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Regelwerk, EU 2003, Anlagentechnik - EU Bund

Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2591)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 183 vom 22.07.2003 S. 45)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/50/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die in Artikel 2 der Richtlinie 1999/36/EG aufgeführten Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks bestehen keine detaillierten technischen Vorschriften und wurden keine hinreichenden Fundstellen einschlägiger europäischer Normen in die Anhänge der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 4, und der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/29/EG der Kommission vom 7. April 2003 6, aufgenommen. Daher ist es angezeigt, das Anwendungsdatum der Richtlinie 94/55/EG für diese ortsbeweglichen Druckgeräte zu verschieben.

(2) Nach Artikel 18 der Richtlinie 1999/36/EG haben die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Anwendung jener Richtlinie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme ortsbeweglicher Druckgeräte, die den in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, zu erlauben. Daher ist es angezeigt, auch das Datum des Ablaufs dieses Übergangszeitraums zu verschieben.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/ EG

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hinsichtlich der Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks wird auf den 1. Juli 2005 verschoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der in Artikel 1 genannten Geräte, die den in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Juli 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt sowie die spätere Inbetriebnahme solcher Geräte, die vor dem genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2003.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2003

   

1) ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 20.

2) ABl. L 149 vom 07.06.2002 S. 28.

3) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.

4) ABl. L 90 vom 08.04.2003 S. 45.

5) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.

6) ABl. L 90 vom 08.04.2003 S. 47.

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