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Regelwerk
Änderungstext

Neufassung der Anlage 12 zur Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB -

Vom 27.06.2016
(VkBl Nr. 14 vom 30.07.2016 S. 494)



G 24/3642.71/2017-3

Hiermit gebe ich zu den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - RSEB - vom 1. Juni 2015 (VkBl. 2015 S. 402) nach Abstimmung mit den Beteiligten die Anlage 12 neu bekannt.

Anlage 12 Festlegung der Bedingungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID

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Werden Stoffe der UN 3257 und UN 3258 befördert, sollen die nachfolgenden Vorschriften eingehalten werden:

1. Erwärmteflüssige Stoffe, UN-Nr. 3257 sind insbesondere

  • flüssiges Aluminium,
  • Bitumen,
  • flüssiges Eisen,
  • heißes Paraffin (Wachs).

2. Erwärmtefeste Stoffe, UN-Nr. 3258 sind insbesondere

  • heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
  • Stahlcoils (warm gewalzt),
  • Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 L je kg Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,

wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.

3. Erwärmte Stoffe dürfen in Umschließungen oder unmittelbar in Fahrzeugen/Wagen befördert werden, wenn diese folgenden Anforderungen entsprechen:

3.1 An die Fahrzeuge werden über die allgemeinen Anforderungen der StVZO (FZV) hinaus keine besonderen Anforderungen erhoben.

3.2 Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung:

3.2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z.B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Bilder 1 und 2) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Umschließung das Fahrzeug, insbesondere seine Bremsleitungen und elektrischen Leitungen in seiner bzw. ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

3.2.2 Die Umschließungen sind gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Ladungssicherung auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert. Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern.

3.3 Brand- und Explosionsschutz

Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie Explosionsgefahr durch z.B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z.B. durch Schutzgase).

3.4 Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln (Spezialcontainern)

3.4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel

Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR/RID zugrunde zu legen.

Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gem. den oben genannten Grundsätzen auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.

Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 GGVSEB zu prüfen.

3.4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID

  • eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten,
  • eine Bauprüfung,
  • eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,
  • eine Wasserdruckprüfung, mit einem Prüfdruck von 4 bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein,
  • eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

3.4.3 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel nach Absatz 6.8.2.4.2 ADR/RID

Die Tiegel sind innerhalb der vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen, mit Ausnahme der Wasserdruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die wiederkehrende Prüfung umfasst die

  • Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,
  • Wanddickenmessung,
  • Zerstörungsfreie Prüfung aller Schweißnähte.

Die maximale Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt sechs Jahre.

3.4.4 Wiederkehrende Wasserdruckprüfung und Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche

Die Wasserdruckprüfung ist bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung) in Verbindung mit einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels, spätestens jedoch nach 12 Jahren, durchzuführen.

3.4.5 Beförderung der Tiegel

Die Oberflächentemperatur der Tiegel darf 130 °C nicht überschreiten.

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