84/526/EWG Nahtlose Gasflaschen aus Aluminium (2)
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3. Prüfungen

3.1. Mechanische Prüfungen

Die mechanischen Prüfungen werden vorbehaltlich nachstehender Vorschriften gemäß folgenden EURONORMEN durchgeführt:

EURONORM 2-80: Zugversuch bei Stahl;

EURONORM 3-79: Brinell-Härteprüfung;

EURONORM 6-55: Faltversuch bei Stahl;

EURONORM 11-80: Zugversuch an Stahlblechen und -bändern mit einer Dicke unter 3 mm;

EURONORM 12-55: Faltversuch an Stahlblechen und -bändern mit einer Dicke unter 3 mm.

3.1.1. Allgemeine Vorschriften

Alle mechanischen Prüfungen zur Überwachung der Werkstoffeigenschaften der Gasflaschen sind an Werkstoffproben vorzunehmen, die fertigen Flaschen entnommen sind.

3.1.2. Art der Prüfungen und Auswertung der Prüfergebnisse

An jeder Probeflasche werden ein Zugversuch in Längsrichtung und vier Faltversuche in Richtung des Umfangs durchgeführt.

3.1.2.1. Zugversuch

3.1.2.1.1. Die Zugprobe, an der der Zugversuch vorgenommen wird, muß den Bestimmungen

Die beiden Flächen der Zugprobe, die jeweils der Innen - und Außenwandung der Flasche entsprechen, dürfen nicht bearbeitet sein.

3.1.2.1.2.

3.1.2.1.3. Der für die Zugfestigkeit ermittelte Wert muß mindestens Rm sein.

Die im Rahmen der Zugfestigkeitsprüfung zu bestimmende Streckgrenze ist der Wert, der gemäß Nummer 1.1 für die Berechnung der Flaschen verwendet worden ist.

Der für die Streckgrenze ermittelte Wert muß mindestens Re sein.

3.1.2.2. Faltversuch

3.1.2.2.1. Der Faltversuch wird an Faltproben durchgeführt, die man durch Zerschneiden eines Ringes mit einer Breite gleich "3a" in zwei gleiche Teile erhält. Die Breite der Faltprobe darf in keinem Falle kleiner sein als 25 mm. Jeder Streifen darf nur an den Rändern bearbeitet sein. Die Kanten dürfen mit einem Halbwinkel von höchstens 1/10 Probendicke abgerundet oder im Winkel von 45° abgeschrägt sein.

3.1.2.2.2. Der Faltversuch wird mit einem Dorn vom Durchmesser d und zwei Zylindern durchgeführt, die um den Abstand d+3a voneinander entfernt sind. Während des Versuchs muß die Innenfläche des Ringes am Dorn anliegen.

3.1.2.2.3. An der Faltprobe dürfen beim Biegen um einen Dorn keine Risse auftreten, wenn der Abstand der beiden Innenseiten der gefalteten Probe nicht größer ist als der Durchmesser des Dorns (vgl. beschreibendes Schema in Anlage 2).

3.1.2.2.4. Das Verhältnis (n) des Dorndurchmessers zur Wanddicke der Probe darf die Werte der nachstehenden Tabelle nicht überschreiten:

Tatsächliche Zugfestigkeit
Rmt in N/mm2
Wert von n
bis 220
über 220    bis 330
über 330 bis 440
über 440
5
6
7
8

3.2. Berstprüfung mit Wasser

3.2.1. Versuchsbedingungen

Flaschen, die diesem Versuch unterzogen werden, müssen mit der unter Nummer 6 vorgesehenen Aufschrift versehen sein.

3.2.1.1. Die Berstprüfung mit Wasser ist in zwei aufeinanderfolgenden Stufen mittels einer Prüfeinrichtung durchzuführen, die einen stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der Flasche und eine Aufzeichnung der Kurve des Druckverlaufs im Verhältnis zur Zeit erlaubt. Die Prüfung ist bei Raumtemperatur durchzuführen.

