RL 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte (2)
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Artikel 8 Benannte Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen benannten Stellen mit, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren an neuen ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Anhang IV Teil 1, für die Neubewertung der Konformität von bestehenden Baumustern oder Geräten mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß Anhang IV Teil II und/oder für die Aufgaben der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Anhang IV Teil III Modul 1 und/oder für die Überwachungsaufgaben gemäß Anhang IV Teil III Modul 2 benannt haben. Sie teilen ferner die Kennummern mit, die diesen Stellen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der benannten Stellen mit ihren Kennummern und den Aufgaben, für die sie benannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(2) Bei der Benennung der benannten Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat benannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben über die Erfüllung der Kriterien der Anhänge I und II sowie entsprechende Nachweise vor.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat; muß diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Zurücknahme einer Benennung.

Artikel 9 Zugelassene Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie nach den Kriterien des Absatzes 2 für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß Artikel 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, oder die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, zur Sicherstellung der ständigen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß in den Anhang IV Teil III Modul 1 festgelegten Verfahren anerkannt haben. Sie teilen ferner die Kennummern mit, die den zugelassenen Stellen zuvor von der Kommission zugewiesen wurden.

Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission und. den übrigen Mitgliedstaaten ferner die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Tanks anerkannt haben.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der zugelassenen Stellen, die anerkannt wurden, unter Angabe ihrer Kennummern und der Aufgaben, für die sie anerkannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(2) Bei der Anerkennung von zugelassenen Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen I und III aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat anerkannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben über die Erfüllung der Kriterien der Anhänge I und III sowie entsprechende Nachweise vor.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle anerkannt hat, muß die Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entzug einer Zulassung.

Artikel 10 Kennzeichnung

(1) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefäßen und Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen Gefäße und Tanks, die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 entsprechen, mit einem Kennzeichen gemäß Anhang IV Teil I versehen sein. Das zu verwendende Kennzeichen ist in Anhang VII beschrieben. Es ist so anzubringen, daß es sichtbar ist und nicht entfernt werden kann; außerdem ist die Kennummer der benannten Stelle anzubringen, die die Konformitätsbewertung der Gefäße und Tanks durchgeführt hat. Im Fall einer Neubewertung ist zusätzlich zu dem Kennzeichen die Kennummer der benannten oder der zugelassenen Stelle anzubringen.

Bei ortsbeweglichen Druckgeräten, die Artikel 7 Absatz 2 entsprechen, folgt der Kennummer der benannten oder der zugelassenen Stelle die Angabe "-40 °C".

(2) Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion müssen entweder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VII oder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG versehen sein. Diesem Kennzeichen ist nicht zwingend die Kennummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die die Konformitätsbewertung der Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile vorgenommen hat.

Andere Ventile und Ausrüstungsteile unterliegen keinen besonderen Kennzeichnungsanforderungen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle in Artikel 6 Absatz 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Gerätes durchgeführt hat, damit erkennbar ist, daß das Gerät weiterverwendet werden kann.

Bei Gasflaschen,die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG fallen, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie vor dieser Kennnummer die in Anhang VII beschriebene Kennzeichnung anzubringen.

(4) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennummer der benannten oder der zugelassenen Stelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder vom Eigentümer oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, daß sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.

(5) Es ist verboten, auf ortsbeweglichen Druckgeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes des in dieser Richtlinie vorgesehenen Kennzeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der in Anhang VII beschriebenen Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Artikel 11 Schutzklausel

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ordnungsgemäß gewartete und bestimmungsgemäß verwendete ortsbewegliche Druckgeräte während der Beförderung und/oder Verwendung trotz der Kennzeichnung die Gesundheit und/oder die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so kann er das Inverkehrbringen, die Beförderung oder Verwendung des betreffenden Druckgeräts beschränken oder untersagen bzw. veranlassen, daß es aus dem Verkehr gezogen wird. Er unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten.

Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Eigentümer oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Besitzer, den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.

(3) Ist ein den Anforderungen nicht entsprechendes ortsbewegliches Druckgerät mit dem Kennzeichen gemäß Artikel 10 versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Kennzeichen angebracht hat, und unterrichtet hiervon die  Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.

Artikel 12 Unberechtigterweise angebrachtes Kennzeichen

Unbeschadet des Artikels 11 gilt folgendes: - Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß das in Anhang VII beschriebene Konformitätskennzeichen unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Eigentümer oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigtet oder der Besitzer, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigtet verpflichtet, das ortsbewegliche Druckgerät wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern.

Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, unterrichtet der Mitgliedstaat sofort die Kommission und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um nach dem Verfahren des Artikels 11 das Inverkehrbringen, die Beförderung oder die Verwendung des betreffenden Geräts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu veranlassen, daß es aus dem Verkehr gezogen wird.

Artikel 13 Entscheidungen mit einem Verbot oder einer Einschränkung

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung oder ein Verbot des Inverkehrbringens, der Beförderung oder Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten zur Folge hat oder zur Auflage macht, daß die betreffenden Geräte aus dem Verkehr gezogen werden, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.

Artikel 14 Ausschuß

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 15 beschlossen.

Artikel 15

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuß für den Gefahrguttransport - nachstehend "Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat geschlagenen binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 16 Annahme und Veröffentlichung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Dezember 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17 Anwendung

(1) Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Juli 2001 (→Entscheidung 2001/107/EG, →Entscheidung 2003/525/EG), auf ortsbewegliche Druckgeräte die Bestimmungen an, die sie erlassen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt muß für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte, für die es keine detaillierten technischen Vorschriften gibt oder für die keine hinreichenden Fundstellen einschlägiger europäischer Normen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen wurden, verschoben werden.

Die Druckgeräte, die von dieser Verschiebung betroffen sind, und der Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf diese Geräte Anwendung findet, werden nach dem Verfahren des Artikels 15 bestimmt.

Artikel 18 Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme ortsbeweglicher Druckgeräte, die den in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt sowie die spätere Inbetriebnahme solcher Geräte, die vor dem genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 19 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen fest und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften bis zum 1. Dezember 2000 mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis.

Artikel 20 Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Richtlinien

Ab dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 während zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt gelten nur noch diejenigen Bestimmungen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG, die in Artikel 1 und in Anhang I Nummern 1 bis 3 der jeweiligen Richtlinie genannt sind.

Die Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG gelten ab dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 während zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten ortsbeweglichen Druckgeräte.

Die im Rahmen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sind jedoch als mit den EG-Baumusterprüfungen gemäß der vorliegenden Richtlinie gleichwertig anzuerkennen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Mindestkriterien für die benannten oder zugelassenen Stellen gemäß den Artikeln 8 und 9  Anhang I
  1. Eine benannte oder zugelassene Prüfstelle, die Teil eines Unternehmens ist, das andere Aufgaben als die Inspektion wahrnimmt, muß innerhalb dieses Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein.
  2. Die Prüfstelle und ihr Personal dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick auf ihre Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere muß das Personal der Prüfstelle unabhängig von wirtschaftlichen Einflußnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf seine Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstellenexterner, jedoch an den Ergebnissen der durchgeführten Inspektionen interessierter Personen oder Unternehmen. Die Unvoreingenommenheit des Inspektionspersonals muß gewährleistet sein.
  3. Die Prüfstelle muß über das erforderliche Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügen, die sie zur sachgemäßen Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Inspektion und den Prüfungstätigkeiten befähigen. Sie muß auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.
  4. Das für die Inspektion zuständige Personal der Prüfstelle muß angemessen qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Inspektionen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muß die Prüfstelle über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit ortsbeweglicher Druckgeräte verfügen. Das Personal muß in der Lage sein, auf der Grundlage von Prüfergebnissen und entsprechenden Berichten fachliche Stellungnahmen zur Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen abzugeben. Es muß ebenfalls in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate, Protokolle und Berichte auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, daß die Inspektionen durchgeführt wurden.
  5. Das Personal muß ferner hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der zu inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der zur Inspektion vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.
  6. Die Prüfstelle und ihr Personal muß die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen. Sie muß die Vertraulichkeit von im Laufe der Inspektion erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt sein.
  7. Die Höhe des Arbeitsentgelts der mit den Inspektionsarbeiten befaßten Personen darf nicht direkt von der Zahl der durchgeführten Inspektionen und unter keinen Umständen von den Ergebnissen dieser Inspektionen abhängen.
  8. Die Prüfstelle muß über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften beim Staat oder dem Unternehmen liegt, dessen Teil sie ist.
  9. Die Prüfstelle nimmt normalerweise die Inspektionen, für die sie vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, selbst vor. Vergibt eine Prüfstelle einen Teil der Inspektion in Unterauftrag, so muß sie gewährleisten und nachweisen können, daß der Unterauftragnehmer für die Durchführung der Arbeiten qualifiziert ist, und für den Unterauftrag die volle Verantwortung übernehmen.


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