein Prüfplan zu erstellen, der die Qualifikation und Zuständigkeit des Prüfpersonals, die einzelnen Prüfschritte einschließlich der einzusetzenden und anzuwendenden Prüfmittel und -anweisungen, Fristen, das Verhalten bei Abweichungen und Art und Umfang der Dokumentation festlegt. Kurzgefaßte Nachweise der mit positivem Abschluß erfolgten Prüfungen in Form von Stempelungen der Verpackungen und/oder Bescheinigungen sind vorzusehen.

4.7 QM-Dokumentation

Spezifikationen, Qualifikationsnachweise, Belege, Prüf- und sonstige Ergebnisse aus den Bereichen der Auslegung, Fertigung und Abnahme, die die Qualität der Verpackung kennzeichnen, sind für jede Verpackung zu dokumentieren und während der Gebrauchsdauer aufzubewahren.

Die Prüf- und sonstigen Ergebnisse während des Betriebes jede Verpackung sind vom Betreiber zu dokumentieren und während der Gebrauchsdauer aufzubewahren. Zuständig für die Aufbewahrung der Dokumentation aus Fertigung und Betrieb ist der Eigentümer einer Verpackung oder bei zulassungspflichtigen Versandstücken der Zulassungsinhaber.

Über den Einsatz jeder Verpackung eines zulassungspflichtigen Versandstückmusters und über besondere Vorkommnisse (Schäden, Reparaturen) sind vom Verwender vollständige Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.

5. Qualitätsüberwachung (QÜ)

5.1 Allgemeines

5.1.1 Maßnahmen zur Überwachung der Fertigung und des Betriebs von Verpackungen radioaktiver Stoffe dienen dem Nachweis der Einhaltung der Vorschriften gegenüber der zuständigen Behörde (BAM).

5.1.2 Die Maßnahmen zur Überwachung sind gemäß den nachstehenden Bestimmungen gestaffelt, entsprechend der sicherheitstechnischen Bedeutung des betreffenden Gegenstandes festzulegen.

5.1.3 Die Genehmigung und Auditierung der QM gemäß Ziffer 4.2 dieser Richtlinie ist Bestandteil der QU.

5.2 QÜ freigestellter Versandstücke und von Industrie-Versandstücken vom Typ IP-I

Verpackungen freigestellter Versandstücke und Industrieversandstücke vom Typ IP-1 sind von der Qualitätsüberwachung ausgenommen.

5.3 QÜ prüfpflichtiger Versandstücke

Bei der Überwachung der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke (Industrieversandstücke vom Typ IP-2, IP-3 und Typ A) sind die Technischen Richtlinien TRV 0019 anzuwenden.

Soweit für die Bauteile von Verpackungen keine normierten Überwachungsprogramme gemäß dieser Richtlinie veröffentlicht sind10 bedürfen diese der vorherigen Freigabe durch die BAM.

5.4 QÜ zulassungspflichtiger Versandstücke

Verpackungen zulassungspflichtiger Versandstücke vom Typ B(U) und Typ B(M) sowie Versandstücke spaltbaren Inhalts unterliegen der QÜ bei Auslegung, Prüfung, Fertigung und Betrieb.

5.4.1 Die QÜ der Auslegung und Prüfung der Bauart von Versandstücken erfolgt durch die Anwendung der Zulassungsrichtlinie11. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Qualitätsmerkmale in Form technischer Zeichnungen, Stücklisten und Werkstoffspezifikationen festgelegt.

5.4.2 Die QÜ der Fertigung erfolgt in Form der begleitenden Kontrollen, bestehend aus der Vorprüfung, der Fertigungsüberwachung und der Überwachung der Inbetriebnahme.

5.4.2.1 Vorprüfung

Die Vorprüfung besteht aus der Prüfung und der Freigabe der Unterlagen, die zur Sicherstellung der Festlegungen der Bauartzulassung bei der Fertigung von Verpackungen erforderlich sind. Es sind dies die FPP einschließlich der zugehörigen Arbeits- und Prüfanweisungen, Schweißpläne, Werkstoffprüfpläne und ggf. weitere Unterlagen zur Fertigung sowie die Pläne für die Prüfung vor Inbetriebnahme, für Bedienung und Wartung und für die wiederkehrenden Prüfungen.

Die Vorprüfung erfolgt durch die BAM.

