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Regelwerk, EU 1984, Gefahrgut/Transport / Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen

(ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20;
RL 2010/35/EU - ABl. Nr. L 165 vom::30.06.2010 S. 1aufgehoben)



aufgehoben vom 01.07.2011 gemäß Art. 39 der RL 2010/35/EU - Umsetzung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Kontrollen von Gasflaschen durch zwingende Vorschriften geregelt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Handel mit diesen Gasflaschen behindern. Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen. In der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung, in der Fassung der Beitrittsakte von 1979, sind insbesondere die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind die technische Vorschriften festzulegen, denen nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierung der EWG-Bauart mit einem Rauminhalt von 0,5 bis 150 Liter genügen müssen, um nach erfolgter Kontrolle und versehen mit den vorgesehenen Stempeln und Zeichen frei in den Verkehr gebracht, vermarktet und verwendet werden zu können

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium oder aus Aluminiumlegierungen. Das sind aus einem einzigen Stück bestehende Flaschen mit einem Rauminhalt von mindestens 0,5 Liter bis höchstens 150 Liter, die wiederholt gefüllt werden können und zur Aufnahme und zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase bestimmt sind. Diese Gasflaschen werden im folgenden als "Flaschen" bezeichnet.

(2) Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen,

Artikel 2

Als Flasche der EWG-Bauart im Sinne dieser Richtlinie gilt jede Flasche, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 76/767/EWG gebaut und hergestellt ist.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Flasche der EWG-Bauart nicht aus Gründen des Baus und dessen Prüfung im Sinne der Richtlinie 76/767/EWG und dieser Richtlinie verweigern, verbieten oder beschränken.

Artikel 4

Alle Flaschen der EWG-Bauart unterliegen der EWG-Bauartzulassung. Der EWG-Prüfung unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar und deren Rauminhalt höchstens 1 Liter beträgt.

Artikel 5

Die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Nummern 2.1.5, 2.4, 3.1.0, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 4, 5 und 6 des Anhangs I sowie der übrigen Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 76/767/EWG erlassen.

Artikel 6

Das Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 76/767/EWG gilt für die Nummer 2.3 des Anhangs I dieser Richtlinie.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis (5).

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1984.

.

  Anhang I

1. Benennungen und Zeichen, die in diesem Anhang verwendet werden

1.1. Streckgrenze

Im Sinne dieser Richtlinie werden bei der Berechnung der drucktragenden Teile folgende Streckgrenzwerte verwendet:

1.2. Im Sinne dieser Richtlinie ist "Berstüberdruck" der Druck, bei dem plastische Instabilität eintritt, d.h. der höchste Druck, der bei einem Innendruckversuch erreicht wird.

1.3. Die in diesem Anhang verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung:

Ph = Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung in bar;
Pr = beim Berstversuch gemessener Berstüberdruck der Flasche in bar;
Prt = rechnerischer theoretischer Mindestberstüberdruck in bar;
Re = Mindestwert der vom Hersteller der Flasche gewährleisteten Streckgrenze in N/mm2;
Rm = Mindestwert der vom Hersteller der Flasche garantierten Zugfestigkeit in N/mm2;
a = berechnete Mindest-Wanddicke des zylindrischen Teils in mm;
D = Nenn-Außendurchmesser der Flasche in mm;
Rmt = tatsächliche Zugfestigkeit in N/mm2;
d = Durchmesser des Dornes für die Faltversuche in mm.

2. Technische Vorschriften

2.1. Werkstoffe, Wärmebehandlungen und mechanische Behandlungen

2.1.1. Eine Aluminiumlegierung oder unlegiertes Aluminium wird durch die Art der Herstellung, die nominale chemische Zusammensetzung und die Wärmebehandlung der Flasche sowie deren Korrosionsbeständigkeit und mechanische Eigenschaften definiert. Der Hersteller macht die jeweiligen Angaben unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. Jede Änderung bezüglich dieser Angaben gilt unter dem Gesichtspunkt der EWG-Bauartzulassung als Wechsel des Werkstoffes.

2.1.2. Zulässig für die Herstellung der Flaschen sind

  1. unlegiertes Aluminium mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99,5 %;
  2. Aluminiumlegierungen, deren chemische Zusammensetzung der nachstehenden

Tabelle 1 entspricht und die den in Tabelle 2 aufgeführten Wärmebehandlungen und mechanischen Behandlungen unterzogen worden sind.

