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Ortsbewegliche Druckgeräte - Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG
Vom 10. Mai 2001
(VkBl. Heft 10 vom 31.05.2001 S. 254)
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen a 44/26.00.70-13
Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. der EG Nr. L 38 vom 1. Juni 1999, S. 20) sind von den Mitgliedstaaten für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter) ab dem 1. Juli 2001 anzuwenden. Für die übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte (Druckfässer, Flaschenbündel und alle Tanks) ist die Anwendung durch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2001 auf den 1. Juli 2003 verschoben worden. Zur Umsetzung in nationales Recht ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (VoD) in Vorbereitung.
Die Richtlinie 1999/36/EG ist gemäß ihrem Artikel 17 Abs. 1 für neue Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die ab dem 1. Juli 2001 erstmals in Verkehr gebracht werden, und für die Druckgeräte, bei denen ab dem 1. Juli 2001 eine Neubewertung der Konformität vorgenommen wird, und die für die Beförderung verwendet werden, anzuwenden.
Da sich der Bürger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien unmittelbar auf die Richtlinien berufen kann (Urteil vom 5. April 1979, Slg - 1979, S. 1629 - "Ratti"), wird unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (VoD) zugelassen, dass Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter - einschließlich ihrer Ventile und ihrer sonstigen Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion - ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten der VoD in Verkehr gebracht und für die Beförderung verwendet werden dürfen, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie 1999/36/EG in Verbindung mit den ab dem 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) bzw. der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung entsprechen.
Ihre Konformität mit diesen Vorschriften muß von einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der GGVS (ersetzt durch GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Benannten Stelle bewertet sein. Für neue Ventile oder sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion dürfen zusätzlich die Benannten Stellen tätig werden, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. der EG Nr. L 181 vom 9. Juli 1997 S. 1) für diese Druckgeräteart anerkannt sind.
Die Benannten Stellen dürfen nur die Kennnummern verwenden, die ihnen nach der Richtlinie 97/23/EG zugeteilt wurden.
Hersteller dürfen auf ortsbeweglichen Druckgeräten (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter), deren Ventilen und sonstigen Ausrüstungsteilen mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion das Zeichen Π und die Kennnummer der Benannten Stelle anbringen, wenn der Nachweis zur Erfüllung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 1999/36/EG für Modul B in Verbindung mit einem geeigneten Modul zur Bewertung der Produktion oder für Modul G erbracht worden ist.
Diese Bekanntmachung wird im Sinne der Artikel 1 Abs. 4, Artikel 4 und 5 der Richtlinie 1999/36/EG nicht angewandt. Die Möglichkeit, ortsbewegliche Druckgeräte ohne Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG nach den Vorschriften der GGVS in Verbindung mit den Anlagen des ADR und GGVE in Verbindung mit dem RID zu bauen, auszurüsten, zuzulassen, zu prüfen und für die Beförderung zu verwenden, bleiben unberührt. Diese ortsbeweglichen Druckgeräte dürfen nicht mit dem Zeichen Π und der Kennnummer einer Benannten Stelle gekennzeichnet werden.
Für erstmalige und wiederkehrende Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter), die bis zum 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993) in Verbindung mit den Vorschriften der Anlage A, Randnummern 2216 und 2217, des ADR und der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) in Verbindung mit den Randnummern 216 und 217 des RID weiter.
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