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Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG über Ortsbewegliche Druckgeräte
Vom 9. Januar 2002
1.2 a 44/26.00.70-13-1/3 Va 02
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2002 S. 62; VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2003 S. 302; 15.02.2005 S. 70aufgehoben)
vgl. OrtsDruckV § 14 Abs. 2
Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. der EG Nr. L 38 vom 1. Juni 1999, S. 20) sind von den Mitgliedstaaten für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter) ab dem 1. Juli 2001 anzuwenden. Für die übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte (Druckfässer, Flaschenbündel und alle Tanks) ist die Anwendung durch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2001 auf den 1. Juli 2003 verschoben worden. Zur Umsetzung in nationales Recht ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (VoD) in Vorbereitung.
Die Richtlinie 1999/36/EG ist gemäß ihrem Artikel 17 Abs. 1 ab dem 1. Juli 2001 für bestimmte neue ortsbewegliche Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter) sowie für die Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion anzuwenden, die erstmals in Verkehr gebracht werden, nach Anhang VI der Richtlinie konformitätsbewertet sind und für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verwendet werden. Die Richtlinie darf auch für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter) einschließlich ihrer Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion angewendet werden, die vor dem 1. Juli 2001 geprüft, zugelassen und in Verkehr gebracht wurden sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verwendet werden und für die eine Neubewertung der Konformität vorgenommen wird.
Da sich der Bürger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien unmittelbar auf die Richtlinien berufen kann (Urteil vom 5. April 1979, SIg - 1979, S.1629 - "Ratti"), wird unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (VoD) die Anwendung bestimmter Regelungen der Richtlinie gemäß den Maßgaben der folgenden Absätze zugelassen.
1. Inverkehrbringen von neuen Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behältern und ihre Verwendung für die Beförderung
1.1 FlaschenGroßflaschen und Kryo-Behälter - einschließlich ihrer Ventile und ihrer sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion - dürfen ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten der VoD in Verkehr gebracht und für die Beförderung verwendet werden, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie 1999/36/EG in Verbindung mit den Vorschriften der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der 15. ADR Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. II S. 654) bzw. der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der 9. RID Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. II S. 606) entsprechen.
1. 2 Ihre Konformität mit diesen Vorschriften muss von einer nach § 6 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSE) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Benannten Stelle bewertet sein. Für neue Ventile oder sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion dürfen zusätzlich die Benannten Stellen tätig werden, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. der EG Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, S. 1) für diese Druckgeräte anerkannt sind.
1.3 Die Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter sowie ihre Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion müssen den in Abschnitt 6.2.2 ADR/RID aufgeführten Europäischen Normen (EN) entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2002 dürfen auch noch Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter sowie deren Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion nach Abschnitt 6.2.3 ADR/RID in Verkehr gebracht und für die Beförderung verwendet werden, die vorgenannten EN nicht in allen Punkten entsprechen; in diesen Fällen muss die Gleichwertigkeit von der Benannten Stelle bewertet und - sofern die Gleichwertigkeit gegeben ist - schriftlich bestätigt werden.
1.4 Hersteller dürfen auf neuen ortsbeweglichen Druckgeräten (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter), deren Ventilen und sonstigen Ausrüstungsteilen mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion das Zeichen π und die Kennnummer der Benannten Stelle nur anbringen, wenn der Nachweis zur Erfüllung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/36/EG für Modul B - einschließlich vorgenannter Maßgaben - in Verbindung mit einem geeigneten Modul zur Bewertung der Produktion oder für Modul G erbracht worden ist.
2. Neubewertung der Konformität vorhandener Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter
2.1 Die Konformitätsbewertung von Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behältern, die vor dem 1. Juli 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden und für die Beförderung verwendet werden, ist zulässig, wenn sie von einer Benannten Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt wird. Die Verfahren der Konformitätsbewertung müssen bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein. Die einem konformitätsbewerteten Baumuster entsprechenden Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter sind bei der nächsten nach der Konformitätsbewertung stattfindenden wiederkehrenden Prüfung auf Übereinstimmung mit dem konformitätsbewerteten Baumuster zu überprüfen. Eine solche Konformitätsbewertung berechtigt nicht zur Fertigung neuer Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter.