5.4.2.2 Fertigungsüberwachung

Die Fertigungsüberwachung erfolgt entsprechend der Maßgaben der Vorprüfunterlagen, insbesondere den FPP durch den Verantwortlichen.

Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus der Klassifizierungsstufe des jeweils zu überwachenden Bauteils bzw. dessen Eigenschaften gemäß Ziffer 4.6 dieser Richtlinie.

Nachweise sind entsprechend DIN 50 04912 zu belegen:

Für Teile der Stufe 1:

Abnahmeprotokoll a oder C (DIN 50 049 -3.2a oder DIN 50 049 - 3.2C) ggf. mit ergänzenden Prüfberichten, z.B. über zerstörungsfreie Prüfungen.

Für Teile der Stufe 2:

Abnahmeprüfzeugnis B (DIN 50 049 -3.1B)

Für Teile der Stufe 3: wie vereinbart

Sofern besondere Nachweise für die Fertigung oder die Prüfung erforderlich sind, müssen diese vor Fertigungsbeginn gegenüber der BAM, z.B. in Form einer Verfahrensprüfung, nachgewiesen werden.

5.4.2.3 Überwachung der Inbetriebnahme

Die Überwachung der Inbetriebnahme erfolgt entsprechend der Maßgaben des vorgeprüften Plans durch den Verantwortlichen.

Die Verantwortlichkeit ergibt sich entsprechend der Einstufung der Klassifizierung der Verpackungsbauart gemäß Ziffer 4.6 dieser Richtlinie.

Das Ergebnis der Prüfung vor Inbetriebnahme an jede Verpackung ist vom Verantwortlichen in Form einer Bescheinigung zusammenzufassen. Durch diese Bescheinigung wird die Übereinstimmung der jeweiligen Verpackung mit der spezifizierten Bauart bestätigt. Die Bescheinigungen müssen mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. Sammelbescheinigungen bei Massenfertigung sind zulässig.

Bei zulassungspflichtigen Versandstücken ist eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der BAM für jede gefertigte Verpackung einzureichen, die hierüber ein Verzeichnis führt.

Nach positivem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme ist die Verpackung vom Verantwortlichen mit Angabe der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.

5.4.3 Überwachung des Betriebs der Verpackungen

Die QÜ des Betriebs erfolgt in Form der wiederkehrenden Prüfung entsprechend der Maßgaben des vorgeprüften Plans durch den Verantwortlichen. Die Verantwortlichkeit ist entsprechend Ziffer 5.5.2 dieser Richtlinien zu regeln. Die Fristen werden von der BAM einheitlich für vergleichbare Behälterkonzepte festgelegt. Sie sind unabhängig vom Behälterkonzept und von Art und Häufigkeit des Einsatzes. Diese Fristen sind als Nenngrößen zu verstehen. Sie sind innerhalb folgender Toleranzen einzuhalten.

Nennangabe Toleranz
1 Woche ± 4 Tage
1 Monat ± 1 Woche
3 Monate ± 2 Wochen
1 Woche + 1 Monat
1 Monat + 2 Monate
3 Monate + 4 Monate
4 und mehr Jahre + 6 Monate

Nachweise für Bauteile der Stufe 1 und 2 sind entsprechend Ziffer 5.5.2.2 zu belegen.

Über die Ergebnisse jeder wiederkehrenden Prüfung ist vom Verantwortlichen eine zusammenfassende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigungen müssen mindestens die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthalten. Sammelbescheinigungen und -teilbescheinigungen sind zulässig.

Bei zulassungspflichtigen Versandstücken ist eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der BAM einzureichen, die hierüber ein Verzeichnis führt. Nach positivem Abschluß der Prüfung ist die Verpackung mit Angabe der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.
5.4.4 Abweichungen

Bei Abweichungen im Rahmen der Fertigungsprüfungen und der wiederkehrenden Prüfungen ist wie folgt zu verfahren: Abweichungen bei Teilen der Stufe 1 und 2 sind der BAM zu melden. Die Tolerierung von Abweichungen oder von Sanierungsmaßnahmen bedürfen ihrer Zustimmung.

5.5 Dokumentation

Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Auditierungen von QSS und QSP sind zu dokumentieren, während der im jeweiligen Verfahren festgelegten Frist aufzubewahren und zuständigen Stellen
auf Anfrage offenzulegen.

