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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal

Vom 14. August 2006
(BGBl. I Nr. 39 vom 17.08.2006 S. 1962)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, und
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

 "(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen."

2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden.  "(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nachgewiesen werden."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfertigung" die Wörter "oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz" eingefügt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Unternehmer" durch die Wörter "wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.  "(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen."

5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5

Die Genehmigung darf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen.

gestrichen.

6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben."

7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden."

8. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

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