2.2 Bei der Konformitätsbewertung ist zu prüfen, inwieweit die Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter den Vorgaben der in Abschnitt 6.2.2 ADR/RID aufgeführten EN entsprechen. Der Benannten Stelle sind vom Hersteller und/oder Betreiber die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weichen die Ausführung der Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter sowie ihrer Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion nach den Unterlagen von einzelnen Bestimmungen der EN ab, muss die Gleichwertigkeit von der Benannten Stelle schriftlich bestätigt werden. Nummer 1.1 und 1.2 dieser Bekanntmachung sind entsprechend anzuwenden.
2.3 Betreiber dürfen auf Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behältern, den Ventilen und sonstigen Ausrüstungsteilen mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, deren Konformität nach Nummer 2.1 und 2.2 dieser Bekanntmachung bewertet wurde, das Zeichen π und die Kennnummer der Benannten Stelle nur anbringen, wenn der Nachweis zur Erfüllung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/36/EG erbracht worden ist, jede Flasche, Großflasche oder jeder Kryo-Behälter sowie ihr Ventil und ihre Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion dem konformitätsbewerteten Muster in vollem Umfang entspricht und eine wiederkehrende Prüfung nach Anhang IV Teil III für die weiterhin sichere Beförderung der zugelassenen Füllgüter mit Erfolg bestanden hat. Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion dürfen auch mit dem Zeichen gemäß Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG versehen sein. Die Bestimmungen nach Nummer 4.2 sind entsprechend anzuwenden. Für die Anbringung des Zeichens π zum Nachweis der Konformität sowie zur Bestätigung des Konformitätsnachweises und der durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gelten die Bestimmungen in Nummer 5.
2.4 Ortsbewegliche Druckgeräte, die nach den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG gebaut, geprüft und zugelassen wurden, gelten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 1999/36/EG als konformitätsbewertet.
3. Kennnummern
Die Benannten Stellen dürfen nur die Kennnummern verwenden, die Ihnen nach der Richtlinie 97/23/EG zugeteilt wurden.
4. Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen 03
4.1 Für erstmalige und wiederkehrende Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter), die bis zum 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht worden sind und deren Konformität nicht nach Nummer 2 bewertet wurde, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S.3993) in Verbindung mit den Vorschriften der Anlage A, Randnummern 2216 und 2217, des ADR und der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) in Verbindung mit den Randnummern 216 und 217 des RID weiter.
4.2 Prüfungen für nach Absatz 1 oder 2 konformitätsbewertete Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter sind von einer Benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der Richtlinie 1999/36/EG vorzunehmen. Bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 2 darf die Prüfung im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung nur durch eine Benannte Stelle nach Modul 1 durchgeführt werden.
4.3 Wiederkehrende Prüfungen von Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behältern, die bereits mit dem Zeichen π gekennzeichnet sind, dürfen nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG von Eigentümern, deren Bevollmächtigten oder Besitzern durchgeführt werden, wenn sie ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das von einer Benannten Stelle bewertet und anerkannt ist. Die Benannte Stelle, die nach Modul 2 überwacht, teilt der ZLS die Stellen mit, deren Qualitätssicherungssystem sie anerkannt hat und überwacht.
4.4 Das Zeichen π darf nach einer wiederkehrenden Prüfung nur aufgebracht werden oder bleiben, wenn die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID und die Voraussetzungen für die sichere Verwendung für die Beförderung weiterhin gegeben sind.
5. Kennzeichnung
5.1 Das Zeichen π muss der Vorgabe in Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG entsprechen.
5.2 Bei Prüfungen sind die zutreffenden in Nummer 5.2.1 bis 5.2.3 aufgeführten Angaben auf das ortsbewegliche Druckgeräte aufzubringen.