3.2.1.2. In der ersten Stufe muß der Druck bis zu dem Wert, der dem Beginn der plastischen Verformung entspricht, stetig ansteigen; der Druckanstieg darf nicht mehr als 5 bar pro Sekunde betragen. Nach Erreichen der plastischen Verformung (zweite Stufe) darf die Fördermenge der Pumpe nicht das Zweifache der Fördermenge der ersten Stufe überschreiten; sie muß dann bis zum Bersten der Flasche konstant gehalten werden.

3.2.2. Auswertung der Versuche

3.2.2.1. Die Auswertung des Wasserdruck-Berstversuchs umfaßt folgendes:

3.2.2.2. Der gemessene Berstüberdruck (Pr) muß höher sein als der Wert

3.2.2.3. Der Berstversuch darf nicht zur Folge haben, daß sich von der Flasche Bruchstücke ablösen.

3.2.2.4. Der Hauptriß darf nicht sprödbrüchig sein, d.h. die Bruchkanten dürfen nicht radial verlaufen, sondern müssen gegen die Durchmesserebene geneigt sein und eine Brucheinschnürung aufweisen. Ein Bruch ist nur zulässig, wenn er einer der folgenden Beschreibungsbedingungen entspricht:

3.2.2.5. Der Riß darf keine charakteristischen Werkstoffehler erkennen lassen.

3.3. Druckschwellversuch

3.3.1. Flaschen, die diesem Versuch unterzogen werden, müssen mit der unter Nummer 6 vorgesehenen Aufschrift versehen sein.

3.3.2. Der Druckschwellversuch wird an 2 Flaschen, für die der Hersteller die Gewähr übernimmt, daß die konstruktiv vorgesehenen Mindestabmessungen praktisch eingehalten sind, mit einer nicht korrosiv wirkenden Flüssigkeit vorgenommen.

3.3.3. Dieser Versuch wird zyklisch durchgeführt. Der obere zyklische Druck ist entweder gleich dem Druck Ph oder gleich 2/3 des Drucks Ph. Der untere zyklische Druck darf 10 % des oberen zyklischen Drucks nicht überschreiten.

Die Zahl der Lastwechsel und die maximale Frequenz sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Oberer zyklischer Druck Ph 2/3 Ph
Mindestzahl der Lastwechsel 12000 80000
Maximale Frequenz (Lastwechsel pro Minute)     5 12

Die an der Außenseite der Flaschenwandung gemessene Temperatur darf während des Versuches 50 °C nicht überschreiten.

Der Versuch gilt als bestanden, wenn die Flasche die vorgeschriebene Zahl der Lastwechsel erreicht, ohne undicht zu werden.

3.4. Wasserdruckprüfung

3.4.1. Der Wasserdruck in der Flasche muß stetig ansteigen, bis der Druck Ph erreicht ist.

3.4.2. Die Flasche verbleibt so lange unter Druck Ph, bis sicher erkannt ist, daß keine Neigung zur Drucksenkung und keine Undichtigkeit besteht.

3.4.3. Nach dem Versuch darf die Flasche keine bleibende Verformung aufweisen.

3.4.4. Flaschen, die den Anforderungen des Versuchs nicht genügen, sind zurückzuweisen.

3.5. Kontrolle der Homogenität einer Flasche

Bei dieser Kontrolle wird geprüft, ob zwei beliebige Punkte auf der Außenfläche der Flasche nicht einen Härteunterschied von mehr als 15 HB aufweisen. Die Kontrolle muß in zwei Flaschenquerschnitten in der Nähe der Flaschenschulter und des Bodens an vier regelmäßig verteilten Punkten vorgenommen werden.