Tabelle 1

Chemische Zusammensetzung in %
Cu Mg Si Fe Mn Zn Cr Ti+Zr Ti andere
insgesamt
Al
Legierung B
      min. - 4,0 - - 0,5 - - - - Rest
max. 0,10 5,1 0,5 0,5 1,0 0,2 0,25 0,20 0,10 0,15
Legierung C
min. - 0,6 0,7 - 0,4 - - - - Rest
max. 0,10 1,2 1,3 0,5 1,0 0,2 0,25 - 0,10 0,15

Tabelle 2

Wärmebehandlungen und mechanische Behandlungen
Legierung B In folgender Reihenfolge:

1. Korrosionshemmende Behandlung des Rohlings

  • Behandlungsdauer vom Hersteller festgelegt
  • Temperatur zwischen 210 °C und 260 °C

2. Tiefziehen mit Kaltumformgrad von höchstens 30 %

3. Formung der Flaschenschulter:
Die Temperatur des Werkstoffs muß am Ende des Formvorgangs mindestens 300 °C betragen

Legierung C 1. Lösungsglühen vor dem Abschrecken:
  • Behandlungsdauer vom Hersteller festgelegt
  • Temperatur auf keinen Fall niedriger als 525 °C und höher als 550 °C

2. Abschrecken in Wasser

3. Anlassen:

  • Behandlungsdauer vom Hersteller festgelegt
  • Temperatur zwischen 140 °C und 190 °C

c) Für die Herstellung der Flaschen kann jede andere Aluminiumlegierung verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie vorher die Korrosionsprüfungen mit Erfolg durchlaufen hat, die in Anhang II aufgeführt sind.

2.1.3. Der Flaschenhersteller hat die Atteste der Schmelzenanalyse der für die Flaschenherstellung verwendeten Werkstoffe zu beschaffen und zu liefern.

2.1.4. Es muß die Möglichkeit zu unabhängigen Analysen gegeben sein. Die Proben für diese Analysen sind entweder dem Halbfertigerzeugnis, wie es dem Flaschenhersteller angeliefert wird, oder den fertigen Flaschen zu entnehmen. Werden die Proben einer Flasche entnommen, so kann hierfür eine der Flaschen verwendet werden, die zuvor für die unter Nummer 3.1 vorgesehenen mechanischen Prüfungen oder die unter Nummer 3.2 genannte Berstprüfung mit Wasser ausgewählt wurden.

2.1.5. Wärmebehandlung und mechanische Behandlung der unter Nummer 2.1.2 Buchstaben b) und c) genannten Legierungen.

2.1.5.1. Der Fertigungsprozess, mit Ausnahme der Endbearbeitung, wird durch ein Abschrecken mit nachfolgendem Anlassen abgeschlossen.

2.1.5.1.1. Der Hersteller muß die Kennwerte für die von ihm durchgeführte abschließende Behandlung angeben, nämlich:

Der Hersteller muß bei der Wärmebehandlung diese Kennwerte in folgenden Grenzen einhalten:

2.1.5.1.2. Der Hersteller kann jedoch für das Lösungsglühen und das Anlassen auch einen Temperaturbereich angeben, bei dem der Abstand zwischen Höchst - und Mindesttemperatur höchstens 20 °C beträgt. Für jeden dieser Eckwerte gibt er die Nenndauer der tatsächlichen Verweilzeit an.

Für jeden Temperaturzwischenwert wird die Nenndauer der tatsächlichen Verweilzeit für die Dauer des Lösungsglühens durch lineare Interpolation und für die Dauer des Anlassens durch lineare Interpolation des Logarithmus der Zeit ermittelt.

Der Hersteller muß bei der Wärmebehandlung bei einer im angegebenen Bereich liegenden Temperatur die nach dem obigen Verfahren errechnete Nenndauer der tatsächlichen Verweilzeit auf 10 % genau einhalten.

2.1.5.1.3. Der Hersteller muß in den Unterlagen, die er bei der EWG-Prüfung vorlegt, die Kennwerte der von ihm durchgeführten abschließenden Wärmebehandlung angeben.

2.1.5.1.4. Außer der abschließenden Wärmebehandlung muß der Hersteller auch alle bei Temperaturen über 200 °C durchgeführten Wärmebehandlungen angeben.

2.1.5.2. Der Fertigungsprozess umfaßt kein Abschrecken mit nachfolgendem Anlassen.

2.1.5.2.1. Der Hersteller muß die Kennwerte der letzten bei einer Temperatur über 200 °C durchgeführten Wärmebehandlung angeben, wobei erforderlichenfalls zwischen den verschiedenen Teilen der Flasche zu unterscheiden ist.

