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Änderungstext
Änderung der Bekanntmachung über Ortsbewegliche Druckgeräte vom 9. Januar 2002 VkBl. 2002 S. 62 zur Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG
Vom 31. März 2003
(VkBl. Heft 9 vom 15.05.2003 S. 302)
a 44/26.00.70-13-1/6 Va 03
Die Bekanntmachung vom 9. Januar 2002 (VkBl. 2002, S. 62) regelt die vorläufige Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG in Deutschland im Vorgriff auf die Umsetzung der Richtlinie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (VoD).
Die Bekanntmachung enthält bisher die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie für Prüfungen nur in eingeschränktem Maße. Nach weiteren Beratungen mit den Ländern im Bund/Länder-Fachausschuss "Beförderung gefährlicher Güter ("BLFAGG") kann die Bekanntmachung um weitere Bestimmungen für Prüfungen ergänzt werden.
Abschnitt 4 der Bekanntmachung vom 9. Januar 2002 erhält die nachfolgend abgedruckte Fassung.
Nach der geänderten Fassung der Bekanntmachung kann ab dem Tage der Veröffentlichung im Verkehrsblatt verfahren werden.
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| 4. Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
4.1 Für erstmalige und wiederkehrende Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter), die bis zum 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht worden sind und deren Konformität nicht nach Nummer 2 bewertet wurde, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993) in Verbindung mit den Vorschriften der Anlage A, Randnummern 2216 und 2217, des ADR und der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S.1876) in Verbindung mit den Randnummern 216 und 217 des RID weiter. 4.2 Prüfungen für nach Absatz 1 oder 2 konformitätsbewertete Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die nach der erstmaligen Anbringung des Zeichens π durchgeführt werden, sind von einer Benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG vorzunehmen; bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 2 darf die Prüfung im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung nur durch eine Benannte Stelle durchgeführt werden. Das Zeichen π darf nach einer wiederkehrenden Prüfung nur aufgebracht werden oder bleiben, wenn die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID und die Voraussetzungen für die sichere Verwendung für die Beförderung weiterhin gegeben sind. |
" 4. Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
4.1 Für erstmalige und wiederkehrende Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter), die bis zum 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht worden sind und deren Konformität nicht nach Nummer 2 bewertet wurde, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S.3993) in Verbindung mit den Vorschriften der Anlage A, Randnummern 2216 und 2217, des ADR und der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) in Verbindung mit den Randnummern 216 und 217 des RID weiter. 4.2 Prüfungen für nach Absatz 1 oder 2 konformitätsbewertete Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter sind von einer Benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG vorzunehmen. Bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 2 darf die Prüfung im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung nur durch eine Benannte Stelle nach Modul 1 durchgeführt werden. 4.3 Wiederkehrende Prüfungen von Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behältern, die bereits mit dem Zeichen π gekennzeichnet sind, dürfen nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG von Eigentümern, deren Bevollmächtigten oder Besitzern durchgeführt werden, wenn sie ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das von einer Benannten Stelle bewertet und anerkannt ist. Die Benannte Stelle, die nach Modul 2 überwacht, teilt der ZLS die Stellen mit, deren Qualitätssicherungssystem sie anerkannt hat und überwacht. 4.4 Das Zeichen π darf nach einer wiederkehrenden Prüfung nur aufgebracht werden oder bleiben, wenn die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID und die Voraussetzungen für die sichere Verwendung für die Beförderung weiterhin gegeben sind." |
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