umwelt-online: PCB-Richtlinie (2/3)

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4.2.2 Sanierungsverfahren

Die Heißbehandlung, PCB-haltiger Materialien z.B. durch Flammstrahlen sowie die Anwendung von Verfahren, bei denen eine Erhitzung >100 °C PCB-haltiger Materialien auftritt, hat zu unterbleiben. Kontaminierte Gegenstände (z.B. Mobiliar, Teppiche, Gardinen) sollten gründlichst gereinigt und vor Wiederverwendung hinsichtlich ihrer Restkontamination überprüft werden.

4.2.2.1 Entfernen der Primärquellen

4.2.2.2 Räumliche Trennung

Sekundärquellen - nur in Ausnahmefällen Primärquellen - werden luftdicht gegen die Raumluft abgeschottet. Dies kann z.B. durch dauerhaft dichte Verkleidungen erfolgen 3. Dann muß jedoch die Primärquellen ebenso wie hochbelastete Sekundärquellen für eine spätere getrennte Entsorgung gekennzeichnet und dokumentiert werden.

Langzeiterfolg dieser Maßnahmen ist durch Messungen nach 5.3 zu belegen.

4.2.2.3 Behandlung von Sekundärquellen

Die Sanierung von Sekundärquellen sollte wie bei Primärquellen durch Entfernen entsprechend Abschnitt 4.2.2.1 erfolgen. Wird diese Methode nicht gewählt, lassen sich PCB-Raumluftbelastungen aus kontaminierten Bauteilen auch durch staubarmes Abtragen der Oberflächen dieser Teile unter ständiger Absaugung oder in geschlossenen Systemen, z.B. durch Abbeizen von Farbbeschichtungen und Beschichtungen der Oberflächen hinreichend vermindern. Hierfür sind nach derzeitigem Stand der Kenntnisse z.B. diffusionshemmende Isoliertapeten, hochabgebundene Latexdispersionsfarben, insbesondere solche auf Acrylatbasis, oder zweikomponentige Epoxidharz- oder Polyurethanbeschichtungen 4geeignet. Die ökologische Verträglichkeit (z.B. Lösungsmittelfreiheit) und toxikologische Unbedenklichkeit der Beschichtungen ist in jedem Einzelfall zu überprüfen. Der Langzeiterfolg dieser Maßnahmen ist durch Messungen nach 5.3 zu belegen.

4.2.3 Reinigung

Nach Abschluß der Sanierung wird der gesamte Sanierungsbereich einer Feinreinigung unterzogen, wobei zunächst sämtliche Oberflächen von Bauteilen und Einrichtungen mit einem geeigneten Staubsauger gereinigt werden. Im Anschluß daran erfolgt eine Feuchtreinigung sämtlicher dafür in Frage kommender Flächen sowie des weiterzuverwendenden Mobiliars. Die Reinigung wird manuell unter Verwendung handelsüblicher Reinigungsmittel durchgeführt. Hochdruckreiniger eignen sich nicht, da die Reinigungsflüssigkeit nicht mehr vollständig erfaßt werden kann.

4.3 Schutzmaßnahmen bei der Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile

Beim Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß bei Anwendung der zur Zeit üblichen Arbeitsverfahren die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz nach TRGS 900 dauerhaft sicher eingehalten werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß keine staubintensiven Arbeitsgeräte, wie z.B. Trennschleifer ohne Absaugung, verwendet werden.

Darüber hinaus sind die produktionsbedingten Verunreinigungen an polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und Dibenzodioxinen (PCDD) zu beachten. In Primärquellen wird in der Regel der Grenzwert der Gefahrstoff-Verordnung (Anhang V Nr.3 GefStoffV) in Höhe von 5 µg/kg für die Summe der sieben 2378-substituierten PCDF/D-Kongenere deutlich überschritten. Dementsprechend besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (staatliche Ämter für Arbeitsschutz) und die Verpflichtung zur Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen (Anhang V GefStoffV Nr.3.2, 3.3).

(Anm.: Anhang V Nr. 3 der GefstoffV ist in der Fassung vom 12. Juni 1996 gestrichen, s. Chemikalienverbotsverordnung)

4.3.1 Grenzwerte, Einstufungen, Kennzeichnung

Bei der Sanierung sind folgende Regelungen für den Umgang mit dem Gefahrstoff zu beachten:

Grenzwerte:

Chlorierte Biphenyle (54% Chlor): 0,5 mg/m³ Luft (TRGS 900)
Chlorierte Biphenyle (42% Chlor): 1,0 mg/m³ Luft (TRGS 900)
PCDF/D: 50 pg ITE/m3 Luft (TRGS 102) (Anm.: jetzt TRGS 901-42)
5 µg/kg für die 2378-substituierten PCDF/D (Anhang V GefStoffV. Nr.3)

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(Stand: 22.02.2022)

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