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Regelwerk

Liste der Stoffe nach Abschnitt 20 Spalte 1 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung

Ausgabe März 1998
(BAnz. Nr. 60a.)



Nach Abschnitt 20 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung dürfen bestimmte gefährliche Stoffe sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Hierzu zählen die aufgrund epidemiologischer Befunde (Kategorie 1) oder positiver Befunde beim Tier (Kategorie 2) als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe. Diese Stoffe sind in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu Nr. 29 bis 31 des Anhangs 1 der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlichte die Stofflisten erstmals im Bundesanzeiger vom 22. Juni 1996, S. 6920.

Mit der Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 vom 4. Dezember 1997, S. 1) sind zusätzliche Stoffe in die Listen aufgenommen sowie ein neues Format der Listen eingeführt worden. Die vorliegende Veröffentlichung dient der Bekanntmachung diesen neuen Listen. Für die in die nachfolgenden Listen neu aufgenommenen Stoffe gelten die Verbote nach Abschnitt 20 Spalte 1 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechend Artikel 2 Satz 3 der Richtlinie 67/56/EG ab dem 1. März 1999.

Einleitung

Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

 Stoffname:

Der verwendete Name ist der gleiche wie derjenige in Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG Gefährliche Stoffe werden so weit wie möglich mit den im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances - Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances - Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. Weder in EINECS noch in ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z.B. von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher gebräuchlicher Name hinzugefügt.

Indexnummer:

Die Index-Nummer ist der im Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer in der Anlage aufgeführt.

EG-Nummer:

Im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ist ein Code zur Identifizierung der einzelnen Stoffe festgelegt. Dieser Code beginnt mit der Nummer 200-001-8.

Für die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG gemeldeten neuen Stoffe ist ein Identifizierungscode festgelegt und in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) veröffentlicht worden. Dieser Code beginnt mit der Nummer 400-010-9.

CAS-Nummer:

Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

Anm.:

Der vollständige Wortlaut der Anm. ist in der Einleitung zum Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Für diese Richtlinie ist folgenden Anm. Rechnung zu tragen:

Anmerkung J:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr.200-753-7).
Anmerkung K:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% 1,3-Butadien enthält (EINECS-Nr. 203-450-8).
Anmerkung L:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.
Anmerkung M:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,005 % Gewichts-% Benzo(a)pyren enthält (EINECS-Nr. 200-028-5).
Anmerkung N:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozeß bekannt ist und nachgewiesen werden kann, daß der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.
Anmerkung P:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr. 200-753-7).

Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 1

Stoffe Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer Anm.
Chromtrioxid; Chromsäureanhydrid 024-001-00-0 215-607-8 1333-82-0  
Zinkchromate, einschließlich Zinkkaliumchromat 024-007-00-3      
Nickelmonoxid 028-003-00-2 215-215-7 1313-99-1  
Nickeldioxid 028-004-00-8 234-823-3 12035-36-8  
Dinickeltrioxid 028-005-00-3 215-217-8 1314-06-3  
Nickelsulfid 028-006-00-9 240-841-2 16812-54-7  
Trinickeldisulfid 028-007-00-4 234-829-6 12035-72-2  
Diarsentrioxid; Arsentrioxid 033-003-00-0 215-481-4 1327-53-3  
Diarsenpentaoxid 033-004-00-6 215-116-9 1303-28-2  
Arsensäure und seine Salze 033-005-00-1      
Bleihydrogenarsenat 082-011-00-0 232-064-2 7784-40-9  
Benzol 601-020-00-8 200-753-7 71-43-2  
Vinylchlorid; Chlorethylen 602-023-00-7 200-831-0 75-01-4  
Bis(chlormethyl)ether 603-046-00-5 208-832-8

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