5.5.1 Die Dokumentation bei prüfpflichtigen Verpackungen richtet sich nach der Richtlinie TRV 001.

5.5.2 Bei zulassungspflichtigen Verpackungen sind für jede Verpackung die Ergebnisse der QÜ in einem Prüfbuch zusammenzufassen. Es muß mindestens enthalten:

6. Übergangsbestimmungen

Für Verpackungen, die vor dem 31.12.1991 gefertigt wurden, beschränken sich die Anforderungen dieser Richtlinien auf die Abschnitte 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.7, 5.1, 5.4.3, 5.4.4 und 5.5, sofern die Fertigung weiterer Verpackungen nicht vorgesehen ist.

.

  Anlage 1


Hersteller bzw. Ersteller des FPP:

:

Bezeichnung der Behälterbauart:

Hersteller-Nr.:

Bauteil:

Zeichnungsnummer:

Werkstoff

Auftragsnr. des Herstellers:

Auftragsnr. des Auftraggebers

Erläuterungen:

W = Werksachverständiger

K1 = Auftraggeber (Teilnahme verbindl.)

K2 = Auftraggeber (auf Einladung)

T1 = Zugezogener Sachverständiger

T2 = Örtl. zuständ. Sachverständiger

Fertigungsschritt Nr.: Prüfschritt Nr.: Beschreibung des Fertigungs- bzw. Prüfschrittes Fertigungs- bzw. Prüfvorschrift Prüfung durch Bescheinigung nach DIN 50 049 schriftl. Nachweis erforderlich Prüftestate Bemerkung Nachweis.-Nr.:
W K1 K2 T2 Zeugnis/Protokoll/Skizze/Kontrollz.
                    W K T    
                             
                             
                             
                             
                             
                             
                             
                             
                             
                             
                             
Hersteller Grund der Revision Freigabe Vorprüfvermerk Dokumentations-Prüfvermerk
Revision Datum Erstellt Geprüft      
00             Fertigungs- und Prüffolgeplan
01            
02             FPP-Nr.: Seite / von
03            

.

  Anlage 2
Ausstehende Institution/Firma

Abnahmebescheinigung

Nr. ...

über die Prüfung vor Inbetriebnahme einer Verpackung zur Beförderung radioaktiver (spaltbarer) Stoffe vom Typ .......................................................................................................................................................................
1. Gegenstand:

Verpackung der Bauart .......................... gemäß

Zulassung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)

Nr. ......................... Rev.: ......................... vom .............................................................................

gefertigt gemäß den in Abschnitt 2 genannten Unterlagen und durch typenschild wie folgt gekennzeichnet:

Zulassungszeichen Ursprungsland D/ ........

Seriennummer:

Bruttomasse:

Höchster normaler Betriebsdruck:

Eigentümer:

Kennzeichen des Eigentümers:

Weitere Kennzeichnungen (insbesondere von lösbaren Teilen):

2. Prüfgrundlagen:

Plan für die Prüfung vor Inbetriebnahme der Fa. ..................................................................................

Nr. ......................... Rev.: ......................... vom ...............................................................................

einschließlich der darin aufgeführten technischen Zeichnungen, Stücklisten, Werkstoffspezifikationen, Arbeits- und Prüfanweisungen.

3. Prüfung

Die Dokumentation der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -uberwachung der Fertigung wurde auf Vollständigkeit, sachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit Prüfgrundlagen geprüft. Die technischen Prüfungen gemäß den Prüfgrundlagen wurden mit positivem Ergebnis durchgeführt.

Die Prüfprotokolle wurden unterzeichnet und verbleiben beim Zulassungsinhaber/Eigentümer.

[Bei der Prüfung wurden in folgenden Punkten Abweichungen festgestellt: ...........................................

Diese wurden durch die Verfahren .....................................................................................................

(unter Einschaltung der BAM) toleriert.]

In der Anlage sind die geprüften Teile, deren Zeichnungsnummer, Dokumentationsfundstelle und Kennzeichnung zusammengestellt.

4. Bescheinigung:

Hiermit wird bescheinigt, daß die vorgeschriebenen Maßgaben der o g. Prüfgrundlagen für die Prüfung vor Inbetriebnahme eingehalten sind. Damit entspricht die Verpackung mit der Seriennummer .......... der zugelassenen Bauart. Nach erfolgreichem Abschluß der Prüfung wurde das typenschild mit ......... ((Stempelbild)) sowie mit dem Datum ........... der nächsten wiederkehrenden Prüfung gekennzeichnet.

Prüfort und -datum

Name und Stempel des Sachverständigen

  Diese Bescheinigung besteht aus ...... Blatt einschließlich Anlage

.