3.6. Kontrolle der Homogenität einer Warenpartie

Bei dieser Kontrolle wird vom Hersteller durch eine Härteprüfung oder ein anderes geeignetes Verfahren geprüft, ob nicht bei der Wahl des Ausgangserzeugnisses oder bei der Durchführung der Wärmebehandlung ein Irrtum unterlaufen ist.

3.7. Kontrolle der Flaschenböden

Durch die Mitte des Flaschenbodens wird ein Längsschnitt gelegt; eine Schnittfläche wird poliert und bei 5- bis 10facher Vergrößerung geprüft.

Die Flasche gilt als fehlerhaft, wenn Risse festzustellen sind. Sie gilt ferner als fehlerhaft, wenn Poren oder Einschlüsse so groß sind, daß dadurch die Sicherheit beeinträchtigt ist.

4. EWG-Bauartzulassung

Die in Artikel 4 der Richtlinie genannte EWG-Bauartzulassung kann sowohl für Flaschentypen als auch für Flaschenfamilien erteilt werden. Als Flaschenfamilien gelten Flaschen, die aus ein und derselben Fabrik stammen und sich nur durch ihre Länge unterscheiden, allerdings im Rahmen der folgenden Abmessungen:

4.1. Derjenige, der die EWG-Zulassung beantragt, hat für jede Flaschenfamilie die notwendigen Unterlagen für die nachstehend vorgesehenen Prüfungen vorzulegen und dem Mitgliedstaat ein Los von 50 Flaschen oder zwei Lose von je 25 Flaschen nach Nummer 2.1.5.3 bereitzustellen, aus dem oder denen die für die nachstehenden Versuche erforderliche Anzahl Flaschen entnommen wird; außerdem hat er alle ergänzenden Auskünfte zu erteilen, die der Mitgliedstaat anfordert. Der Antragsteller hat insbesondere die Art der Wärmebehandlung und mechanischen Behandlung, die Temperaturen und die Behandlungsdauer nach Nummer 2.1.5 anzugeben. Er hat die Atteste der Schmelzanalyse der für die Flaschenherstellung verwendeten Werkstoffe zu liefern.

4.2. Bei der EWG-Bauartzulassung

4.2.1. prüft der Mitgliedstaat, ob

4.2.2. führt der Mitgliedstaat an den ausgewählten Flaschen folgende Prüfungen durch:

4.3. Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus, so stellt der Mitgliedstaat die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus.

5. EWG-Prüfung

5.1. Der Flaschenhersteller muß der Prüfstelle im Hinblick auf die EWG-Prüfung folgendes vorlegen:

5.1.1. die EWG-Zulassungsbescheinigung;

5.1.2. die Werkatteste für die Schmelzanalyse der zur Herstellung der Flaschen verwendeten Werkstoffe;

5.1.3. die Unterlagen über die Herkunft des Werkstoffes, aus dem die Gasflaschen gefertigt sind;

5.1.4. die Unterlagen über die Wärmebehandlung und die mechanische Behandlung, wobei das gemäß Nummer 2.1.5 angewandte Verfahren anzugeben ist;

5.1.5. eine Liste der Gasflaschen mit den unter Nummer 6 vorgesehenen Zahlen und Aufschriften.

5.2. Bei der EWG-Prüfung

5.2.1. muß die Prüfstelle:

Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus, so stellt die Prüfstelle die EWG-Prüfbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV aus.

5.2.2. Für die Durchführung der unter den Nummern 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Prüfungen werden aus jedem Los oder Bruchteil eines Loses von 202 aus derselben Schmelze stammenden Flaschen, bei denen folglich auch die vorgesehene Wärmebehandlung unter gleichen Bedingungen erfolgt ist, zwei Flaschen stichprobenweise entnommen.

