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Regelwerk, EU-Chronologisch, Gefahrgut EU, Bund

Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

(ABl. Nr. L 279 vom 01.11.2000 S. 40)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) auf dem Gebiet der Qualitätssicherung bei Gefahrguttransporten sind noch nicht abgeschlossen. Die Kommission kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keinen entsprechenden Bericht erstellen. Die in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehene Frist sollte daher geändert werden.

(2) Die Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) an den Vorschriften über den Schwerpunkt von Tankfahrzeugen im Rahmen von Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind noch nicht abgeschlossen. Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 94/55/EG vorgesehene Frist sollte daher geändert werden.

(3) Es sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer klimatischen Verhältnisse für bestimmte Beförderungsmittel strengere Vorschriften anwenden können.

(4) Die Normungsarbeiten des CEN in Bezug auf Behälter und Tanks sind noch nicht abgeschlossen. Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehenen Fristen sollten daher geändert werden.

(5) Die Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG und den für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen ist sicherzustellen.

(6) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG für bestimmte Beförderungsmittel vorgesehenen Termine sollten verschoben werden. Die Bestimmung dieser Beförderungsmittel und des letzten Termins für den Beginn der Anwendung der genannten Richtlinie sollte nach dem Verfahren des Artikels 9 jener Richtlinie erfolgen.

(7) Auf die in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehene Ausnahmeregelung sollte das Verfahren des Artikels 9 der genannten Richtlinie angewandt werden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Ausnahmeregelungen für örtlich begrenzte Beförderungen zu erlassen, und auf die diesbezüglichen Genehmigungen sollte das Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 94/55/EG angewandt werden.

(9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(10) Es sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung als "ausnahmsweise Beförderung "eingestuft werden kann.

(11) Die Richtlinie 94/55/EG sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

alt neu
c die Qualitätssicherung der Unternehmen nach den Normen ISO 9001 und 9002 bei innerstaatlichen Beförderungen
  1. von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:
    • 1000 kg für Abschnitt 1.1 bzw.
    • 3000 kg für Abschnitt 1.2 bzw.
    • 5000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,
  2. der nachstehenden hochgefährlichen Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3000l:
    • Güter der Klasse 2:
      • unter den folgenden Buchstaben eingestufte Gase:
        at
        bt
        b
        ct
        c
    • flüssige tiefkalte Gase der Klassen 7° b und 8° b;
    • Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8,
      • die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen fallen
      • oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen drei- oder mehrstelligen Gefahrencode (ohne Null) aufweisen,
  3. von folgenden Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.
 "c) die Qualitätssicherung der Unternehmen bei innerstaatlichen Beförderungen gemäß Anlage C Abschnitt 1.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die in diesem Buchstaben genannten Anforderungen ist nicht zulässig. Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, wenn in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

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