Er muß ferner jeden Umformvorgang (z.B. Fließpressen, Tiefziehen, Formen der Flaschenschulter) angeben, bei dem die Temperatur des Werkstoffs nicht über 200 °C angestiegen ist und an den sich keine Wärmebehandlung bei Temperaturen über diesem Wert angeschlossen hat; außerdem muß er die Lage des Teiles der Flasche mit der stärksten Kaltverformung und den entsprechenden Kaltumformgrad angeben. Im Sinne dieser Bestimmung gilt als Kaltumformgrad das Verhältnis (S-s,) /s, wobei S der Ausgangsquerschnitt und s der Endquerschnitt ist.

Der Hersteller muß diese Kennwerte der Wärmebehandlung und des Umformvorgangs in folgenden Grenzen einhalten:

2.1.5.2.2. Der Hersteller kann jedoch für die Wärmebehandlung auch einen Temperaturbereich angeben, bei dem der Abstand zwischen Höchst - und Mindesttemperatur höchstens 20 °C beträgt. Für jeden dieser Eckwerte gibt er die Nenndauer der tatsächlichen Verweilzeit an. Für jeden Temperaturzwischenwert wird die Nenndauer der tatsächlichen Verweilzeit durch lineare Interpolation ermittelt. Der Hersteller muß bei der Wärmebehandlung bei einer im angegebenen Bereich liegenden Temperatur die nach dem obigen Verfahren errechnete Nenndauer der tatsächlichen Verweilzeit auf 10 % genau einhalten.

2.1.5.2.3. Der Hersteller muß in den Unterlagen, die er bei der EWG-Prüfung vorlegt, die Kennwerte der von ihm durchgeführten letzten Wärmebehandlung sowie des Umformvorgangs angeben.

2.1.5.3. Hat sich der Hersteller bei der Wärmebehandlung für die Angabe eines Temperaturbereichs im Sinne der Nummern 2.1.5.1.2 und 2.1.5.2.2 entschieden, so muß er bei der EWG-Bauartzulassung zwei Serien von Flaschen bereitstellen, von denen die eine aus Flaschen, die bei der niedrigsten der vorgesehenen Temperaturen wärmebehandelt worden sind, und die andere aus Flaschen besteht, die bei der höchsten der vorgesehenen Temperaturen wärmebehandelt worden sind, und zwar mit den entsprechenden kürzesten Verweilzeiten.

2.3. Berechnung der drucktragenden Teile

2.3.1. Die Wanddicke des zylindrischen Teils der Gasflaschen darf nicht kleiner sein als der aus der nachstehenden Formel berechnete Wert:

;

R ist der jeweils kleinere der beiden folgenden Werte:

2.3.2. Die Mindestwanddicke a darf auf keinen Fall kleiner sein als D/100 + 1,5 mm.

2.3.3. Die Wanddicke und die Form des Bodens und der Flaschenschulter müssen derart sein, daß sie die Prüfung nach Nummer 3.2 (Berstprüfung) und Nummer 3.3 (Druckschwellversuch) erfüllen.

2.3.4. Damit eine zufriedenstellende Spannungsverteilung erreicht wird, muß die Wanddicke der Flasche im Bereich der Übergangszone zwischen dem zylindrischen Teil und dem Boden stetig erhöht werden, falls der Boden dicker ist als der zylindrische Teil.

2.4. Bau und Ausführung

2.4.1. Der Hersteller muß die Wanddicke sowie innen und außen den Oberflächenzustand jeder Flasche prüfen, um festzustellen, ob

2.4.2. Die Unrundheit der zylindrischen Teile muß innerhalb einer Grenze bleiben, die dadurch gegeben ist, daß der Unterschied zwischen dem größten und dem kleinsten Außendurchmesser des gleichen Querschnitts höchstens 1,5 % des mittleren Durchmessers betragen darf. Die Abweichung von den Mantellinien des zylindrischen Teils der Flasche - bezogen auf ihre Länge - darf höchstens 3 mm je Meter betragen.

2.4.3. Vorhandene Flaschenfüße müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und aus einem in bezug auf Korrosion auf den verwendeten Flaschenstahl abgestimmten Werkstoff hergestellt sein. Ihre Form muß der Flasche eine ausreichende Standsicherheit verleihen. Die Flaschenfüße dürfen weder eine Wasseransammlung noch ein Eindringen von Wasser zwischen Fuß und Flasche ermöglichen.

weiter

1) ABl. Nr. C 104 vom 13.09.1974 S. 75.

2) ABl. Nr. C 5 vom 08.01.1975 S. 52.

3) ABl. Nr. C 62 vom 15.03.1975 S. 32.

4) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 26. September 1984 bekanntgegeben worden.

 

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