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Regelwerk, EU 2002, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 49 vom 07.06.2002 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte 1, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2001/2/EG der Kommission 2 wurden die in der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vorgesehenen Verfahren bezüglich der Kombination der für die Bewertung der Konformität neuer Gefäße und Tanks zu verwendenden Module geändert.

(2) Zur Sicherstellung einer größeren Kohärenz zwischen den Modulen sollten diese geändert werden.

(3) Der Anhang IV zur Richtlinie 1999/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang IV Teil 1 unter der Überschrift "Modul D" Nummer 1 erster Satz, Nummer 3.1 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich sowie Nummer 3.2 erster Unterabsatz wird die Bezeichnung "EG-Baumusterprüfbescheinigung" jeweils durch den Ausdruck "EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 2003 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2002

1) ABl.L 138 vom 01.06.1999 S.20.

2) ABl.L 5 vom 10.01.2001 S.4.

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