Eine Flasche wird den unter Nummer 3.1 vorgeschriebenen Prüfungen (mechanische Prüfungen), die zweite den in Nummer 3.2 vorgeschriebenen Prüfungen (Berstprüfung) unterzogen. Stellt sich heraus, daß ein Fehler bei der Durchführung der Prüfung oder ein Irrtum bei den Messungen unterlaufen ist, so muß die Prüfung wiederholt werden. Ergeben sich bei einer oder mehreren Prüfungen auch nur teilweise unbefriedigende Resultate, so ist die Ursache dafür vom Hersteller unter Aufsicht der Prüfstelle zu suchen.

5.2.2.1. Sind die unbefriedigenden Resultate nicht auf die Wärmebehandlung zurückzuführen, so wird das Los zurückgewiesen.

5.2.2.2. Sind die unbefriedigenden Resultate auf die Wärmebehandlung zurückzuführen, so kann der Hersteller sämtliche Flaschen des Loses einer weiteren Wärmebehandlung unterziehen. Diese Behandlung darf nur einmal erfolgen.

In diesem Fall:

Die Ergebnisse der nach dieser neuen Behandlung durchgeführten Prüfungen müssen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

5.2.3. Die Auswahl der Stichproben sowie die Durchführung aller Prüfungen erfolgt im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle. Bezüglich der im vierten Gedankenstrich der Nummer 5.2.1 vorgesehenen Prüfung kann sich die zugelassene Stelle jedoch darauf beschränken, nur bei der Auswahl der Proben und bei der Prüfung der Ergebnisse anwesend zu sein.

5.2.4. Sind alle vorgeschriebenen Versuche durchgeführt worden, so werden alle Flaschen des Loses im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle einer Wasserdruckprüfung gemäß Nummer 3.4 unterzogen.

5.3. Befreiung von der EWG-Prüfung

Bei den unter Artikel 4 dieser Richtlinie fallenden Flaschen werden gemäß Artikel 15 Buchstabe a) der Richtlinie 76/767/EWG alle unter Nummer 5.2 vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller unter seiner Verantwortung durchgeführt.

Der Hersteller hält alle in der EWG-Bauartzulassung aufgeführten Unterlagen sowie die Prüf - und Kontrollprotokolle zur Verfügung der Prüfstelle.

6. Zeichen und Aufschriften

Die unter dieser Nummer vorgesehenen Zeichen und Aufschriften werden auf der Flaschenschulter angebracht.

Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von höchstens 15 Litern können die Zeichen und Aufschriften entweder auf der Flaschenschulter oder auf einem ausreichend verstärkten anderen Teil der Flasche angebracht werden. Bei Flaschen mit einem Durchmesser von weniger als 75 mm müssen die Zeichen 3 mm hoch sein.

Abweichend von Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/767/EWG bringt der Hersteller das EWG-Bauartzulassungszeichen in folgender Reihenfolge an:

Abweichend von Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 76/767/EWG bringt die Prüfstelle das EWG-Prüfzeichen in folgender Reihenfolge an:

6.1. Aufschriften betreffend die Herstellung

6.1.1. Werkstoff

Zahl zur Angabe des der Berechnung zugrunde gelegten Wertes von R in N/mm2.

6.1.2. Wasserdruckprüfung

Wert des Prüfüberdrucks in bar, gefolgt von dem Symbol "bar".

6.1.3. Flaschentyp

Leergewicht der Flasche, einschließlich der mit der Flasche fest verbundenen Teile, ohne Absperrventil, in Kilogramm und vom Hersteller garantierter Mindestrauminhalt der Flasche in Litern.

Leergewicht und Rauminhalt sind auf eine Dezimalstelle genau anzugeben. Der betreffende Wert ist beim Rauminhalt abzurunden, beim Gewicht aufzurunden.

6.1.4. Herkunft der Flasche

Großbuchstabe(n) zur Kennzeichnung des Herkunftslandes, gefolgt vom Herstellerzeichen und der Fabrikationsnummer.

6.2. Ein als Beispiel dienendes Schema der Zeichen und Aufschriften ist in Anlage 1 enthalten.

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