  Anlage 3


Ausstellende Institution/Firma

Prüfbescheinigung

Nr. ............

über die wiederkehrende Prüfung einer Verpackung zur Beförderung radioaktiver (spaltbarer) Stoffe vom Typ . . . .
1. Gegenstand:
  Verpackung der Bauart ...................................................................................................................................

gemäß Zulassung des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) Nr. ............................. Rev.: ............................ vom ...........................................................................................

und durch typenschild wie folgt gekennzeichnet:

Zulassungszeichen Ursprungsland D/ .......

Seriennummer:

Bruttomasse:

Höchster normaler Betriebsdruck:

Eigentümer:

Kennzeichen des Eigentümers:

Stempel des Sachverständigen:

Datum der fälligen wiederkehrenden PrüfungWeitere Kennzeichnungen (insbesondere von lösbaren Teilen):

2. Prüfgrundlagen:

Plan für die Prüfung vor Inbetriebnahme der Fa. .........................................................................................

Nr. ......................... Rev.: ......................... vom .......................................................................................

einschließlich der darin aufgeführten technischen Zeichnungen, Stücklisten, Werkstoffspezifikationen, Arbeits- und Prüfanweisungen.

3. Prüfung:

Die Prüfungen wurden gemäß den Prüfgrundlagen mit positivem Ergebnis durchgeführt.

Die Prüfprotokolle wurden unterzeichnet und verbleiben beim Betreiber.

[Bei der Prüfung wurden in folgenden Punkten Abweichungen festgestellt: ............... Diese wurden durch die Verfahren ............................... (unter Einschaltung der BAM) toleriert]

In der Anlage sind die geprüften Teile, deren Zeichnungsnummer, Dokumentationsfundstelle und Kennzeichnung zusammengestellt.

4. Bescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, daß die vorgeschriebenen Maßgaben der o. g. Prüfgrundlagen für die wiederkehrende Prüfung eingehalten sind. Damit entspricht die Verpackung mit der Seriennummmer .......... der zugelassenen Bauart.

Nach erfolgreichem Abschluß der Prüfung wurde das typenschild mit ......... ((Stempelbild)) sowie mit dem Datum ........... der nächsten wiederkehrenden.

Prüfung gekennzeichnet

Prüfort und -datum

Name und Stempel des Sachverständigen

  Diese Bescheinigung besteht aus ... Blatt einschließlich Anlage

____________
*) Auf die allgemeinen Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der Beförderung radioaktiver Stoffe nach den auf Paragraph 209 der IAEO-Empfehlungen aufbauenden Rechtsvorschriften, auch in Verbindung mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG und § 10 Abs. 4 StrlSchV wird verwiesen.

**) Ggf. Kopie einer Sammelbescheinigung

1) KTA 3905, Lastanschlagpunkte in Kernkraftwerken, KTA Dok.-Nr. 3905/86/1 Regelwerksvorlage September 1987

2) BMI-Rundschreiben vom 2. 10. 84; (GMBl. Nr. 28, S. 479)

3) PTB, Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle ~ Vorläufige Endlagerbedingungen, Stand Mai 1989) -Schachtanlage Konrad

4) BMU, Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht an eine Landessammelstelle abgeliefert werden, vom 16. Januar 1989 (Bundesanzeiger Nr. 63a vom 04.04.1989)

5) IAEA, Qualitications and Training of Statt of Regulatory body for Nuclear Power Plants. Safety Series No. 50-SG-G1 Wien 1979

6) IAEA, Advisory Material for the IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioaktive Material (1985 Edition), Safety Series No. 37, Wien, 1987.

7) ISO 9000-9004, Ausgabe 1987-03-1 5, Normen zu Qualitätsmanagement, Elementen eines Qualitätssicherungssystems und zu Qualitätssicherungs-Nachweisstufen

8) KTA 1401, Allgemeine Anforderungen n die Qualitätssicherung, Fassung

9) Technische Richtlinien für die Überwachung der Fertigung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter (TRV 001) des Bundesministers für Verkehr vom 11. August 1987 (VkBl 1987 S. 562)

10) BAM, Amts- und Mitteilungsblatt, Berlin, 1/1988

11) Richtlinien für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe (R 003) des Bundesministers für Verkehr vom 16. Februar 1991 (VkBl 1991 S.231)

12) DIN 50 049, Bescheinigung über Werkstoffprüfung, August 1986

ENDE

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