5.2.1 Bei erstmaligen Prüfungen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte sind das Datum der Prüfung (JJJJ/MM), das Zeichen π und die Kennnummer der Benannten Stelle aufzubringen.
5.2.2 Bei Prüfungen im Rahmen der Neubewertung nach Nummer 2 sind das Datum der Prüfung (JJJJ/MM), das Zeichen π und die Kennnummer der Benannten Stelle aufzubringen. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einer Prüffrist von 10 Jahren oder mehr darf die Angabe des Monats entfallen.
5.2.3 Bei wiederkehrenden Prüfungen konformitätsbewerteter ortsbeweglicher Druckgeräte sind das Datum der Prüfung (JJJJ/MM) und die Kennnummer der Benannten Stelle aufzubringen. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einer Prüffrist von 10 Jahren oder mehr darf die Angabe des Monats entfallen.
5.2.4 Zusätzlich darf die Benannte Stelle ihr Prüfsiegel aufbringen, wenn es nicht mit anderen Elementen der Kennzeichnung verwechselt werden kann.
5.3 Die Kennzeichnungen nach ADR/RID und nach der Richtlinie 1999/36/EG dürfen nicht miteinander vermischt, sollen aber beieinander angebracht werden.
5.4 Artikel 10 der Richtlinie 1999/36/EG ist anzuwenden. Für neu hergestellte Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter ist als Kennzeichnung nach der Richtlinie das Zeichen π in Verbindung mit der Kennnummer der Benannten Stelle zu verwenden, welche die Fertigungsüberwachung bewertet hat und überwacht.
5.5 Für die praktische Ausführung der Kennzeichnungen von Flaschen und Großflaschen hat sich die deutsche Industrie mit den Benannten Stellen und den zuständigen Behörden auf die im Anhang bekanntgegebene Vorgehensweise verständigt. Bei Anwendung dieser Vorgehensweise wird die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ADR/RID und der Richtlinie 1999/36/EG als gegeben angesehen.
6. Ausschluss der Anwendung
6.1 Diese Bekanntmachung wird im Sinne des Artikel 4 sowie im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 für zugelassene Stellen der Richtlinie 1999/36/EG nicht angewendet.
6.2 Die Möglichkeit, ortsbewegliche Druckgeräte ohne Anwendung der Richtlinie 1999/36EG nach den Vorschriften der GGVS in Verbindung mit den Anlagen des ADR und GGVE in Verbindung mit dem RID zu bauen, auszurüsten, zuzulassen, zu prüfen und für die Beförderung zu verwenden, bleiben unberührt. Diese ortsbeweglichen Druckgeräte dürfen nicht mit dem Zeichen π gekennzeichnet werden.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 10. Mai 2001 (VkBl. Heft 10/2001 S.254), die hiermit aufgehoben wird.
Anhang zur Bekanntmachung vom 9. Januar 2002
Hinweise zur Anwendung der Kennzeichnung nach ADR/RID und Richtlinie 1999/36/EG (TPED)
Hinweis: Diese Absprache der deutschen Industrie mit Sicherheitsbehörden und -organisationen des Gefahrgut-Verkehrsbeirats bezieht sich nicht auf geschweißte Flüssiggasbehälter Der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG) arbeitet an einem entsprechenden Hinweis.
1. Allgemeines zur Behälterkennzeichnung (nur Prägung)
1.1 Zu beachten sind ADR/RID und TPED.
1.2 Die Reihenfolge der zu prägenden Daten soll den Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Model Regulation, 12th revised edition (UN RTDG) folgen.
1.3 ADR/RID fordern die Angabe einer Zulassungsnummer (Unterabschnitt 6.2.1.7.1), UN RTDG die Angabe einer Norm zu Auslegung, Herstellung, Prüfung.
