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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
Vom 13. Dezember 2001
(GMBl 2002, S. 263)
; 31.12.2001 GMBl. 2002 S. 263
Nach Artikel 86 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe vom 11. September 1997, GMBl 1997, Seite 450 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1.1 werden nach den Wörtern "durch das Beratergremium für Altstoffe bei der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh-Beratergremium für Altstoffe [BUA])" die Wörter "oder durch andere Sachverständige" eingefügt.
1.2 in der Überschrift zu Nummer 8 werden die Wörter "beteiligt das GDCh-Beratergremium für Altstoffe" (BUA) durch die Wörter "kann das GDCh-Beratergremium für Altstoffe (BUA) oder andere Sachverständige beteiligen" ersetzt.
1.3 Nummer 8.4 wird wie folgt gefasst: "Innerhalb von vier Monaten ab Zugang der Aufforderung geben das BUa oder die anderen Sachverständigen gutachterliche Stellungnahmen bei der Anmeldestelle ab."
2.
(Stand: 29.03.2021)
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