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Regelwerk, EU 2001, Anlagentechnik - EU Bund

Änderungstext

Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2001 S. 4)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 1999/36/EG müssen neue Gefäße und neue Tanks die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),erfüllen.

(2) Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (nachstehend "ADR ")und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (nachstehend "RID ") 1 sowie ihrer Änderungen sind den Richtlinien 94/55/EG bzw. 96/49/EG beigefügt. Neufassungen des ADR und der RID treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) In Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG ist angegeben, welche Module bei der Konformitätsbewertung neuer Gefäße und neuer Tanks zu verwenden sind. Diese Vorschriften stimmen nicht mehr mit den Neufassungen des ADR und der RID überein. Der Anhang muss daher geändert werden.

(4) Die Vorschriften, die erforderlich sind, um die Anhänge der Richtlinie 1999/36/EG anzupassen, werden gemäß Artikel 14 nach dem Verfahren des Artikels 15 der genannten Richtlinie erlassen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 der Richtlinie 1999/36/EG überein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Januar 2001

Anhang

"Anhang V - Bei der Konformitätsbewertung zu verwendende Module

Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang IV Teil I für die in Artikel 2 Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind

Kategorien ortsbeweglicher Druckgeräte Module
1. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum bis zu 30 Mpa × Liter (300 bar × Liter) beträgt A1 oder D1 oder E1
2. Gefäße,deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 30 und bis zu 150 MPa × Liter (300 bzw. 1 500 bar × Liter) beträgt H oder B in Verbindung mit E oder B in Verbindung mit C1 oder B1 in Verbindung mit F oder B1 in Verbindung mit D
3. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 150 Mpa × Liter (1 500 bar × Liter)beträgt, sowie Tanks G, oder H1 oder B in Verbindung mit D oder B in Verbindung mit F
Anmerkung 1: Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.
Anmerkung 2: Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor.Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module des Anhangs IV Teil I festgelegt.

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