1.4 Alle Prägungen nach TPED sollen nicht mit den Prägungen nach ADR/RID vermischt werden, aber beieinander stehen. Dem ist dadurch Rechnung getragen, dass alle Prägungen nach TPED in der letzten Zeile erscheinen.
2. Vereinbarung zur Behälterkennzeichnung und deren Reihenfolge
2.1 Behälter nach EN 1964-1, ADR/RID und TPED
| Beispiel | Erläuterung | |
| 1. Zeile: | 25E | Ventileinschraubgewinde |
| D | Herstellungsland | |
| MCS | Hersteller(-kennzeichen) | |
| 012345 | Herstellernummer | |
| H | Angabe der Verträglichkeit mit SpRK-verursachenden Gasen | |
| UT | Hinweis auf durchgeführte Ultraschallprüfung (ultrasonic testing) | |
| 2. Zeile | PW200PH 300BAR | Nenn-/Prüfdruck in bar |
| 62.1 KG | Leermasse in kg | |
| 50.2 L | Ist-Volumen in 1 | |
| 5.3 MM | Mindestwanddicke in mm | |
| Letzte Zeile: | EN 1964-1 | Norm nach der Auslegung, Herstellung, Prüfung erfolgt ist |
| 0044-xxx | Zulassungskennung für RI D/ADR: Vierstellige Kennnummer der Benannten Stelle (oder Identnummer der zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle nach ADR/RID) mit nachfolgender Ordnungsnummer der Zulassung |
|
| D | Staat, in dem die zulassungserteilende Stelle (=Benannte Stelle) registriert ist | |
| p 0044' | Bestätigung der TPED Konformität durch die Benannte Stelle mit deren Prüfsiegel | |
| 2001/07 | Herstellungsdatum(JJJJ/MM) |
2.2 Behälter nach Richtlinie 84/525/EWG, ADR und TPED
Wie unter 2.1, jedoch an Stelle der EN 1964-1 in der letzten Zeile wird ε1 geprägt.
2.3 Behälter, wie sie künftig nach UN RTDG zu kennzeichnen sind
Wie unter 2.1, jedoch letzte Zeile beginnend mit UN Packaging Symbol gefolgt von ISO 9809-1/ danach weiter mit EN 1964-1.. wie unter 2.1.
3. Prägung und deren Reihenfolge auf der Behälter-Rückseite (optional)
| 1. Zeile | Eigentümerkennung, Eigentümer Nummer |
| 2. Zeile | UN Nr. für vorgesehene Gasart und chemische Summenformel |
4. Prägung der 3. Zeile und deren Reihenfolge bei Acetylenflaschen
| Beispiel | Erläuterung |
| A | Angabe des Lösungsmittels (a = Aceton) |
| 15.6 KG | Nennmasse des Lösungsmittels |
| ZZZ | Kennung der porösen Masse |
| TOTAL 84.3 KG | Bruttomasse nach Rn. 6.2.1.7.1 h) |
| 0044 | Benannte Stelle für Zulassung der porösen Masse |
| TARE 74.3/74.9 KG | Tara a / Tara S nach ISO 3807 |
| C2H2 | Gasart |
5. Kennzeichnung nach TPED bei Prüfungen
5.1 Kennzeichnung bei Prüfungen nach TPED auf Übereinstimmung mit einem konformitätsbewerteten Baumuster:
| p0044' | Bestätigung der bestandenen Prüfung nach TPED mit Kennnummer der Benannten Stelle (mit deren freiwilligem Prüfsiegel) |
| 2001/07 | Datum (JJJJ/MM) der Prüfung |
5.2 Kennzeichnung bei wiederkehrenden Prüfungen bereits nach 5.1 gekennzeichneter Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter:
| 00443 | Bestätigung der bestandenen Prüfung nach TPED mit Kennnummer der Benannten Stelle (mit deren freiwilligem Prüfsiegel) |
| 2001/07 | Datum (JJJJ/MM) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung |
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(Stand: 29.08.2018)
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